Quelle: Land OÖ/Josef Limberger
Eurasischer Fischotter (Lutra lutra)
Beim Eurasischen Fischotter handelt es sich um einen an das Wasserleben angepassten, tag- und nachtaktiven semiaquatischen Beutegreifer aus der Familie der Marder.
Der Fischotter ist die einzige in Europa vorkommende Art der „Wassermarder“ (Lutrinae), eine 12 Arten umfassende Unterfamilie der Marder (Mustelidae), die vom asiatischen Zwerg- und pazifischen Seeotter bis zum südamerikanischen Riesenotter reicht. Er ist ein guter Schwimmer und Taucher und bevorzugt Gewässer aller Art und die dazugehörigen Uferstreifen als seinen Lebensraum.
Die Streifgebiete eines Otterweibchens (Fähe) betragen zwischen 10 und 20 Flusskilometer samt einmündender Seitenbäche, wobei bei der Nahrungssuche auch Entfernungen von bis zu 50 km pro Tag zurückgelegt werden können.
Die Streifgebiete der Männchen (Rüden) sind in etwa doppelt so groß wie die der Weibchen. An Land nutzt der Fischotter primär den 10 m breiten Uferstreifen von Gewässern, wo er seine sowohl oberirdisch als auch unterirdisch gelegenen Schlafplätze findet.
Fischottermännchen (Rüden) wiegen im Regelfall 8 - 12 kg. Fischotterweibchen (Fähen) sind kleiner und leichter (4 – 8 kg). Im Alter von ca. 2 Jahren ist der Fischotter fortpflanzungsfähig.
Er hat keine festgelegte Paarungs- bzw. Ranzzeit. Die Jungen kommen vorwiegend von Februar bis November zur Welt. Ein Wurf besteht in der Regel aus 1 - 3 Jungtieren, welche von der Mutter ein Jahr und länger geführt werden.
Zum Nahrungsspektrum des Fischotters zählen vor allem Fische, Amphibien, Krebstiere, Wasserinsekten, Weichtiere (Muscheln), Wasservögel (samt Gelegen) und Kleinsäuger (Bisamratte, ...), wobei von einem täglichen Nahrungsbedarf von ca. 10 % des jeweiligen Körpergewichts ausgegangen wird. Grundsätzlich nutzt diese Wildtierart als Opportunist und Generalist das genannte Nahrungsspektrum in vollem Umfang. Der Nahrungsanteil, welcher durch Fische aufgenommen wird, kann bei bis zu 80 % liegen.
Verbreitung und aktuelle Situation
Die natürliche Verbreitung des auch in Österreich heimischen Eurasischen Fischotters erstreckt sich vom Westen Irlands bis in den äußersten Osten Sibiriens. Weiters besiedelt er Südostasien und Indien. Ursprünglich war er in ganz Österreich verbreitet. Vor allem im 20. Jahrhundert führten menschliche Aktivitäten wie Jagd, Verfolgung, Lebensraumverlust und Verschmutzung zu einer starken Gefährdung dieser Tierart. Jahrzehntelange, intensive Schutzbemühungen, gesetzliche Schutzbestimmungen, internationale Schutzabkommen, eine stabile und reichliche Nahrungsgrundlage durch ungeschützte Fischteich- und Fischzuchtanlagen und nicht zuletzt verbesserte Umweltbedingungen im aquatischen Lebensraum haben auch in (Ober-)Österreich dazu beigetragen, dass der bei uns heimische Fischotter ausgehend von einigen Reliktpopulationen im Mühlviertel flächendeckend und in angemessener Zahl seinen angestammten Lebensraum zurückerobern konnte. Im Jahr 2015 hat Oberösterreich als erstes österreichisches Bundesland einen flächendeckenden Managementplan für den Fischotter erstellt. Seit 2012 ist die Fischotterpopulation in Oberösterreich von ca. 200 bis 300 erwachsenen Tieren auf etwa 646 Fischotter angewachsen. Dies bedeutet eine jährliche Zuwachsrate von etwa 11,8 %.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Der Fischotter ist in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (Fauna-Flora-Habitat Richtlinie – FFH-Richtlinie) als streng zu schützende Tierart von gemeinschaftlichem Interesse sowie in Anhang II angeführt. Darüber hinaus ist der Fischotter u.a. auch im Anhang II der Berner Konvention als streng geschützte Tierart gelistet. Zusätzlich finden sich im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of the Wild Fauna and Flora; Anhang II) und in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission vom 14. März 2009; Anhang A) weitere Regelungen zum Umgang mit dieser Wildtierart.
Nach den Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes und der Oö. Schonzeitenverordnung zählt der Fischotter zum jagdbaren Wild und ist grundsätzlich ganzjährig geschont (vgl. § 48 Oö. Jagdgesetz). Fischotter dürfen daher im Regelfall weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden.
In Ausnahmefällen können von der Oö. Landesregierung mit Bescheid oder Verordnung sowie von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Bescheid (Zwangsabschuss) Ausnahmen von der Schonzeit von an sich ganzjährig geschontem jagdbarem Wild zugelassen werden. Diese Ausnahmen gelangen dann zur Anwendung, wenn dies beispielsweise zur Abwendung erheblicher Schäden an Gewässern, zum Schutz anderer wildlebender Tiere (vorrangig der Fischfauna) oder zu Zwecken der Wissenschaft erforderlich ist, es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Wildtierart aufrecht erhalten wird.
Ende Juni 2022 trat auf Grundlage des § 48 Abs. 8 Oö. Jagdgesetz die Oö. Fischotter-Verordnung der Oö. Landesregierung in Kraft, welche vorübergehend innerhalb enger Grenzen, regional und beschränkt, zu bestimmten Zeiten einzelne Entnahmen unterhalb der erwarteten jährlichen Zuwachsrate ermöglicht. Die konkrete Anzahl kann detailliert der Anlage zur Oö. Fischotter-Verordnung entnommen werden.
Das Entnahmejahr für Fischotterentnahmen dauert abweichend vom Jagdjahr (1. April bis 31. März) von 1. Dezember bis 30. November und ist die Dauer der Verordnung mit Ende November 2028 befristet.
In drei unterschiedlichen Kontingentkategorien A, B und C dürfen zu unterschiedlichen Zeiträumen und an unterschiedlichen Orten künftig Fischotter zum Teil unter Einhaltung von Gewichtsvorgaben und unterschiedlichen erlaubten Jagdmethoden, in einer bestimmten Höchstzahl entnommen werden. Ob die jeweilige Höchstzahl bereits erreicht ist und Entnahmen im Rahmen der Kontingente A, B und C erfolgen können, ist tagesaktuell ab 16. September 2022 im Bereich Fischotterkontingent einsehbar.
Näheres können Sie den unten stehenden Erläuterungen zum Entnahmejahr 2022/2023 (ab 1. Dezember 2022) entnehmen. Zuzüglich sind zudem Planausschnitte von 20 Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen gemäß der Anlage 2 zur Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird (LGBl.Nr. 66/2019), einsehbar.
Erläuterungen zu den Entnahmejahren
Freies Kontingent und Entnahmezeitraum im Entnahmejahr 2022 / 2023 ab 1. Dezember 2022 | Beurteilungsstufe III / 64 Exemplare |
---|---|
A (36 Exemplare) 1. Dezember 2022 bis 31. Jänner 2023 |
Fischotter in allen Entwicklungsformen
Entnahmemethode: Lebendfalle und Bejagung mit Langwaffen
Bezirke: Rohrbach: 3 Exemplare Urfahr-Umgebung: 3 Exemplare Freistadt: 4 Exemplare Perg: 2 Exemplare Braunau: 4 Exemplare Ried: 2 Exemplare Schärding: 2 Exemplare Grieskirchen und Eferding: 3 Exemplare Wels-Land: 2 Exemplare Linz-Land: 2 Exemplare Vöcklabruck: 2 Exemplare Gmunden: 3 Exemplare Kirchdorf: 2 Exemplare Steyr-Land: 2 Exemplare |
B (9 bis 17 Exemplare) 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2023 |
An besonders schützenswerten Gewässerstrecken dürfen Fischotter mit einem Gewicht von weniger als 4 kg und mehr als 8 kg entnommen werden.
Entnahmemethode: Lebendfalle
Bezirke: Ried: 1 Exemplar Grieskirchen und Eferding: 1 Exemplar Wels-Land: 1 Exemplar Linz-Stadt: 1 Exemplar Steyr-Stadt: 1 Exemplar Steyr-Land: 4 Exemplare Gmunden: 5 Exemplare Vöcklabruck: 3 Exemplare |
B (0 bis 8 Exemplare) 16. September 2023 bis30. November 2023 |
An besonders schützenswerten Gewässerstrecken dürfen Fischotter mit einem Gewicht von weniger als 4 kg und mehr als 8 kg entnommen werden.
Entnahmemethode: Lebendfalle
Bezirke: Gmunden: (0) 5 Exemplare; Vöcklabruck: (0) 3 Exemplare |
C (11 Exemplare) 1. Februar 2023 bis 30. November 2023 |
Bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse (Fischotternachweise) an Teichanlagen mit einer Größe von mehr als 0,65 ha dürfen nach vorheriger Anzeige Fischotter mit einem Gewicht von weniger als 4 kg und mehr als 8 kg entnommen werden.
Entnahmemethode: Lebendfalle
Anzeigen können bei der Oö. Landesregierung ab Anfang Jänner 2023 gestellt werden. Oberösterreichweit ohne Bezirksaufteilung |
Planliche Darstellung der Gewässerstrecken
-
Gewässerabschnitt 1 - Ach
.
Ach Flusskilometer 0 bis 1,31
-
Gewässerabschnitt 2 - Ager
.
Ager Flusskilometer 31,10 bis 33,76
-
Gewässerabschnitt 3 - Ager Seeache
.
Ager Seeache Flusskilometer 54,36 bis 57,13
-
Gewässerabschnitt 4 - Ager Zeller Ache
.
Ager Zeller Ache Flusskilometer 68,07 bis 69,20
-
Gewässerabschnitt 5 - Antiesen
.
Antiesen Flusskilometer 2 bis 4
-
Gewässerabschnitt 6 - Teil I - Enns
.
Enns Teil I Flusskilometer 28 bis 30,5
-
Gewässerabschnitt 6 - Teil II - Enns
.
Enns Teil II Flusskilometer 30,5 bis 33,39
-
Gewässerabschnitt 7 - Fuschler Ache
.
Fuschler Ache Flusskilometer 0 bis 2,90
-
Gewässerabschnitt 8 - Gaflenzbach
.
Gaflenzbach Flusskilometer 0 bis 2
-
Gewässerabschnitt 9 - Innbach
.
Innbach Flusskilometer 0 bis 5,76
-
Gewässerabschnitt 10 - Teil I - Ischl
.
Ischl Teil I Flusskilometer 6,59 bis 9
-
Gewässerabschnitt 10 - Teil II - Ischl
.
Ischl Teil II Flusskilometer 9 bis 12,31
-
Gewässerabschnitt 11 - Mattig
.
Mattig Flusskilometer 0 bis 0,97
-
Gewässerabschnitte 12/13 - Neustiftgraben und Pechgraben
.
Neustiftgraben Flusskilometer 0 bis 3,00 und Pechgraben Flusskilometer 0 bis 1,00
-
Gewässerabschnitte 14 - Teil I - Steyr
.
Steyr Teil I Flusskilometer 0 bis 4
-
Gewässerabschnitt 14 - Teil II - Steyr
.
Steyr Teil II Flusskilometer 4 bis 9,80
-
Gewässerabschnitt 14 - Teil III - Steyr
.
Steyr Teil III Flusskilometer 9,80 bis 10,91
-
Gewässerabschnitt 15 - Traun
.
Traun Flusskilometer 3,5 bis 8,00
-
Gewässerabschnitt 16 - Teil I - Traun
.
Traun Teil I Flusskilometer 38,3 bis 42
-
Gewässerabschnitt 16 - Teil II - Traun
.
