Oö. Fischotter-Verordnung - Entnahmejahre 2023/2024

Ausführungen zur rechtlichen Situation des Fischotters

Der Fischotter ist im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (Fauna-Flora-Habitat RichtlinieFFH-Richtlinie) als streng zu schützende Tierart von gemeinschaftlichem Interesse sowie im Anhang II angeführt. Darüber hinaus ist der Fischotter u.a. auch im Anhang II der Berner Konvention als streng geschützte Tierart gelistet. Zusätzlich finden sich im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of the Wild Fauna and Flora; Anhang II) und in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission vom 14. März 2009; Anhang A) weitere Regelungen zum Umgang mit dieser Wildtierart.

Nach den Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes und der Oö. Schonzeitenverordnung zählt der Fischotter zum jagdbaren Wild und ist grundsätzlich ganzjährig geschont (vgl. § 48 Oö. Jagdgesetz). Fischotter dürfen daher im Regelfall weder gejagt, noch gefangen oder getötet werden.
In Ausnahmefällen können von der Oö. Landesregierung mit Bescheid oder Verordnung sowie von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Bescheid (Zwangsabschuss) Ausnahmen von der Schonzeit von an sich ganzjährig geschontem jagdbarem Wild zugelassen werden. Diese Ausnahmen gelangen dann zur Anwendung, wenn dies beispielsweise zur Abwendung erheblicher Schäden an Gewässern, zum Schutz anderer wildlebender Tiere (vorrangig der Fischfauna) oder zu Zwecken der Wissenschaft erforderlich ist, es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Wildtierart aufrecht erhalten wird.

 

Oö. Fischotter-Verordnung

Ende Juni 2022 trat auf Grundlage des § 48 Abs. 8 Oö. Jagdgesetz die Oö. Fischotter-Verordnung der Oö. Landesregierung in Kraft, welche vorübergehend innerhalb enger Grenzen, regional und beschränkt, zu bestimmten Zeiten einzelne Entnahmen unterhalb der erwarteten jährlichen Zuwachsrate ermöglicht. Die konkrete Anzahl kann detailliert der Anlage zur Oö. Fischotter-Verordnung entnommen werden.

Das Entnahmejahr für Fischotterentnahmen dauert abweichend vom Jagdjahr (1. April bis 31. März) von 1. Dezember bis 30. November und ist die Dauer der Verordnung mit Ende November 2028 befristet.
In drei unterschiedlichen Kontingentkategorien A, B und C dürfen zu unterschiedlichen Zeiträumen und an unterschiedlichen Orten künftig Fischotter zum Teil unter Einhaltung von Gewichtsvorgaben und unterschiedlichen erlaubten Jagdmethoden, in einer bestimmten Höchstzahl entnommen werden. Ob die jeweilige Höchstzahl bereits erreicht ist und Entnahmen im Rahmen der Kontingente A, B und C erfolgen können, ist tagesaktuell ab 16. September 2022 im Bereich Fischotterkontingent einsehbar.

Zudem sind Planausschnitte von 20 Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen gemäß der Anlage 2 zur Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird (LGBl.Nr. 66/2019), einsehbar. 

Erläuterungen zu den Entnahmejahren

Freies Kontingent und Entnahmezeitraum Beurteilungsstufen II und III / 67 Exemplare

A

38 Exemplare

1. Dezember 2023 bis

31. Jänner 2024

  • Fischotter in allen Entwicklungsformen
  • gesamte Landesfläche
  • Entnahmemethode: Fang mit Lebendfalle oder Bejagung mit Langwaffen und Tötung

 

Bezirke:

Rohrbach: 3 Exemplare

Urfahr-Umgebung: 3 Exemplare

Freistadt: 5 Exemplare

Perg: 2 Exemplare

Braunau: 4 Exemplare

Ried: 2 Exemplare

Schärding: 3 Exemplare

Grieskirchen/Eferding: 3 Exemplare

Wels-Land: 2 Exemplare

Linz-Land: 2 Exemplare

Vöcklabruck: 2 Exemplare

Gmunden: 3 Exemplare

Kirchdorf: 2 Exemplare

Steyr-Land: 2 Exemplare

B

11 bis 20 Exemplare

1. Februar 2024 bis 31. Mai 2024

  • Fischotter mit einem Gewicht von weniger als 4 kg und mehr als 8 kg
  • an Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen
  • Entnahmemethode: Fang mit Lebendfalle und Tötung

 

Bezirke:

Ried: 1 Exemplar

Grieskirchen/Eferding: 2 Exemplare

Wels-Land: 1 Exemplar

Linz-Stadt: 1 Exemplar

Steyr-Stadt: 1 Exemplar

Steyr-Land: 5 Exemplare

Gmunden: 0 (6) Exemplare

Vöcklabruck: 0 (3) Exemplare

B 

0 bis 9 Exemplare

16. September 2024 bis
30. November 2024
  • Fischotter mit einem Gewicht von weniger als 4 kg und mehr als 8 kg
  • an Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen
  • Entnahmemethode: Fang mit Lebendfalle und Tötung

 

Bezirke:

Gmunden: (0) 6 Exemplare

Vöcklabruck: (0) 3 Exemplare

C

9 Exemplare

1. Februar 2024 bis

30. November 2024
  • Fischotter mit einem Gewicht von weniger als 4 kg und mehr als 8 kg
  • An Teichanlagen mit mehr als 0,65 ha Fläche nach vorheriger Anzeige bei der Oö. Landesregierung (ab Jänner 2024 möglich)
  • Bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse (Fischotternachweise samt Schäden)
  • Entnahmemethode: Fang mit Lebendfalle und Tötung

 

Oberösterreichweit ohne feste Bezirksaufteilung

Im Entnahmejahr 2022/2023 wurden 17 Fischotter im Rahmen der Kontingente entnommen. Weitere 10 Exemplare entfielen auf Fallwild.

Planliche Darstellung der Gewässerstrecken

Naturschutzgebiete

Auch in bestimmten Naturschutzgebieten ist eine Entnahme der Fischotter auf Basis der Verordnung jedenfalls nicht gestattet. Dies betrifft derzeit 13 Europaschutzgebiete und 2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit einer Größe von insgesamt rund 493 km². Ebenso untersagt ist eine Entnahme im gesamten Schutzgebiet des Nationalparks Oö. Kalkalpen:

AT3105000 Unterer Inn
AT3108000 Tal der Kleinen Gusen
AT3111000 Nationalpark Kalkalpen und Umgebung
AT3115000 Maltsch
AT3118000 Salzachauen
AT3119000 Auwälder am Unteren Inn
AT3120000 Waldaist und Naarn
AT3121000 Böhmerwald und Mühltäler
AT3122000 Oberes Donau- und Aschachtal
AT3125000 Rannatal
AT3127000 Eferdinger Becken
AT3132000 Machland Nord
AT3136000 Mittlere Steyr
AT3137000 Unteres Steyr- und Ennstal
AT3139000 Unteres Traun- und Almtal

Nähere Informationen zur Lage dieser Schutzgebiete sind im Geografischen Naturschutzinformationssystem (GENISYS) einsehbar.

Weiterführende Informationen

Formular

  • Abgabeinformation (LWLD-LFW/E-89)

    zur Abgabe für das Biologiezentrum

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Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: