Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht an die Ombudsstelle (Oö. Hinweis-Schutzgesetz)

Mit dem Oö. Hinweis-Schutzgesetz (Oö. HSchG) wird die „Whistleblower-Richtlinie“ der EU umgesetzt. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, eine bessere Durchsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik zu erreichen, indem hinweisgebende Personen Informationen über Verstöße gegen bestimmte Bereiche des Unionsrechts – die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben – melden bzw. offenlegen können. Es handelt sich bei der Ombudsstelle aber um keine allgemeine Beschwerdestelle.

Die Meldung von wissentlich falschen Informationen über Verstöße stellt eine Verwaltungsübertretung dar (§ 20 Oö. HSchG).

Kontaktdaten

Ombudsstelle beim Amt der Oö. Landesregierung
Landhausplatz 1, 4021 Linz
Mag. Julia Albert
Telefon (+43 732) 77 20 -187 07
E-Mail externemeldestelle.post@ooe.gv.at
Persönlich: ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung

Es wird darauf hingewiesen, dass Telefongespräche nicht aufgezeichnet werden und außer den genannten Kontaktmöglichkeiten keine weiteren technischen Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stehen, insbesondere keine „andere Art der Sprachübermittlung“ wie Voicemails oder Ähnliches.

Zugang zum externen Meldesystem

Zugang zum externen Hinweisgebersystem haben gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Oö. HSchG alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere

  1. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer;
  2. Öffentlich Bedienstete;
  3. Selbstständige;
  4. Anteilseigner bzw. Anteilseignerinnen und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder;
  5. Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikantinnen bzw. Praktikanten;
  6. Personen, die unter der Aufsicht und Leitung einer Auftragnehmerin bzw. eines Auftragnehmers, einer Subunternehmerin bzw. eines Subunternehmers oder einer Lieferantin bzw. eines Lieferanten arbeiten;
  7. Personen, die im Rahmen eines inzwischen beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Informationen über Verstöße erlangt haben;
  8. Personen, deren Arbeits- bzw. Dienstverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

Verfahrensablauf

Die Erstattung der Meldung erfolgt

  1. schriftlich mit dem Online-Formular,
  2. mündlich im Rahmen eines Telefonats oder
  3. im Rahmen einer physischen Zusammenkunft (auf Ersuchen).

Der Eingang der Meldung wird binnen sieben Tagen schriftlich bestätigt, eine Rückmeldung erfolgt spätestens drei Monate (in hinreichend begründeten Fällen spätestens sechs Monate) nach Eingang der Meldung. Falls erforderlich, kann die externe Meldestelle um Übermittlung weiterer Informationen bzw. Präzisierung der Angaben ersuchen. Erforderlichenfalls werden entsprechende Folgemaßnahmen im Sinne des § 2 Z 11 Oö. HSchG ergriffen.

Es besteht keine Verpflichtung, anonymen Meldungen nachzugehen. 

Wenn eine Meldung anonym eingebracht wird, ist es uns allerdings nicht möglich, den Erhalt dieser Meldung zu bestätigen sowie über die Ergebnisse unserer internen Prüfung und die von uns gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen zu informieren. Wir können auch nicht in Kontakt mit der Person treten, die eine Meldung eingebracht hat, etwa zur Präzisierung der Angaben in der Meldung. Eine anonyme Meldung sowie eine Meldung die nicht in den Anwendungsbereich des Oö. HSchG fällt, werden wir daher im Rahmen unseres internen Beschwerdemanagements bearbeiten.

Das Oö. HSchG gilt für die Meldung von Verstößen:

  1. gegen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der RL (EU) 2019/1937 aufgelisteten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
    1. Öffentliches Auftragswesen,
    2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    3. Produktsicherheit und -konformität,
    4. Verkehrssicherheit,
    5. Umweltschutz,
    6. Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
    7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
    8. öffentliche Gesundheit,
    9. Verbraucherschutz,
    10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
  2. gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinn von Art. 325 AEUV sowie gemäß besonderer Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen;
  3. gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinn von Art. 26 Abs. 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

Vertraulichkeit und Schutz vor Repressalien

Hinweisgebende Personen sind dann zur Meldung bzw. zur Offenlegung berechtigt und haben Anspruch auf den damit zusammenhängenden Schutz, wenn sie zum Zeitpunkt dieser Meldung bzw. Offenlegung hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallen.

In Angelegenheiten der Gesetzgebungskompetenz des Landes ist im Zusammenhang mit einer Meldung oder Offenlegung jede Form von Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der Androhung und des Versuchs, gegen hinweisgebende Personen verboten. Hinweisgebende Personen können für die Meldung oder Offenlegung eines Verstoßes sowie für allfällige Folgen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass diese notwendig waren, um den Verstoß aufzudecken oder zu verhindern.

Ihre Identität darf anderen als den mit den Aufgaben der Meldestelle betrauten Personen nur mit ausdrücklicher Zustimmung offengelegt werden. Dies gilt nicht, wenn die Offenlegung im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf dessen Verfahrenszweck oder auf die Wahrung der Verteidigungsrechte der von der Meldung betroffenen Person notwendig und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der hinweisgebenden Person verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist die hinweisgebende Person vor Offenlegung ihrer Identität unter Darlegung der Gründe schriftlich zu verständigen, sofern nicht dadurch die verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren gefährdet werden.

Weiterführende Informationen