Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühren

Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat zum Zeitpunkt des Anschlusses eine Kanalanschlussgebühr, danach Kanalbenützungsgebühren zu bezahlen.
Die Zuständigkeit hinsichtlich Gebührenvorschreibung liegt zwar bei der Direktion Inneres und Kommunales, hier werden grundsätzliche Informationen , insbesondere in Zusammenhang mit der Landesförderung in der Siedlungswasser­wirtschaft gegeben

Öffentliche Abwasserentsorgungsanlagen können sowohl Gemeinde­abwasser­entsorgungsanlagen als auch genossenschaftliche Abwasserentsorgungsanlagen sein.
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf Gemeindeabwasser­entsorgungs­anlagen. Genossenschaftliche Abwasserentsorgungsanlagen können dazu abweichende Bestimmungen in ihren Satzungen regeln.

Jede Gemeinde hat ihre eigene Gebührenordnung:

Für den Anschluss an und für die Einleitung von Abwässern in Abwasserableitungsanlagen wird eine Kanalanschluss- bzw. -benützungsgebühr eingehoben. Grundlage dafür ist die von der jeweiligen Gemeinde erlassene Kanalgebührenordnung. Die Höhe dieser Gebühr legt die Gemeinde selbst fest, hier handelt es sich um eine Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich. Von Landesseite wird lediglich geprüft, ob die getroffenen Festlegungen nicht gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen (z. B. das Gleichbehandlungsgebot) verstoßen.

Hinsichtlich der Höhe der Gebühr gibt es zwei Einschränkungen:

Gemäß Finanzausgleichsgesetz 2024 werden die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung bis maximal zum Doppelten des Jahreserfordernisses einzuheben und die Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen (Äquivalenzprinzip).

Gemäß Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft müssen Gemeinden, die eine Landesförderung für die Errichtung von Abwasserentsorgungsanlagen erhalten, Gebühren einheben, die sich an einer Kostendeckung zu orientieren haben. Sollten die kostendeckenden Gebühren über jenem Wert liegen, der von der Oö. Landesregierung als zumutbar festgelegt wird, sind die Gebühren zumindest in dieser Höhe einzuheben.

Als Serviceleistung für die Gemeinden werden vom Oberösterreichischen Gemeindebund in Abstimmung mit der Direktion Inneres und Kommunales und der Abteilung Wasserwirtschaft des Landes Oberösterreich Mustergebühren­ordnungen, die die wesentlichsten Bestimmungen enthalten, angeboten.

 Anschluss- und Benützungsgebühren: 

Kanalanschlussgebühr:

Diese wird einmalig, anlässlich des erstmaligen Anschlusses des Grundstückes an die gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage eingehoben. Sollte auf dem Grundstück noch kein Objekt errichtet sein und mit Zustimmung des Eigentümers ein Anschluss hergestellt werden, wird üblicherweise die Mindestanschlussgebühr vorgeschrieben.

Bei Anschluss von Grundstücken mit Objekten errechnet sich die Höhe der Anschlussgebühr in den allermeisten Fällen aus der bebauten Fläche des Objektes multipliziert mit einem Gebührensatz pro m2. Die jeweiligen Bestimmungen sind der Gebührenordnung der Gemeinde zu entnehmen.

Wird ein angeschlossenes Objekt vergrößert, ist hierfür eine ergänzende Anschlussgebühr zu entrichten.

Die Mindestanschlussgebühr (excl. USt.) bei Abwasserentsorgungsanlagen beträgt ab 1. Jänner 2026 Euro 4.450,-

Kanalbenützungsgebühr:

Die Kanalbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasserentsorgungsanlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten. Meist wird die Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch berechnet. Der Wasserverbrauch wird entweder durch einen Wasserzähler, gemessen oder kann anhand des durchschnittlichen Wasserverbrauches eines Menschen abgeschätzt werden.

Um dem hohen Anteil an verbrauchsunabhängigen Fixkosten (Wartung und Instandhaltung bzw. Finanzierung) einer Abwasserentsorgungsanlage Rechnung zu tragen (z. B.   wird von den Gemeinden zunehmend eine Grundgebühr und verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben, wobei die verbrauchsabhängige Gebühr einen Anreiz zum sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser bieten soll.

Ebenfalls werden von den Gemeinden zunehmend Benützungsgebühren für die Regenwasserkanalisation vorgeschrieben.

Neben der Kanalanschluss- und -benützungsgebühr ist in vielen Gebührenordnungen auch eine Bereitstellungsgebühr für angeschlossene, aber unbebaute Grundstücke vorgesehen.

Die Höhe der zumutbaren Benützungsgebühr für das Finanzjahr 2026 beträgt für Abwasserentsorgungsanlagen 5,29 Euro (excl. USt.) pro m³ eingeleitetes Abwasser.  

Landesförderungsrichtlinien Siedlungswasserwirtschaft - Einzuhebende Gebühren:

Gemäß Förderungsrichtlinien 2025 des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft – Trinkwasser und Abwasser ist hinsichtlich der Gewährung von Landesfördermitteln nachfolgendes festgelegt:

„Die Höhe der Benützungsgebühren hat sich an einer Kostendeckung im jeweiligen Bereich (Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung) zu orientieren, wobei eine Toleranz von bis zu 5 % Unterschreitung zulässig ist. Sollten die kostendeckenden Benützungsgebühren auf Basis der Gebührenkalkulation über jenem Wert liegen, der von der Oö. Landesregierung als zumutbar festgelegt wird, so sind Gebühren zumindest in dieser Höhe einzuheben.“  

Dies bedeutet, dass Gemeinden, denen eine Landesförderung für Maßnahmen der Abwasserentsorgung gewährt werden soll, entweder eine Kostendeckung nachzuweisen haben oder Benützungsgebühren für Abwasserentsorgungsanlagen zumindest in der zumutbaren Höhe einzuheben haben.

„Zumutbare Gebührenhöhe“ 2026 :

Kanalbenützungsgebühr: 5,29 Euro/m³ (exkl. USt)

Wer ist zahlungspflichtig?

Zur Entrichtung der Gebühr ist der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer des an die Anlage angeschlossenen Grundstückes (Objektes) verpflichtet.

Wann ist die Gebühr fällig?

Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist in der Regel in Teilbeträgen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

Die Gebühr wird im Regelfall mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben. Auf Verlangen des Gebührenpflichtigen oder bei Nichtbezahlung der vorgeschriebenen Gebühr erfolgt die Vorschreibung der Gebühr mit Bescheid.

Die Kanalanschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz fällig und ist in jedem Fall bescheidmäßig vorzuschreiben. Von der Gemeinde können Vorauszahlungen (bis max. 80 %) vorgeschrieben werden.

Die Broschüre „Alles hat seinen Preis“ gibt Auskunft über sämtliche Gebühren und auch deren rechtliche Grundlagen in Zusammenhang mit Aufschließung, Bereitstellung und Anschluss an die Kanalisation. Diese finden Sie am Ende dieser Seite zum Download

 

Weiterführende Informationen

Rechtliche Grundlagen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: