Oö. Energieausweisdatenbank

In der Oö. Energieausweisdatenbank werden Energieausweise zentral registriert. Damit werden Behörden- und Förderungswege vereinfacht und eine wichtige Datengrundlage über die Energieeffizienz der Gebäude in Oberösterreich geschaffen.

 

 

Gut zu wissen: allgemeine Informationen

Gemäß Oö. Bautechnikgesetz 2013, § 36b hat die Landesregierung in Umsetzung von unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Energieausweisdatenbank einzurichten. Die Aussteller und Ausstellerinnen von Energieausweisen sind verpflichtet, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Energieausweise in der Oö. Energieausweisdatenbank in elektronischer Form zu registrieren. Ein Energieausweis ist erst nach erfolgter Registrierung gültig.

Die Oö. Energieausweisdatenbank ist nicht nur eine unionsrechtliche Verpflichtung, sondern auch Teil der Digitalisierungsoffensive des Landes Oberösterreich und bringt viele Vorteile für die Nutzer der Datenbank.

In der Oö. Energieausweisdatenbank sind alle Energieausweise zu registrieren, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften auszustellen sind. Darunter fallen Energieausweise für Bauvorhaben nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013 sowie Energieausweise, welche nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 erstellt werden müssen.

Registrierungshinweis auf Energieausweis (Quelle: Land )

Bei der Registrierung erhält der Energieausweis eine eindeutige Registrierungsnummer, die am oberen Rand ersichtlich ist. Des Weiteren wird er mit einem QR-Code versehen, der auf den digitalen Energieausweis in der Datenbank verweist.

Es ist jedoch weiterhin möglich, Energieausweise, die nur zu Informations- oder Beratungszwecken ausgestellt werden, direkt aus der Energieausweis-Software zu drucken. Aus Gründen des Konsumentenschutzes trägt ein solcher Energieausweis dann die Aufschrift „Dieser Energieausweis ist nicht in der Oö. Energieausweisdatenbank registriert und daher nicht gültig (§ 36b Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013)“.

Durch Scannen des QR-Codes am Energieausweis kommt man direkt zum PDF des vollständigen Energieausweises. Alternativ kann man mit dem Cursor über den QR-Code fahren – der Link scheint auf und kann gegebenenfalls kopiert werden.

Der Link zum Energieausweis ist funktionsfähig, solange der Energieausweis rechtliche oder statistische Relevanz besitzt. Die rechtliche Relevanz ergibt sich aus der Dauer der Gültigkeit eines Energieausweises, also 10 Jahre. Die statistische Relevanz ergibt sich aus den Erfordernissen gemäß EU-Berichtspflichten, Energiestatistiken, Gebäudeverwaltung usw., sodass von einem deutlich längeren Zeitraum auszugehen ist.

Aus Datenschutzgründen führt der QR-Code bzw. der zugehörige Link immer genau zu jenem Energieausweis, auf dem er gedruckt ist. Es ist also versions- und nicht objektspezifisch.

Infos für Bürgerinnen und Bürger

  • Durch die Registrierung Ihres Energieausweises in der Oö. Energieausweisdatenbank erhalten Sie Sicherheit über dessen Gültigkeit. 
  • Des Weiteren schafft die Oö. Energieausweisdatenbank Sicherheit bezüglich der Ausstellungsbefugnis, da nur Aussteller und Ausstellerinnen mit aufrechter Gewerbeberechtigung bzw. ziviltechnischer Befugnis Energieausweise registrieren können.
  • Ihr Energieausweis liegt in der Datenbank immer in der aktuellen Version vor. Damit werden Behörden- und Förderungswege vereinfacht und der Verwaltungsaufwand reduziert. 
  • Durch den QR-Code auf dem Energieausweis haben Sie Zugang zum vollständigen Energieausweis, inklusive technischem Anhang.
  • Im Bauverfahren genügt die Einreichung der ersten beiden Seiten des Energieausweises bei der zuständigen Baubehörde.  

Durch die Registrierung in der Oö. Energieausweisdatenbank kann beim Antrag auf Baubewilligung die Einreichung des technischen Anhangs des Energieausweises entfallen. Bei Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden müssen folglich nur die ersten beiden Seiten des Energieausweises eingereicht werden.

Bei sonstigen konditionierten Gebäuden müssen durch die Angabe der U-Werte gegebenenfalls mehr Seiten bei der Baubehörde eingereicht werden. Das Behördenblatt muss den Einreichunterlagen nicht beigelegt werden, da die Baubehörde dieses selbst in der Oö. Energieausweisdatenbank aufrufen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde auch alle freiwillig zusätzlich eingereichten Seiten vergebühren muss.

Ja, Sie dürfen davon ausgehen. Die Registrierungspflicht in Oberösterreich gilt auch für Aussteller und Ausstellerinnen aus anderen Bundesländern.

Infos für Städte und Gemeinden

  • Alle Energieausweise werden bei der Registrierung verschiedenen automatisierten Prüfungen unterzogen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden in der Datenbank abgelegt und sind eine Unterstützung für die Behörden und bautechnischen Sachverständigen im Bauverfahren.
  • Alle Energieausweise von Gebäuden im eigenen Wirkungsbereich können in der Datenbank eingesehen werden.
  • Der Energieausweis wird einem konkreten Gebäude im Gebäude- und Wohnungsregister zugeordnet. Dadurch können die Daten des Energieausweises über den eindeutigen Schlüssel der Objektnummer auch mit anderen Datenbanken verknüpft werden. Städte und Gemeinden erhalten damit einen Überblick über die Energieeffizienz der Gebäude in ihrer Zuständigkeit und können die Daten auch für andere Anwendungen, wie zum Beispiel Wärmeatlas, weiterverwenden.
  • Für die von öffentlichen Einrichtungen gemäß EED III (Neufassung der EU-Richtlinie zur Energieeffizienz vom 13. September 2023) zu führenden Inventarlisten stehen die Links auf die Energieausweise in der Datenbank zur Verfügung.  

Der Einstieg in die Datenbank erfolgt durch Ihr Gemeindeportal. Der jeweilige Portalverbundadministrator bzw. die jeweilige Portalverbundadministratorin hat die Zuweisung der neuen Portalverbundanwendung „Oö. Energieausweisdatenbank“ an jene Personen durchzuführen, welche diese für die ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. 

  • Personen mit der Rolle „Verwaltung“ können alle Energieausweise am Gemeindegebiet sehen.
  • Personen mit der Rolle „Verwaltung“ können sich in der Oö. Energieausweisdatenbank einen Benutzernamen und ein Passwort anlegen und damit selbst Energieausweise in der Datenbank registrieren.
  • Personen mit der Rolle „Baubehörde“ können alles, was auch Personen mit der Rolle „Verwaltung“ können.
  • Personen mit der Rolle „Baubehörde“ können zusätzlich Energieausweise in der Oö. Energieausweisdatenbank als „von Baubehörde genehmigt“ oder als „von Baubehörde abgelehnt“ markieren. Diese Funktion ist derzeit ein freiwilliges Instrument.
  • Personen mit der Rolle „Baubehörde“ können Energieausweise einer anderen Baubehörde zuweisen, z.B. der Bezirkshauptmannschaft, die ihrerseits dann die Merkmale „von Baubehörde genehmigt“ oder „von Baubehörde abgelehnt“ setzen kann.

Es ist zwischen Neubauten und Bestandsbauten zu unterscheiden.

Als Beispiel wird ein Gebäude mit 3 Stiegenhäusern, also 3 Adressen verwendet, das in einer Gemeinde gebaut wird. Entsprechend den Vorgaben der Statistik Austria ist für ein solches Gebäude jedes Stiegenhaus als eigenes Objekt im GWR anzulegen. 
Wir bezeichnen die Objekte im Folgenden als Musterstraße 1 = Stiegenhaus 1, Musterstraße 2 = Stiegenhaus 2 und Musterstraße 3 = Stiegenhaus 3.

Neubau (gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2019)

  • Es ist für jedes Stiegenhaus ein eigener Energieausweis zu erstellen. 
  • Beim Registrieren durch den Aussteller bzw. die Ausstellerin wird der jeweilige Energieausweis für jedes Stiegenhaus einzeln, also für Musterstraße 1, Musterstraße 2 und Musterstraße 3, registriert und je Stiegenhaus eine Geokoordinate auf die Mitte des Stiegenhauses gesetzt (in Summe also 3 Geokoordinaten). Geokoordinaten deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Objekte im GWR angelegt sind.
  • Die Gemeinde legt (wie bisher auch) nach der Baubewilligung drei Objekte (3 Stiegenhäuser) im GWR an. Zudem legt sie (wie bisher auch) ein entsprechendes Bauvorhaben für jedes Objekt (also jedes Stiegenhaus) im GWR an. Im jeweiligen Bauvorhaben wird von der Gemeinde die Registrierungsnummer des entsprechenden Energieausweises im Feld „Energieausweis-Kennziffer“ eingegeben, also für das Bauvorhaben Musterstraße 1 die Registrierungsnummer des Ausweises zu Musterstraße 1 und so fortgesetzt. Dazu ist die Gemeinde gemäß der 2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2025 verpflichtet.
  • Nach der Fertigstellungsmeldung des Bauvorhabens durch den Bauwerber trägt die Gemeinde das Datum der Fertigstellung im GWR beim jeweiligen Bauvorhaben ein. 
  • Die Daten aus dem GWR – also auch die Objekt-Nummern der fertiggestellten Musterstraße 1, 2, 3 – werden nach der Eintragung des Fertigstellungsdatums an die Oö. Energieausweisdatenbank übermittelt und finden über die im GWR gespeicherte Registrierungsnummer des Energieausweises automatisch zum richtigen Energieausweis in der Oö. Energieausweisdatenbank.   
    Anmerkung: An der automatischen Zuordnung wird in den nächsten Monaten noch intensiv gearbeitet. Voraussetzung für eine hohe Trefferquote bei der automatischen Zuordnung ist eine detaillierte und genaue Führung der Bauvorhaben durch die Gemeinde im GWR und eine klare, unmissverständliche Bezeichnung der Energieausweise durch den Aussteller bzw. die Ausstellerin. 
  • Nur in wenigen, komplexen Fällen wird es noch den Aussteller bzw. die Ausstellerin benötigen, um nachträglich den Energieausweis den (mittlerweile vorhandenen) Objekten im GWR zuzuordnen. 

Neubau (gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2025)

  • Geplant ist, dass Energieausweise über mehrere zusammenhängenden Objekte registriert werden können. Dies wird voraussichtlich wie folgt ablaufen: 
  • Es kann ein Energieauswies für alle drei Stiegenhäuser erstellt werden. 
  • Beim Registrieren durch den Aussteller bzw. die Ausstellerin kann der Energieausweis für das ganze Gebäude (also über alle 3 Stiegenhäuser, Musterstraße 1+2+3) registriert werden, wobei auch in diesem Fall je Stiegenhaus eine eigene Geokoordinate auf die Mitte des jeweiligen Stiegenhauses gesetzt wird (in Summe also 3 Geokoordinaten). Geokoordinaten deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Objekte im GWR angelegt sind.
  • Die Gemeinde legt (wie bisher auch) nach der Baubewilligung drei Objekte (3 Stiegenhäuser) im GWR an. Zudem legt sie (wie bisher auch) ein entsprechendes Bauvorhaben für jedes Objekt (also jedes Stiegenhaus) im GWR an. In jedem Bauvorhaben wird von der Gemeinde die Registrierungsnummer des gemeinsamen Energieausweises im Feld „Energieausweis-Kennziffer“ eigegeben, also sowohl für das Bauvorhaben Musterstraße 1 als auch für das Bauvorhaben Musterstraße 2 und für das Bauvorhaben Musterstraße 3 immer dieselbe Registrierungsnummer des Energieausweises, da der Energieausweis über alle 3 Stiegenhäuser ausgestellt ist.  Dazu ist die Gemeinde gemäß der 2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2025 verpflichtet.
  • Nach der Fertigstellungsmeldung des Bauvorhabens durch den Bauwerber trägt die Gemeinde das Datum der Fertigstellung im GWR beim jeweiligen Bauvorhaben ein. 
  • Die Daten aus dem GWR – also auch die Objekt-Nummern der fertiggestellten Musterstraße 1, 2, 3 – werden nach der Eintragung des Fertigstellungsdatums an die Oö. Energieausweisdatenbank übermittelt und finden über die im GWR gespeicherte Registrierungsnummer des Energieausweises automatisch zum richtigen Energieausweis in der Oö. Energieausweisdatenbank.
    Anmerkung 1: An der automatischen Zuordnung wird in den nächsten Monaten noch intensiv gearbeitet. Voraussetzung für eine hohe Trefferquote bei der automatischen Zuordnung ist eine detaillierte und genaue Führung der Bauvorhaben durch die Gemeinde im GWR und eine klare, unmissverständliche Bezeichnung des Energieausweises durch den Aussteller bzw. die Ausstellerin.
    Anmerkung 2: Bei einem Energieausweis über mehrere Objekte ist darüber hinaus auch eine zuverlässige Eingabe der Gemeinde bzgl. der Nutzflächen der einzelnen Objekte erforderlich. Der Energieausweis für das ganze Gebäude wird nämlich in weiterer Folge in der Oö. Energieausweisdatenbank gemäß den GWR-Daten flächengewichtet auf die einzelnen Objekte aufgeteilt. Der Original-Energieausweis bleibt selbstverständlich unverändert. 
  • Nur in wenigen, komplexen Fällen wird es noch den Aussteller bzw. die Ausstellerin benötigen, um nachträglich den Energieausweis allen (mittlerweile vorhandenen) Objekten im GWR flächenanteilsmäßig zuzuordnen. 

Bestand (gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2019)

Es ist für jedes Stiegenhaus ein eigener Energieausweis zu erstellen. 
Beim Registrieren wird der Energieausweis vom Aussteller bzw. der Ausstellerin für jedes Stiegenhaus einzeln, also für Musterstraße 1, Musterstraße 2 und Musterstraße 3, registriert. Die Objekte werden aus dem GWR eingespielt.

Bestand (gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2025)

In der Datenbank wird die Möglichkeit bestehen, bei der Registrierung des Energieausweises durch den Aussteller bzw. die Ausstellerin diesen einen Energieausweis auch mehreren Objekten zuzuordnen. 

Energieausweise sind ab Inbetriebnahme der Oö. Energieausweisdatenbank, also ab 1.12.2025 zu registrieren. Eine rückwirkende Registrierung ist nicht erforderlich. Bei Energieausweisen für Bauvorhaben ist das Datum der Antragstellung auf Baubewilligung (Einreichung) entscheidend. Bei Energieausweisen nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist das Ausstellungsdatum maßgebend. Es gibt keine weitere Übergangsfrist mehr.

Nein, die Vorlage des Energieausweises ist nicht obsolet. Dem Antrag auf Baubewilligung ist laut § 28 der Oö. Bauordnung der Energieausweis beizulegen. Durch die Registrierung in der Oö. Energieausweisdatenbank kann jedoch die Beilage des technischen Anhangs entfallen, da dieser digital abgerufen werden kann.

Legt der Bauwerber oder die Bauwerberin dennoch den Energieausweis samt technischem Anhang den Einreichunterlagen bei, ist das ganze Dokument dem Bauakt anzufügen. Eine Entfernung des technischen Anhangs durch die Baubehörde ist nicht zulässig. Die Vergebührung ist für jede Seite erforderlich, die eingereicht wird. Auch das Behördenblatt muss den Einreichunterlagen nicht beigelegt werden, da die Baubehörde dieses in der Oö. Energieausweisdatenbank aufrufen kann. Reicht der Bauwerber oder die Bauwerberin es dennoch mit ein, muss es zum Bauakt hinzugefügt und vergebührt werden.

Die Gemeinde muss dieses Merkmal nicht setzen – das Merkmal ist freiwillig und soll eine Unterstützung darstellen.

Grundsätzlich trifft die Baubehörde, also die Gemeinde oder im Falle der Bauübertragung die Bezirkshauptmannschaft, keine Eintragungspflicht von Daten in die Oö. Energieausweisdatenbank. Gemäß § 7a Bautechnikverordnung hat die Gemeinde aber die Pflicht, bei Neubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen die Registrierungsnummer des Energieausweises für dieses Bauvorhaben ins GWR einzutragen.

Laut Oö. Bautechnikgesetz muss ein Umbau die baurechtlichen und energietechnischen Anforderungen einer größeren Renovierung erfüllen. Daher ist in der Datenbank bei einem Umbau der Typ „Größere Renovierung“ auszuwählen.

Auch wenn die grundbücherliche Teilung des Grundstücks noch nicht erfolgt ist, kann der Energieausweis in der Oö. Energieausweisdatenbank registriert werden. Als Grundstücksnummer ist jene (des noch nicht parzellierten Grundstücks) anzugeben, welche dem Österreichischen Kataster entnommen wird. Die Zuordnung zum richtigen Objekt erfolgt dann durch die Gemeinde, die beim Anlegen des Objekts im GWR die zugehörige Registrierungsnummer einträgt. Ob das Grundstück noch die gleiche Nummer trägt oder ob es in der Zwischenzeit geteilt wurde, spielt dabei keine Rolle.

Ja, die Bezirkshauptmannschaften haben auch Zugang zur Oö. Energieausweisdatenbank.

