Wassergenossenschaften

Wassergenossenschaften zum Zweck der Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Melioration (Entwässerung) und Bewässerung in Oberösterreich

Dort wo Maßnahmen einzelner Personen nicht greifen oder unwirtschaftlich sind, macht eine gemeinschaftlich organisierte Lösung Sinn. Wassergenossenschaften (nach §§ 73 – 86 des Wasserrechtsgesetzes) stellen dabei besonders in Oberösterreich eine beliebte und zukunftssichere Organisationsvariante dar.

Als Körperschaften öffentlichen Rechtes sind Genossenschaften nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgen den Genossenschaftszweck zum Wohle ihrer Mitglieder. Eigenverantwortung, Effizienz und Nachhaltigkeit sind die Motivation der Betreiber.

Wie gründe ich eine Wassergenossenschaft?

Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte (Eigentümer einer Liegenschaft bzw. Anlage) erforderlich, die sich zur Verfolgung eines wasserwirtschaftlichen Zwecks (gemäß § 73 WRG) zusammenschließen.

Im Rahmen einer Gründungsversammlung werden die Satzungen von den künftigen Genossenschaftsmitgliedern beschlossen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit dem Antrag auf Anerkennung vorgelegt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstelle Oö. Wasser beraten und unterstützen Sie dabei gerne!

Mit Rechtskraft des Anerkennungsbescheides, der auch die Genehmigung der Satzungen beinhaltet, erlangt die Wassergenossenschaft eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Organe:

  • der Obmann, die Obfrau oder der Geschäftsführer, die Geschäftsführerin,
  • deren/dessen Stellvertreter,
  • der Ausschuss (ab 20 Mitglieder) und
  • die Mitgliederversammlung

sind verantwortlich für die Umsetzung des Genossenschaftszwecks.

Satzungen einer Wassergenossenschaft

Satzungen regeln die Kernpunkte  der genossenschaftlichen Organisation. Die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen der Satzungen sind in § 77 WRG geregelt. Diese sind unter anderem:

  • Genossenschaftszweck,
  • Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausscheidung von Mitgliedern,
  • Rechte und Pflichten derselben,
  • die Wahl der Organe und
  • die Festlegung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten.

In der Detailausgestaltung ist die Wassergenossenschaft innerhalb der gesetzlichen Schranken weitestgehend autonom. Die Wasserrechtsbehörde als Aufsichtsbehörde prüft die Gesetzeskonformität bei der erstmaligen Erlassung sowie bei jeder Änderung von Satzungen der Wassergenossenschaft.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: