Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht an die Ombudsstelle (Oö. Hinweis-Schutzgesetz)

Das Oö. Hinweis-Schutzgesetz (Oö. HSchG) setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in Oberösterreich um. Ziel ist es, die Einhaltung des Unionsrechts zu verbessern sowie Personen zu schützen, die von bestimmten Verstößen gegen EU-Recht im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren und diese melden möchten.

Die Ombudsstelle ist keine allgemeine Beschwerdestelle. Sie ist nur für Meldungen zuständig, die unter das Oö. HSchG fallen.

Das Oö. HSchG gilt für die Meldung von Verstößen:

  1. gegen bestimmte Rechtsvorschriften in folgenden Bereichen des Unionsrechts:
  • Öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  1. gegen die finanziellen Interessen der Union sowie gemäß besonderer Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen;
     
  2. gegen die Binnenmarktvorschriften, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

Wer wissentlich falsche Informationen meldet oder offenlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Kontaktdaten

Ombudsstelle beim Amt der Oö. Landesregierung
Landhausplatz 1, 4021 Linz
Mag. Nicole Mascher
Telefon: (+43 732) 77 20 - 187 07
E-Mail: externemeldestelle.post@ooe.gv.at
Persönlich: ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung

Telefongespräche werden nicht aufgezeichnet. Neben den genannten Kontaktmöglichkeiten gibt es keine weiteren technischen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme, insbesondere keine Sprachübermittlung über Voicemails oder Ähnliches.

Zugang zur Ombudsstelle

Zugang zur Ombudsstelle haben alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere

  1. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer;
  2. Öffentlich Bedienstete;
  3. Selbstständige;
  4. Anteilseigner bzw. Anteilseignerinnen und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder;
  5. Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikantinnen bzw. Praktikanten;
  6. Personen, die unter der Aufsicht und Leitung einer Auftragnehmerin bzw. eines Auftragnehmers, einer Subunternehmerin bzw. eines Subunternehmers oder einer Lieferantin bzw. eines Lieferanten arbeiten;
  7. Personen, die im Rahmen eines inzwischen beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Informationen über Verstöße erlangt haben;
  8. Personen, deren Arbeits- bzw. Dienstverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

Verfahrensablauf

Die Erstattung der Meldung erfolgt

  1. schriftlich mit dem Online-Formular,
  2. telefonisch
  3. im Rahmen einer persönlichen Zusammenkunft (ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung).

Der Eingang der Meldung wird binnen sieben Tagen schriftlich bestätigt. Eine Rückmeldung erfolgt spätestens drei Monate (in hinreichend begründeten Fällen sechs Monate) nach Eingang der Meldung. Falls erforderlich, wird die Ombudsstelle um Übermittlung weiterer Informationen oder genauerer Angaben ersuchen und Folgemaßnahmen ergreifen.

Anonyme Meldungen müssen nicht bearbeitet werden. In diesen Fällen ist keine Kontaktaufnahme mit der hinweisgebenden Person möglich (zB um nähere Informationen einzuholen oder über das Ergebnis zu informieren). Anonyme Meldungen sowie Meldungen, die nicht unter das Oö. HSchG fallen, werden gegebenenfalls im Rahmen des internen Beschwerdemanagements bearbeitet.

Vertraulichkeit und Schutz vor Repressalien

Hinweisgebende Personen dürfen einen Verstoß melden oder offenlegen und haben Anspruch auf Schutz, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung gute Gründe haben, davon auszugehen, dass die gemeldeten Informationen wahr sind und der Verstoß unter das Oö. Hinweis-Schutzgesetz fällt. Vergeltungsmaßnahmen gegen hinweisgebende Personen sind verboten. Darüber hinaus haften sie nicht für die Meldung oder Offenlegung eines Verstoßes oder deren Folgen, wenn sie gute Gründe hatten anzunehmen, dass dies notwendig war, um den Verstoß aufzudecken oder zu verhindern.

Die Identität der hinweisgebenden Person bleibt grundsätzlich geheim und darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung anderen Personen als den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ombudsstelle bekannt gegeben werden. Eine Ausnahme kann die Notwendigkeit der Offenlegung der Identität in einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren sein. Eine solche muss verhältnismäßig sein. In diesem Fall muss die hinweisgebende Person vorher schriftlich verständigt werden, sofern nicht dadurch das jeweilige Verfahren gefährdet wird.

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