Der Fischotter ist im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (Fauna-Flora-Habitat Richtlinie – FFH-Richtlinie) als streng zu schützende Tierart von gemeinschaftlichem Interesse sowie im Anhang II angeführt. Darüber hinaus ist der Fischotter u.a. auch im Anhang II der Berner Konvention als streng geschützte Tierart gelistet. Zusätzlich finden sich im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of the Wild Fauna and Flora; Anhang II) und in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission vom 14. März 2009; Anhang A) weitere Regelungen zum Umgang mit dieser Wildtierart.
Nach den Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes und der Oö. Schonzeitenverordnung zählt der Fischotter zum jagdbaren Wild und ist grundsätzlich ganzjährig geschont (vgl. § 48 Oö. Jagdgesetz). Fischotter dürfen daher im Regelfall weder gejagt, noch gefangen oder getötet werden.
In Ausnahmefällen können von der Oö. Landesregierung mit Bescheid oder Verordnung sowie von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Bescheid (Zwangsabschuss) Ausnahmen von der Schonzeit von an sich ganzjährig geschontem jagdbarem Wild zugelassen werden. Diese Ausnahmen gelangen dann zur Anwendung, wenn dies beispielsweise zur Abwendung erheblicher Schäden an Gewässern, zum Schutz anderer wildlebender Tiere (vorrangig der Fischfauna) oder zu Zwecken der Wissenschaft erforderlich ist, es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Wildtierart aufrecht erhalten wird.
Oö. Fischotter-Verordnung
Ende Juni 2022 trat auf Grundlage des § 48 Abs. 8 Oö. Jagdgesetz die Oö. Fischotter-Verordnung der Oö. Landesregierung in Kraft, welche vorübergehend innerhalb enger Grenzen, regional und beschränkt, zu bestimmten Zeiten einzelne Entnahmen unterhalb der erwarteten jährlichen Zuwachsrate ermöglicht. Die konkrete Anzahl kann detailliert der Anlage zur Oö. Fischotter-Verordnung entnommen werden.
Das Entnahmejahr für Fischotterentnahmen dauert abweichend vom Jagdjahr (1. April bis 31. März) von 1. Dezember bis 30. November und ist die Dauer der Verordnung mit Ende November 2028 befristet.
In drei unterschiedlichen Kontingentkategorien A, B und C dürfen zu unterschiedlichen Zeiträumen und an unterschiedlichen Orten künftig Fischotter zum Teil unter Einhaltung von Gewichtsvorgaben und unterschiedlichen erlaubten Jagdmethoden, in einer bestimmten Höchstzahl entnommen werden. Ob die jeweilige Höchstzahl bereits erreicht ist und Entnahmen im Rahmen der Kontingente A, B und C erfolgen können, ist tagesaktuell ab 16. September 2022 im Bereich Fischotterkontingent einsehbar.
Zudem sind Planausschnitte von 20 Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen gemäß der Anlage 2 zur Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird (LGBl.Nr. 66/2019), einsehbar.
Erläuterungen zu den Entnahmejahren
Freies Kontingent und Entnahmezeitraum | Beurteilungsstufen II und III / 67 Exemplare |
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A 38 Exemplare 1. Dezember 2023 bis 31. Jänner 2024 |
Bezirke: Rohrbach: 3 Exemplare Urfahr-Umgebung: 3 Exemplare Freistadt: 5 Exemplare Perg: 2 Exemplare Braunau: 4 Exemplare Ried: 2 Exemplare Schärding: 3 Exemplare Grieskirchen/Eferding: 3 Exemplare Wels-Land: 2 Exemplare Linz-Land: 2 Exemplare Vöcklabruck: 2 Exemplare Gmunden: 3 Exemplare Kirchdorf: 2 Exemplare Steyr-Land: 2 Exemplare |
B 11 bis 20 Exemplare 1. Februar 2024 bis 31. Mai 2024 |
Bezirke: Ried: 1 Exemplar Grieskirchen/Eferding: 2 Exemplare Wels-Land: 1 Exemplar Linz-Stadt: 1 Exemplar Steyr-Stadt: 1 Exemplar Steyr-Land: 5 Exemplare Gmunden: 0 (6) Exemplare Vöcklabruck: 0 (3) Exemplare |
B 0 bis 9 Exemplare 16. September 2024 bis30. November 2024 |
Bezirke: Gmunden: (0) 6 Exemplare Vöcklabruck: (0) 3 Exemplare |
C 9 Exemplare 1. Februar 2024 bis 30. November 2024 |
Oberösterreichweit ohne feste Bezirksaufteilung |
Im Entnahmejahr 2022/2023 wurden 17 Fischotter im Rahmen der Kontingente entnommen. Weitere 10 Exemplare entfielen auf Fallwild.