Die Baubehörde kann in die Datenbank einsteigen und das Behördenblatt dort aufrufen.

Nein, jedoch kann die Gemeinde die Oö. Energieausweisdatenbank jederzeit einsehen.

Nein, die U-Werte allein können nicht registriert und geprüft werden.

Infos für Ausstellerinnen und Aussteller von Energieausweisen

  • Energieausweise werden bei der Registrierung verschiedenen automatisierten Prüfungen unterzogen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden in der Datenbank abgelegt. Die Prüfungen umfassen Plausibilität und Baurecht und sollen Ihnen helfen, etwaige Fehler frühzeitig zu erkennen.
  • Sie haben die Möglichkeit, bei der Registrierung eines Energieausweises auch Pläne und sonstige Unterlagen zu Archivzwecken hochzuladen. Das Hochladen der für die Erstellung des Energieausweises notwenigen Unterlagen wird empfohlen, um ein Nachfragen im Falle einer Überprüfung durch das Kontrollsystem für Energieausweise gemäß Oö. Bautechnikgesetz 2013, § 36a  überflüssig zu machen.  
  • Die bisher erforderliche Ermittlung der Anzahl der ausgestellten Energieausweise und die Übermittlung dieser an das Amt der Oö. Landesregierung für die Abwicklung des Kontrollsystems entfällt für Energieausweise, die ab 1. Dezember 2025 ausgestellt werden.
  • Jeder Energieausweis wird eindeutig einem Objekt im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zugeordnet.
  • In der Datenbank können Sie alle von Ihnen registrierten Energieausweise einsehen.
  • Energieausweise können nur durch Unternehmen mit aufrechter Gewerbeberechtigung bzw. ziviltechnischer Befugnis registriert werden. Für die Registrierung von Energieausweisen ist ein USP-Webservicekonto erforderlich. 

Anmerkung: Es ist weiterhin möglich, Energieausweise, die nur zu Informations- oder Beratungszwecken ausgestellt werden, direkt aus der Energieausweis-Software zu drucken. Aus Gründen des Konsumentenschutzes trägt ein solcher Energieausweis dann die Aufschrift „Dieser Energieausweis ist nicht in der Oö. Energieausweisdatenbank registriert und daher nicht gültig (§ 36b Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013)“.

Zur Übertragung der Daten des Energieausweises in die Oö. Energieausweisdatenbank wurde eine Schnittstelle zu den gängigen Softwareprogrammen (Archiphysik, AX3000, Ecotech, ETU und GEQ) eingerichtet. Dadurch ist es möglich, die Daten des Energieausweises direkt aus Ihrer Energieausweis-Software zu übermitteln. In Oberösterreich wird als Energieausweisdatenbank die Web-Anwendung ZEUS der Firma Gizmocraft verwendet, die auch bereits in anderen Bundesländern eingesetzt wird. 

Es ist zwischen Neubauten und Bestandsbauten zu unterscheiden.

Als Beispiel wird ein Gebäude mit 3 Stiegenhäusern, also 3 Adressen verwendet, das in einer Gemeinde gebaut wird. Entsprechend den Vorgaben der Statistik Austria ist für ein solches Gebäude jedes Stiegenhaus als eigenes Objekt im GWR anzulegen. 
Wir bezeichnen die Objekte im Folgenden als Musterstraße 1 = Stiegenhaus 1, Musterstraße 2 = Stiegenhaus 2 und Musterstraße 3 = Stiegenhaus 3.

Neubau (gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2019)

  • Es ist für jedes Stiegenhaus ein eigener Energieausweis zu erstellen. 
  • Beim Registrieren durch den Aussteller bzw. die Ausstellerin wird der jeweilige Energieausweis für jedes Stiegenhaus einzeln, also für Musterstraße 1, Musterstraße 2 und Musterstraße 3, registriert und je Stiegenhaus eine Geokoordinate auf die Mitte des Stiegenhauses gesetzt (in Summe also 3 Geokoordinaten). Geokoordinaten deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Objekte im GWR angelegt sind.
  • Die Gemeinde legt (wie bisher auch) nach der Baubewilligung drei Objekte (3 Stiegenhäuser) im GWR an. Zudem legt sie (wie bisher auch) ein entsprechendes Bauvorhaben für jedes Objekt (also jedes Stiegenhaus) im GWR an. Im jeweiligen Bauvorhaben wird von der Gemeinde die Registrierungsnummer des entsprechenden Energieausweises im Feld „Energieausweis-Kennziffer“ eingegeben, also für das Bauvorhaben Musterstraße 1 die Registrierungsnummer des Ausweises zu Musterstraße 1 und so fortgesetzt. Dazu ist die Gemeinde gemäß der 2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2025 verpflichtet.
  • Nach der Fertigstellungsmeldung des Bauvorhabens durch den Bauwerber trägt die Gemeinde das Datum der Fertigstellung im GWR beim jeweiligen Bauvorhaben ein. 
  • Die Daten aus dem GWR – also auch die Objekt-Nummern der fertiggestellten Musterstraße 1, 2, 3 – werden nach der Eintragung des Fertigstellungsdatums an die Oö. Energieausweisdatenbank übermittelt und finden über die im GWR gespeicherte Registrierungsnummer des Energieausweises automatisch zum richtigen Energieausweis in der Oö. Energieausweisdatenbank.   
    Anmerkung: An der automatischen Zuordnung wird in den nächsten Monaten noch intensiv gearbeitet. Voraussetzung für eine hohe Trefferquote bei der automatischen Zuordnung ist eine detaillierte und genaue Führung der Bauvorhaben durch die Gemeinde im GWR und eine klare, unmissverständliche Bezeichnung der Energieausweise durch den Aussteller bzw. die Ausstellerin. 
  • Nur in wenigen, komplexen Fällen wird es noch den Aussteller bzw. die Ausstellerin benötigen, um nachträglich den Energieausweis den (mittlerweile vorhandenen) Objekten im GWR zuzuordnen. 

