Hinweis:
Haben Sie bereits ein Schreiben von uns erhalten und möchten darauf Bezug nehmen, wenden Sie sich direkt an die im Briefkopf oder Hinweistext angegebene Dienststellen-Adresse. Zur leichteren Bearbeitung Ihres Anliegens ersuchen wir Sie, die in unserem Schreiben ebenfalls im Briefkopf angeführte Geschäftszahl anzugeben.
Mit der elektronischen Zustellung können Sie behördliche Dokumente einfach und sicher rund um die Uhr, sieben Tage die Woche und auch von unterwegs empfangen. Um alle behördlichen Briefsendungen zu erhalten, ist es notwendig, sich bei der elektronischen Zustellung anzumelden.
Das Amt der Oö. Landesregierung ist elektronisch mit der ERsB-Ordnungsnummer 9110010739201 erreichbar.
Das Land Oberösterreich ist elektronisch mit der ERsB-Ordnungsnummer 9110028062742 erreichbar.
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Anmeldung zur elektronischen Zustellung
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Bundesministerium für Finanzen
Für den Elektronischen Rechtsverkehr – ERV verwenden Sie bitte folgende Anschriftcodes:
- Amt der Oö. Landesregierung - Z014310
- Land Oberösterreich - Z014329
Kundmachung
gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und §§ 85 Abs. 3, 86b Bundesabgabenordnung
1. Abschnitt
(1) Diese Kundmachung gilt für alle Behörden, deren Geschäftsstelle das Amt der Oö. Landesregierung ist.
(2) Gemäß § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 86b Bundesabgabenordnung (BAO) wird für das Amt der Oö. Landesregierung Folgendes festgelegt:
Postadresse:
Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Telefaxnummer: (+43 (0) 732) 7720 – 211668
E-Mail-Adresse: post@ooe.gv.at
Elektronische Zustellung:
9110010739201 (ERsB-Ordnungsnummer) an „Amt der Oö. Landesregierung“
Elektronischer Rechtsverkehr: Z014310 (ERV-Anschriftcode)
Besondere Übermittlungsformen:
- https://www.land-oberoesterreich.gv.at/formulare.htm
- https://www.land-oberoesterreich.gv.at/wirtschaftsportal.htm
- Sonstige E-Gov-Formulare / offizielle Einbringungsmöglichkeiten
(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen können elektronische Anbringen (Eingaben) rechtswirksam nur eingebracht werden über:
- zugelassene Zustelldienste gemäß § 30 Zustellgesetz;
- Elektronischen Rechtsverkehr gemäß §§ 89a ff Gerichtsorganisationsgesetz;
- Kommunikationssysteme der Behörde gemäß § 37 Zustellgesetz;
- besondere Übermittlungsformen;
- E-Mail und Telefax.
SMS, Instant-Messenger, Social Media Accounts oder ähnliche Dienste sind keine zulässigen Formen der Einbringungen von Anbringen (Eingaben).
(2) Anbringen (Eingaben), die mit einem Zustelldienst oder im elektronischen Verkehr übermittelt werden, können nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 AVG auch außerhalb der Amtsstunden (siehe § 4) fristwahrend eingebracht werden, auch wenn sie erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten und erst ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.
(3) Ansonsten gilt, dass die Empfangsgeräte außerhalb der Amtsstunden (siehe § 4) empfangsbereit sind, aber nur während der Amtsstunden betreut werden. Daher gelten Anbringen (Eingaben) auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt.
(4) Bei besonderen Übermittlungsform (siehe § 1 Abs. 2) sind gegebenenfalls technische und organisatorische Vorgaben (z.B. Schnittstellenbeschreibungen, Beschriftungen, Legenden) hinsichtlich Strukturierung und Pflichtfeldern zu beachten. Werden Anbringen (Eingaben) per E-Mail eingebracht, obwohl eine besondere Übermittlungsform vorhanden ist, ist die Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AVG nicht verpflichtet, diese in Behandlung zu nehmen.
(5) Anbringen (Eingaben), die mit E-Mail eingebracht werden, sind an die offizielle E-Mail-Adresse des Amtes der Oö. Landesregierung (siehe § 1 Abs. 2) oder an eine von der Behörde – z.B. im Verfahren bzw. in einer im sachlichen Zusammenhang mit dem Anbringen (der Eingabe) stehenden behördlichen Erledigung – als ihre Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. An andere E-Mail-Adressen (z.B. personalisierte E-Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) übermittelte Anbringen (Eingaben) sind hingegen nicht rechtswirksam eingebracht; ihre Bearbeitung ist nicht sichergestellt.
(6) Greylisting: Eingehende E-Mails können beim Übermittlungsversuch mit einem temporären Fehler (4xx) zurückgewiesen werden. Der Provider unternimmt automatisch einen weiteren Übermittlungsversuch, der dann sofort akzeptiert wird. Die Dauer bis zu einem weiteren Übermittlungsversuch ist providerabhängig und beträgt meist ca. 10 bis 60 Minuten. Wenn die Absenderin bzw. der Absender eine E-Mail mit Fehlermeldung „450 4.7.1 you are temporarely rejected - try again later“ erhält, wird vom Provider kein weiterer Übermittlungsversuch unternommen und die E-Mail muss neuerlich von der Absenderin bzw. dem Absender versandt werden.