Planliche Darstellung der Gewässerstrecken
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Gewässerabschnitt 1 - Ach
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Ach Flusskilometer 0 bis 1,31
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Gewässerabschnitt 2 - Ager
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Ager Flusskilometer 31,10 bis 33,76
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Gewässerabschnitt 3 - Ager Seeache
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Ager Seeache Flusskilometer 54,36 bis 57,13
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Gewässerabschnitt 4 - Ager Zeller Ache
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Ager Zeller Ache Flusskilometer 68,07 bis 69,20
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Gewässerabschnitt 5 - Antiesen
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Antiesen Flusskilometer 2 bis 4
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Gewässerabschnitt 6 - Teil I - Enns
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Enns Teil I Flusskilometer 28 bis 30,5
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Gewässerabschnitt 6 - Teil II - Enns
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Enns Teil II Flusskilometer 30,5 bis 33,39
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Gewässerabschnitt 7 - Fuschler Ache
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Fuschler Ache Flusskilometer 0 bis 2,90
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Gewässerabschnitt 8 - Gaflenzbach
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Gaflenzbach Flusskilometer 0 bis 2
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Gewässerabschnitt 9 - Innbach
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Innbach Flusskilometer 0 bis 5,76
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Gewässerabschnitt 10 - Teil I - Ischl
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Ischl Teil I Flusskilometer 6,59 bis 9
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Gewässerabschnitt 10 - Teil II - Ischl
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Ischl Teil II Flusskilometer 9 bis 12,31
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Gewässerabschnitt 11 - Mattig
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Mattig Flusskilometer 0 bis 0,97
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Gewässerabschnitte 12/13 - Neustiftgraben und Pechgraben
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Neustiftgraben Flusskilometer 0 bis 3,00 und Pechgraben Flusskilometer 0 bis 1,00
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Gewässerabschnitte 14 - Teil I - Steyr
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Steyr Teil I Flusskilometer 0 bis 4
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Gewässerabschnitt 14 - Teil II - Steyr
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Steyr Teil II Flusskilometer 4 bis 9,80
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Gewässerabschnitt 14 - Teil III - Steyr
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Steyr Teil III Flusskilometer 9,80 bis 10,91
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Gewässerabschnitt 15 - Traun
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Traun Flusskilometer 3,5 bis 8,00
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Gewässerabschnitt 16 - Teil I - Traun
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Traun Teil I Flusskilometer 38,3 bis 42
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Gewässerabschnitt 16 - Teil II - Traun
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Traun Teil II Flusskilometer 42 bis 43,78
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Gewässerabschnitt 17 - Teil I - Traun
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Traun Teil I Flusskilometer 85,69 bis 89
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Gewässerabschnitt 17 - Teil II - Traun
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Traun Teil II Flusskilometer 89 bis 92
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Gewässerabschnitt 18 - Traun
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Traun Flusskilometer 116 bis 118,27
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Gewässerabschnitt 19 - Traun
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Traun Flusskilometer 126,55 bis 132,23
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Gewässerabschnitt 20 - Vöckla
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Vöckla Flusskilometer 0 bis 3,50
Naturschutzgebiete
Auch in bestimmten Naturschutzgebieten ist eine Entnahme der Fischotter auf Basis der Verordnung jedenfalls nicht gestattet. Dies betrifft derzeit 13 Europaschutzgebiete und 2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit einer Größe von insgesamt rund 493 km². Ebenso untersagt ist eine Entnahme im gesamten Schutzgebiet des Nationalparks Oö. Kalkalpen:
AT3105000 Unterer Inn
AT3108000 Tal der Kleinen Gusen
AT3111000 Nationalpark Kalkalpen und Umgebung
AT3115000 Maltsch
AT3118000 Salzachauen
AT3119000 Auwälder am Unteren Inn
AT3120000 Waldaist und Naarn
AT3121000 Böhmerwald und Mühltäler
AT3122000 Oberes Donau- und Aschachtal
AT3125000 Rannatal
AT3127000 Eferdinger Becken
AT3132000 Machland Nord
AT3136000 Mittlere Steyr
AT3137000 Unteres Steyr- und Ennstal
AT3139000 Unteres Traun- und Almtal
Nähere Informationen zur Lage dieser Schutzgebiete sind im Geografischen Naturschutzinformationssystem (GENISYS) einsehbar.
Weiterführende Informationen
- Oö. Fischotter-Verordnung .
- Anlage zur Oö. Fischotter-Verordnung .
- Anlage 2 zur Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird .
- Oö. Jagdgesetz .
- Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie .
Formular
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Abgabeinformation (LWLD-LFW/E-89)
zur Abgabe für das Biologiezentrum
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