Neubau (gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2025)

  • Geplant ist, dass Energieausweise über mehrere zusammenhängenden Objekte registriert werden können. Dies wird voraussichtlich wie folgt ablaufen: 
  • Es kann ein Energieauswies für alle drei Stiegenhäuser erstellt werden. 
  • Beim Registrieren durch den Aussteller bzw. die Ausstellerin kann der Energieausweis für das ganze Gebäude (also über alle 3 Stiegenhäuser, Musterstraße 1+2+3) registriert werden, wobei auch in diesem Fall je Stiegenhaus eine eigene Geokoordinate auf die Mitte des jeweiligen Stiegenhauses gesetzt wird (in Summe also 3 Geokoordinaten). Geokoordinaten deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Objekte im GWR angelegt sind.
  • Die Gemeinde legt (wie bisher auch) nach der Baubewilligung drei Objekte (3 Stiegenhäuser) im GWR an. Zudem legt sie (wie bisher auch) ein entsprechendes Bauvorhaben für jedes Objekt (also jedes Stiegenhaus) im GWR an. In jedem Bauvorhaben wird von der Gemeinde die Registrierungsnummer des gemeinsamen Energieausweises im Feld „Energieausweis-Kennziffer“ eigegeben, also sowohl für das Bauvorhaben Musterstraße 1 als auch für das Bauvorhaben Musterstraße 2 und für das Bauvorhaben Musterstraße 3 immer dieselbe Registrierungsnummer des Energieausweises, da der Energieausweis über alle 3 Stiegenhäuser ausgestellt ist.  Dazu ist die Gemeinde gemäß der 2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2025 verpflichtet.
  • Nach der Fertigstellungsmeldung des Bauvorhabens durch den Bauwerber trägt die Gemeinde das Datum der Fertigstellung im GWR beim jeweiligen Bauvorhaben ein. 
  • Die Daten aus dem GWR – also auch die Objekt-Nummern der fertiggestellten Musterstraße 1, 2, 3 – werden nach der Eintragung des Fertigstellungsdatums an die Oö. Energieausweisdatenbank übermittelt und finden über die im GWR gespeicherte Registrierungsnummer des Energieausweises automatisch zum richtigen Energieausweis in der Oö. Energieausweisdatenbank.
    Anmerkung 1: An der automatischen Zuordnung wird in den nächsten Monaten noch intensiv gearbeitet. Voraussetzung für eine hohe Trefferquote bei der automatischen Zuordnung ist eine detaillierte und genaue Führung der Bauvorhaben durch die Gemeinde im GWR und eine klare, unmissverständliche Bezeichnung des Energieausweises durch den Aussteller bzw. die Ausstellerin.
    Anmerkung 2: Bei einem Energieausweis über mehrere Objekte ist darüber hinaus auch eine zuverlässige Eingabe der Gemeinde bzgl. der Nutzflächen der einzelnen Objekte erforderlich. Der Energieausweis für das ganze Gebäude wird nämlich in weiterer Folge in der Oö. Energieausweisdatenbank gemäß den GWR-Daten flächengewichtet auf die einzelnen Objekte aufgeteilt. Der Original-Energieausweis bleibt selbstverständlich unverändert. 
  • Nur in wenigen, komplexen Fällen wird es noch den Aussteller bzw. die Ausstellerin benötigen, um nachträglich den Energieausweis allen (mittlerweile vorhandenen) Objekten im GWR flächenanteilsmäßig zuzuordnen. 

Bestand (gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2019)

Es ist für jedes Stiegenhaus ein eigener Energieausweis zu erstellen. 
Beim Registrieren wird der Energieausweis vom Aussteller bzw. der Ausstellerin für jedes Stiegenhaus einzeln, also für Musterstraße 1, Musterstraße 2 und Musterstraße 3, registriert. Die Objekte werden aus dem GWR eingespielt.

Bestand (gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2025)

In der Datenbank wird die Möglichkeit bestehen, bei der Registrierung des Energieausweises durch den Aussteller bzw. die Ausstellerin diesen einen Energieausweis auch mehreren Objekten zuzuordnen. 

Beispiel: ein Einfamilienhaus mit Einzelofen in Kombination mit Infrarotheizung

Baurechtlicher Nachweis gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2019

Die baurechtliche Anforderung ist jedenfalls erfüllt, wenn die Anforderung für jedes einzelne Haustechniksystem - berechnet für das ganze Gebäude / Objekt - erfüllt ist. Beide Energieausweise werden registriert, aber nicht als „Aktualisierung“ sondern als zwei unterschiedliche „Energieausweisprojekte“ zum selben Objekt.

Dies wird nicht sehr häufig vorkommen, aber wenn doch, ist wie folgt vorzugehen: 

Das Gebäude ist einmal mit dem Haustechniksystem 1 (HT-1) für das ganze Gebäude zu registrieren (EA-1) und ein weiteres Mal als neues „Energieausweisprojekt“ mit dem Haustechniksystem 2 (HT-2) ebenfalls für das ganze Gebäude zu registrieren (EA-2). 

Beide registrierten Energieausweise sind bei der Behörde vorzulegen. Für das Kommentarfeld beim Behördenblatt wird folgender Text empfohlen: 

„Es liegt ein Mischsystem vor; die Registrierungsnummer für das Haustechniksystem 1 ist <EA-1>; die Registrierungsnummer für das Haustechniksystem 2 ist <EA-2>. 

fGEE, Mischsystem = ( fGEE, EA-1 * BGF HT-1 + fGEE, EA-2 * BGF HT-2) / BGF gesamt

fGEE, Mischsystem  erfüllt / erfüllt nicht die baurechtliche Anforderung.

