Gründung einer Wassergenossenschaft
Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte (Eigentümer einer Liegenschaft bzw. Anlage) erforderlich, die sich zur Verfolgung eines wasserwirtschaftlichen Zwecks (gemäß § 73 WRG) zusammenschließen.
Im Rahmen einer Gründungsversammlung werden die Satzungen von den künftigen Genossenschaftsmitgliedern beschlossen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit dem Antrag auf Anerkennung vorgelegt.
Mit Rechtskraft des Anerkennungsbescheides, der auch die Genehmigung der Satzungen beinhaltet, erlangt die Wassergenossenschaft eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Organe
- der Obmann, die Obfrau oder der Geschäftsführer, die Geschäftsführerin,
- deren/dessen Stellvertreter,
- der Ausschuss (ab 20 Mitglieder) und
- die Mitgliederversammlung - sind verantwortlich für die Umsetzung des Genossenschaftszwecks.
Satzungen einer Wassergenossenschaft
Satzungen sind das Herz und „Spielregeln“ der genossenschaftlichen Organisation. Die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen der Satzungen sind in § 77 WRG geregelt. Diese sind unter anderem:
- Genossenschaftszweck,
- Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausscheidung von Mitgliedern,
- Rechte und Pflichten derselben,
- die Wahl der Organe und
- die Festlegung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten.
In der Detailausgestaltung ist die Wassergenossenschaft innerhalb der gesetzlichen Schranken weitestgehend autonom. Die Wasserrechtsbehörde als Aufsichtsbehörde prüft die Gesetzeskonformität bei der erstmaligen Erlassung sowie bei jeder Änderung von Satzungen der Wassergenossenschaft.