(7) E-Mails einschließlich Anlagen, die
- für den Empfänger nicht mit vertretbaren Mitteln entschlüsselbar sind (z.B. unbekannter Schlüssel) oder einen Passwortschutz enthalten,
- Computerviren oder andere Funktionen enthalten, die Schäden an Daten oder Programmen herbeiführen oder deren Sicherheit oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können,
- ausführbare Dateien, Makros oder aktive Inhalte (z.B. VBScript, ActiveX, Java bzw. JavaScript) enthalten,
- für relevante Inhalte Hyperlinks zu Internetadressen oder zu Dateien im Internet (z.B. Registered Mail oder Cloud-Diensten) verwenden,
- die maximale Größe von dreißig Megabyte (inklusive aller Anlagen) überschreiten oder
- als Werbe-, Spam- oder Junkmails eingestuft werden,
gelten nicht als rechtswirksam eingebracht, werden nicht bearbeitet und gelöscht. Darüber wird die Absenderin bzw. der Absender nicht in jedem Fall informiert. Dies gilt sinngemäß auch für andere Übermittlungsformen nach Abs. 1 Z 1 bis 5, wobei sich die zulässige maximale Größe nach der jeweiligen Übermittlungsform bzw. dem elektronischen Zustellsystem richtet. Betreffend Formatbeschränkungen und höchstzulässigen Umfang im Elektronischen Rechtsverkehrs wird auf § 5 Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen.
(8) Für mit E-Mail oder über besondere Übermittlungsformen eingebrachte Anbringen (Eingaben) oder bei Verwendung eines elektronischen Zustellsystems können – sofern technisch möglich – ausschließlich (vgl. § 13 Abs. 2 AVG) folgende Formate verwendet werden:
Art |
Bezeichnung |
MIME-Type |
Suffix |
|
---|---|---|---|---|
Text | ASCII |
text/plain |
*.TXT, *.TEX |
|
(ISO 8859-1) |
text/xml |
*.XML, *.XSL |
||
Dokument |
PDF ab 1.35 |
application/pdf |
|
|
RTF |
application/rtf |
*.RTF |
||
MS Office Word |
application/msword |
*.DOC *.DOCX |
||
MS Office Excel |
application/msexcel |
*.XLS *.XLSX |
||
MS Office PowerPoint |
application/mspowerpoint |
*.PPT *.PPTX |
||
MS Visio |
application/x-visio |
*.VSD |
||
OpenDocument Text |
application/vnd.oasis.opendocument.text |
*.odt |
||
OpenDocument Presentation |
application/vnd.oasis.opendocument.presentation |
*.odp |
||
OpenDocument Spread-sheet |
application/vnd.oasis.opendocument.spreadsheet |
*.ods |
||
OpenDocument Drawing |
application/vnd.oasis.opendocument.graphics |
*.odg |
||
Grafik | GIF |
image/gif |
*.GIF |
|
JPEG |
image/jpeg |
jpeg jpg jpe |
*.JPG *.JPEG *.JPE |
|
PCX |
image/pcx |
*.PCX |
||
BMP |
image/bmp |
*.BMP |
||
TIFF |
image/tiff |
*.TIF *.TIFF |
||
PNG |
image/png |
*.PNG |
||
HTML | HTML 4.0.1 XHTML 1.1 |
text/html application/xhtml+xml |
*.HTM *.HTML |
|
CSS 2 |
text/css |
*.CSS |
||
Zertifikate | PKCS7 |
application/pkcs7 |
*.p7c |
|
PKCS10 |
application/pkcs10 |
*.p10 |
||
PKCS12 |
application/pkcs-12 |
*.P12 |
||
DER, CER CRL PEM |
application/x-x509-ca-cert, application/pkix-cert application/pkix-cert application/pkix-crl |
*.DER, *.CER *.CRL *.PEM |
||
Komprimierung der zulässigen Formate |
ZIP |
application/zip |
*.ZIP |
Es werden – jeweils die gesetzlichen Feiertage ausgenommen – folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten festgelegt (§ 13 Abs. 5 letzter Satz AVG; § 85 Abs. 3 BAO):
Montag | 07:30 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr |
Dienstag | 07:30 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30 bis 14:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr |
Freitag | 07:30 bis 13:00 Uhr |
davon abweichend gilt:
24. Dezember |
keine Amtsstunden |
31. Dezember |
07:30 bis 12:00 Uhr |
Parteienverkehr
Montag | 8:00 bis 12:00 Uhr |
Dienstag | 8:00 bis 12:00 Uhr |
Mittwoch | 8:00 bis 12:00 Uhr |
Donnerstag | 8:00 bis 12:00 Uhr |
Freitag | 8:00 bis 12:00 Uhr |
24. Dezember | kein Parteienverkehr |