Hierin ist BGF HT-1 die Brutto-Grundfläche der vom Haustechniksystem 1 konditionierten Zone (Brutto-Grundfläche der Räume) und BGF HT-2 ist die Brutto-Grundfläche der vom Haustechniksystem 2 konditionierten Zone (Brutto-Grundfläche der Räume).“

Baurechtlicher Nachweis gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2025: 

Die baurechtliche Anforderung ist jedenfalls erfüllt, wenn die Anforderung für jedes einzelne Haustechniksystem, berechnet für das ganze Gebäude / Objekt, erfüllt ist. Beide Energieausweise werden registriert, aber nicht als „Aktualisierung“ sondern als zwei unterschiedliche „Energieausweisprojekte“ zum selben Objekt.

Dies wird nicht sehr häufig vorkommen, aber wenn doch, ist wie folgt vorzugehen: 

Das Gebäude ist einmal mit dem Haustechniksystem 1 (HT-1) für das ganze Gebäude zu registrieren (EA-1) und ein weiteres Mal als neues „Energieausweisprojekt“ mit dem Haustechniksystem 2 (HT-2) ebenfalls für das ganze Gebäude zu registrieren (EA-2); 

Beide registrierten Energieausweise sind bei der Behörde vorzulegen. Für das Kommentarfeld beim Behördenblatt wird folgender Text empfohlen: 

„Es liegt ein Mischsystem vor; die Registrierungsnummer für das Haustechniksystem 1 ist <EA-1>; die Registrierungsnummer für das Haustechniksystem 2 ist <EA-2>. 

EEB RK, Effizienz, Mischsystem  = ( EEB RK, Effizienz, HT 1 * BGF HT-1 + EEB RK, Effizienz, HT 2 * BGF HT-2) / BGF gesamt

Wenn EEB RK, Effizienz, Mischsystem kleiner gleich 100%, ist die baurechtliche Anforderung erfüllt. 

Wenn EEB RK, Effizienz, Mischsystem größer 100%, ist die baurechtliche Anforderung nicht erfüllt. 

EEB RK, Effizienz = EEB RK / EEB zul, RK

Hierin ist BGF HT-1 die Brutto-Grundfläche der vom Haustechniksystem 1 konditionierten Zone (Brutto-Grundfläche der Räume) und BGF HT-2 ist die Brutto-Grundfläche der vom Haustechniksystem 2 konditionierten Zone (Brutto-Grundfläche der Räume).“

Die USP-Zugangsdaten müssten im Unternehmen bekannt sein – bitte fragen Sie bei der Geschäftsführung nach. Ansonsten kontaktieren Sie bitte das USP unter „Hilfe und Support“.

Die Antwort unterscheidet sich für WKO-Mitglieder und Ziviltechniker. 

Wenn Sie WKO-Mitglied sind, aber die entsprechenden Webservicerechte nicht aufscheinen, sind Sie möglicherweise nicht zum Ausstellen von Energieausweisen berechtigt. Bitte wenden Sie sich direkt an die WKO (Link unter weiterführende Informationen) oder telefonisch unter T.: 0732 7720 13 259 bzw. per E-Mail energieausweisdatenbank.US.post@ooe.gv.at an uns.

Wenn Sie Ziviltechniker sind, liegt das Problem möglicherweise an Ihrem ÖNACE-Code. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an energieausweisdatenbank.US.post@ooe.gv.at oder unser Service-Telefon T.: 0732 7720 13 259.

Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage direkt das USP unter „Hilfe und Support“.

Der Zugang zur Oö. Energieausweisdatenbank erfolgt mittels USP. Benutzernamen und Passwörter, wie sie beispielsweise für ZEUS Salzburg verwendet werden, sind somit nicht gültig. Falls Sie bereits ein Webservicekonto oder Benutzerkonto im USP haben, beispielsweise weil Sie bereits in Niederösterreich oder Tirol Energieausweise registrieren, müssen Sie diesem zusätzliche Rechte für die Oö. Energieausweisdatenbank zuordnen.

Für alle Grundstücke finden Sie die gültigen Grundstücksdaten im Österreichischen Kataster. Überprüfen Sie Ihre Eingabe (achten Sie auch auf Sonderzeichen wie Punkte und Schrägstriche) und starten Sie die Registrierung erneut. Die Daten in www.doris.at (siehe Link unter weiterführende Informationen) werden erst nach dem österreichischen Kataster aktualisiert. Bei unterschiedlichen Daten ist daher https://kataster.bev.gv.at (siehe Link unten) zu verwenden.

Ja, es können mehrere Grundstücke angegeben werden. Bitte trennen Sie die Grundstücksnummern in Ihrem Berechnungsprogramm durch einen Beistrich oder einen Strichpunkt mit/ohne Leerzeichen danach.

Für alle Grundstücke finden Sie die gültigen Grundstücksdaten im Österreichischen Kataster. Überprüfen Sie Ihre Eingabe und starten Sie die Registrierung erneut. Die Daten in www.doris.at werden erst nach dem österreichischen Kataster aktualisiert. Bei unterschiedlichen Daten ist daher https://kataster.bev.gv.at (siehe Link unten) zu verwenden.

Straßenname und Hausnummer müssen nicht angegeben werden. Wichtig ist jedoch die korrekte Eingabe der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer.

Falls die Oö. Energieausweisdatenbank ausgibt „Auf diesem Grundstück wurde im GWR kein Objekt gefunden.“, überprüfen Sie bitte, ob Katastralgemeinde und Grundstücksnummer mit dem Österreichischen Kataster des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (https://kataster.bev.gv.at, siehe Link unten) übereinstimmen. Achten Sie hierbei auch auf Sonderzeichen wie Punkte und Schrägstriche. Wenn Katastralgemeinde und Grundstücksnummer mit dem Österreichischen Kataster übereinstimmen, aber „auf diesem Grundstück im GWR kein Objekt gefunden wurde“ wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeinde. Falls die Gemeinde angibt, dass erst kürzlich (in den letzten ein bis zwei Tagen) Änderungen im GWR vorgenommen wurden, probieren Sie es bitte am nächsten Tag nochmal. Aufgrund von Synchronisierungen kann es bis zu einem Tag dauern, bis Änderungen umgesetzt sind. Wenn das Problem weiterhin besteht, melden Sie sich bitte bei uns.