Traun Teil II Flusskilometer 42 bis 43,78
-
Gewässerabschnitt 17 - Teil I - Traun
.
Traun Teil I Flusskilometer 85,69 bis 89
-
Gewässerabschnitt 17 - Teil II - Traun
.
Traun Teil II Flusskilometer 89 bis 92
-
Gewässerabschnitt 18 - Traun
.
Traun Flusskilometer 116 bis 118,27
-
Gewässerabschnitt 19 - Traun
.
Traun Flusskilometer 126,55 bis 132,23
-
Gewässerabschnitt 20 - Vöckla
.
Vöckla Flusskilometer 0 bis 3,50
Naturschutzgebiete
Auch in bestimmten Naturschutzgebieten ist eine Entnahme der Fischotter auf Basis der Verordnung jedenfalls nicht gestattet. Dies betrifft derzeit 13 Europaschutzgebiete und 2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit einer Größe von insgesamt rund 493 km². Ebenso untersagt ist eine Entnahme im gesamten Schutzgebiet des Nationalparks Oö. Kalkalpen:
AT3105000 Unterer Inn
AT3108000 Tal der Kleinen Gusen
AT3111000 Nationalpark Kalkalpen und Umgebung
AT3115000 Maltsch
AT3118000 Salzachauen
AT3119000 Auwälder am Unteren Inn
AT3120000 Waldaist und Naarn
AT3121000 Böhmerwald und Mühltäler
AT3122000 Oberes Donau- und Aschachtal
AT3125000 Rannatal
AT3127000 Eferdinger Becken
AT3132000 Machland Nord
AT3136000 Mittlere Steyr
AT3137000 Unteres Steyr- und Ennstal
AT3139000 Unteres Traun- und Almtal
Nähere Informationen zur Lage dieser Schutzgebiete sind im Geografischen Naturschutzinformationssystem (GENISYS) einsehbar.
Konfliktfelder
Die bereits beschriebene Zunahme der Fischotterpopulation zeigt mitunter einen Erfolg, den nationale und internationale Schutzmaßnahmen der Jahrzehnte und insbesondere die Umsetzung der Instrumente des Fischotter-Managementplans in Oberösterreich in den letzten Jahren für den Artenschutz des Fischotters bewirkt haben. Dieser positive Bestandstrend kann jedoch zu Interessenkonflikten mit den Nutzungsansprüchen der Fischerei, insbesondere der Teichwirtschaft in unserer Kulturlandschaft führen und als ein Faktor das natürliche Gleichgewicht in und an Gewässern Oberösterreichs beeinflussen.
Todesursachen
Natürliche Todesursachen wie Hochwässer stellen ein nicht unerhebliches Risiko dar. Eine Gefährdung durch den Menschen ist vor allem durch Verkehrsunfälle bzw. Kollisionen im Straßenverkehr, durch illegale Verfolgung sowie Lebensraumverlust gegeben.
Monitoring und Präventionsmaßnahmen
Nur ein langfristiges Monitoring führt zu entsprechenden Ergebnissen, welche wiederum essentielle Daten zum Zustand der oberösterreichischen Fischotterpopulation liefern können. Bestandteil der Oö. Fischotter-Verordnung sind ebenso regelmäßige begleitende Monitoringmaßnahmen:
jährlich | Überprüfung der Veränderung der Verbreitung durch Brückenmonitoring (an voraussichtlich 450 Brückenstandorten in OÖ) |
alle 3 Jahre | bei Bedarf ergänzende genetische Untersuchung an einzelnen Gewässerstrecken |
alle 6 Jahre |
Wiederholung der Vollerhebung aus dem Jahr 2021 (genetische Untersuchung und Brückenkartierung) Zudem werden alternative Präventionsmaßnahmen (Zäunungen und sonstige geeignete Vergrämungs- und Abwehrmaßnahmen bzw. gesicherte Überwinterungsanlagen) an Fischteichen oberösterreichweit gefördert |
Formular
-
-
Abgabeinformation (LWLD-LFW/E-89)
zur Abgabe für das Biologiezentrum
Herunterladen .
Weiterführende Informationen