Energieausweise können immer, auch bei negativer Plausibilitätsprüfung, registriert werden. Jedoch müssen Sie eine Begründung für die Nichterfüllung der Kriterien angeben.

Die Gemeinde muss beim Anlegen vom Objekt im GWR im Feld „Energieausweis-Kennziffer“ die Registrierungsnummer des Energieausweises eingeben.

Falls auf ein Grundstück mehrere Energieausweise registriert wurden, weil mehrere Objekte auf diesem Grundstück errichtet werden, muss die Gemeinde bei jedem Objekt im GWR die Registrierungsnummer des zugehörigen Energieausweises eingeben. Für die Gemeinde ist daher eine klare, unmissverständliche Bezeichnung der Energieausweise sowie ein bedachtes Setzen der Geokoordinate beim Registrieren durch den Aussteller bzw. die Ausstellerin hilfreich. Nur in wenigen, komplexen Fällen wird es noch den Aussteller bzw. die Ausstellerin benötigen, um nachträglich den Energieausweis dem mittlerweile vorhandenen Objekt im GWR zuzuordnen. 

Nein, es sollte der Energieausweis für das gesamte Objekt registriert werden. Natürlich ist es auch möglich, einen Energieausweis für eine einzelne Nutzungseinheit, beispielsweise eine Wohnung, zu registrieren.

Bestandsenergieausweise, welche nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 erstellt werden, müssen in der Oö. Energieausweisdatenbank registriert werden.

Ja, diese Möglichkeit ist gegeben.

In Oberösterreich ist die Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises im Zuge des Bauverfahrens nicht verpflichtend. Wenn der Fertigstellungsenergieausweis jedoch rechtliche Relevanz besitzt, beispielsweise nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013 oder nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, muss er in der Oö. Energieausweisdatenbank registriert werden. 

Wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen Bestands- und Fertigstellungsenergieausweis – ein Bestandsenergieausweis betrifft ein bereits im GWR vorhandenes Objekt und muss keine baurechtlichen Anforderungen erfüllen, ein Fertigstellungsenergieausweis hingegen schon.

Wenn der Energieausweis alle konditionierten Bereiche umfasst, soll bei der GWR-Zuordnung unbedingt „ganzes Gebäude“ und nicht einzelne konditionierte Nutzungseinheiten ausgewählt werden. Denn für Energieberichte und -statistiken ist es wesentlich einfacher nur Energieausweise für ganze Gebäude auszuwerten als die Auswertung der Energieeffizienz eines Gebäudes aus Energieausweisen von einzelnen Nutzungseinheiten aufzusummieren. Dies stellt eine sehr komplexe Aufgabe dar (es müsste in diesem Fall geprüft werden, ob ALLE konditionierte Nutzungseinheiten durch einen EA erfasst, aber auch nicht doppelt erfasst sind).

Gemäß OIB-Richtlinie 6, Leitfaden, Ausgabe 2019 und 2025, kann – wenn die Energieausweissoftware dies ermöglicht – ein Energieausweis als Summe über alle Zonen ausgestellt werden. Sollte dies nicht möglich sein, wird empfohlen, je Zone einen eigenen Energieausweis auszustellen und zu registrieren (derzeit ist in der Oö. Energieausweisdatenbank nur genau eine Nutzungseinheit möglich). Baurechtliche Nachweise, sofern diese gefordert werden, ergeben sich jeweils zonenweise.

Spezialfall Mehrfamilienhaus im Bestand mit Misch-Beheizung (Fernwärme, Gasetagenheizung) der einzelnen Wohneinheiten: 
In diesem Fall können auch 2 Energieausweise für das ganze Gebäude ausgestellt werden, wobei ein Heizungssystem jeweils für das ganze Gebäude angenommen wird und in weiterer Folge dann als eigenes Energieausweisprojekt (zum selben Objekt) registriert wird. Einem Mieter und Eigentümer in einer fernwärmeversorgten Wohnung kann dann der Energieausweis des fernwärmeversorgten Gebäudes vorgelegt werden, einem Mieter oder Eigentümer einer gasbeheizten Wohnung kann der Energieausweis des gasbeheizten Gebäudes vorgelegt werden.

Wird der Energieausweis im Bauverfahren ausschließlich digital eingereicht, ist keine Unterschrift erforderlich, da die Zuordenbarkeit zum Aussteller gewährleistet ist. Wird der Energieausweis hingegen in Papierform eingereicht, wird empfohlen, diesen vollständig ausgefüllt vorzulegen.

Der Aussteller muss in jedem Fall eindeutig identifizierbar sein, daher ist im Energieausweis im Feld „ErstellerIn“ der Firmenwortlaut samt Postleitzahl und Ort anzugeben.

Als Beilage sollen alle Unterlagen hochgeladen werden, die für die Erstellung des Energieausweises notwendig waren, wobei derzeitig alle Dateiformate zulässig sind. Pläne sollten jedoch als PDF und nicht als CAD-Datei hochgeladen werden.

Folgen Sie hierzu dem Link zur Oö. Energieausweisdatenbank unter weiterführende Informationen.

Für das Einsehen der von Ihnen registrierten Energieausweise in der Oö. Energieausweisdatenbank ist ein Benutzerkonto, dem das Verfahrensrecht „Oö. Energieausweisdatenbank > Aussteller“ im USP zugeordnet wurde, erforderlich. Melden Sie sich mit dessen Zugangsdaten in der Oö. Energieausweisdatenbank an.

Für das Registrieren von Energieausweisen ist ein berechtigtes Webservicekonto erforderlich.

Wenn Sie im Zuge der Registrierung eines Energieausweises in die Datenbank einsteigen, wird nie ein Name angezeigt, denn im dafür verwendeten Webservicekonto ist kein Name hinterlegt.  

Ihr Name wird nur angezeigt, wenn Sie mittels personifiziertem Benutzerkonto direkt in die Datenbank einsteigen.

Ein Energieausweis ist nur gültig, wenn er in der Oö. Energieausweisdatenbank registriert wurde. Im Bauverfahren können nur gültige, also registrierte Energieausweise eingereicht werden. 

Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigte Personen, die einen Energieausweis nicht oder nicht ordnungsgemäß registrieren, eine Verwaltungsübertretung begehen.

Derzeit ist in der Oö. Bautechnikverordnung die OIB-Richtlinie 6, Fassung 2019 für verbindlich erklärt. Mitte 2026 wird in Oberösterreich, auch im Zuge der Umsetzung der EPBD-Richtlinie, die OIB-Richtlinie 6, Fassung 2025 für verbindlich erklärt werden. Die Ausgabe 2023 wird übersprungen werden.

Die OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2023 wird in Oberösterreich übersprungen werden. Technisch ist es nicht vorgesehen, Energieausweise, die auf Basis dieser Fassung erstellt wurden, zu registrieren. Es sollte auf die Ausgabe 2019 zurückgegriffen werden.

Ab Inbetriebnahme der Oö. Energieausweisdatenbank am 1.12.2025 sind alle Energieausweise verpflichtend zu registrieren. Energieausweise für Bauvorhaben, für die nach dem 1.12.2025 der Antrag auf Baubewilligung (Einreichung) gestellt wird, müssen registriert werden – es gibt keine Übergangsfrist mehr. Bei Energieausweisen nach dem Energieausweis-Vorlagegesetz 2012 ist das Ausstellungsdatum maßgebend.

Der Renovierungspass ist ein freiwilliges Instrument und kann als Fahrplan für die schrittweise Sanierung eines Bestandsgebäudes in ein Nullemissions- oder Niedrigenergiegebäude gesehen werden. Er gibt eine sinnvolle Abfolge der verschiedenen Sanierungsschritte und könnte ein anschauliches Instrument in der Energieberatung sein.

Wenn Ihnen der Energieausweis eines anderen ausstellenden Unternehmens vorliegt (digital oder in Papier) oder wenn Ihnen der Link zu einem solchen Energieausweis vorliegt, können Sie auf den Energieausweis in PDF-Form zugreifen. Wenn Sie weder den Energieausweis noch den Link vorliegen haben, kann ein Energieausweis eines anderen ausstellenden Unternehmens nicht eingesehen werden.

Die eigenen Energieausweise können immer eingesehen und heruntergeladen werden.

Bitte scannen Sie die Pläne ein und laden Sie die PDF-Dateien beim Registrieren des Energieausweises als Beilagen hoch. Falls Ihnen das nicht möglich ist, können Sie die Pläne auch abfotografieren. Achten Sie hierbei aber bitte auf eine gute Lesbarkeit bei möglichst kleiner Dateigröße.

Allgemein gibt es im Oö. Baurecht keinen Fertigstellungsenergieausweis. Wenn jedoch mit der Baufertigstellung ein neuer Energieausweis erforderlich wird, beispielsweise wegen gravierenden Änderungen, ist dieser der Baubehörde vorzulegen. Für die Gültigkeit ist dieser Fertigstellungsenergieausweis zuvor in der Oö. Energieausweisdatenbank zu registrieren. Der zugehörige Planungsenergieausweis muss nicht registriert werden.

Nein, grundsätzlich müssen Sie bei einem Umbau oder einer größeren Renovierung keinen Bestandsenergieausweis registrieren. Wird jedoch eine Förderung beantragt, kann die Förderstelle entscheiden, ob ein Bestandsenergieausweis vorzulegen ist. Dieser muss registriert werden, um gültig zu sein.

Bivalenter Betrieb heißt, dass die Wärmepumpe einen elektrischen Durchlauferhitzer eingebaut hat, der bei geringen Außentemperaturen die Wärmepumpe unterstützt, das Wasser auf die gewünschte Temperatur zu bringen. Zusätzlich ist der elektrische Durchlauferhitzer eine Ausfallsicherheit.

Überdimensionierte Wärmepumpen brauchen die Unterstützung durch den elektrischen Durchlauferhitzer selten. Unterdimensionierte Wärmepumpen brauchen die Unterstützung durch den elektrischen Durchlauferhitzer öfter. Bei bivalent-alternativer Betriebsweise deckt der Durchlauferhitzer den gesamten Wärmebedarf der Heizungsanlage, sobald die Außentemperatur unter den Bivalenzpunkt sinkt. Bei bivalent-paralleler Betriebsweise laufen die Wärmepumpe und der Durchlauferhitzer unter dem Bivalenzpunkt gleichzeitig. Eine monovalente Wärmepumpe ist hingegen so ausgelegt, dass sie den gesamten Wärmebedarf – ohne Unterstützung durch einen zusätzlichen Wärmeerzeuger – auch bei tiefen Temperaturen alleine deckt. Fast jede Wärmepumpe am Markt ist aber bivalent, daher schlägt die Plausibilitätsprüfung bei anderen Betriebsweisen an.

Infos für Portfoliomanagerinnen und -manager

Die Rolle einer Portfoliomanagerin bzw. eines Portfoliomanagers kann beispielsweise von Banken oder Gebäudeverwaltungen eingenommen werden. Diese Rolle und ihr Zugang zur Datenbank werden nach Novellierung des Oö. Bautechnikgesetzes 2026 freigeschaltet.

Link zur Oö. Energieausweisdatenbank

Rechtliche Grundlagen

Kontakt

Für weitere Fragen wenden Sie sich an energieausweisdatenbank.US.post@ooe.gv.at oder an unser Service-Telefon 0732 7720 13 259.