Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühren

Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat entsprechende Gebühren zu leisten.
Wir weisen in Zusammenhang mit Gebührenfragen auf die Zuständigkeit der Direktion Inneres und Kommunales hin. Diese Information soll lediglich Serviceleistung und Leitfaden sein und grundsätzliche Informationen geben, insbesondere in Zusammenhang mit der Landesförderung in der Siedlungswasser­wirtschaft.

Öffentliche Abwasserentsorgungsanlagen können sowohl Gemeinde­abwasser­entsorgungsanlagen (kommunale Entsorger), als auch Abwassergenossen­schaften (nach Wasserrechtsgesetz) sein.
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf Gemeindeabwasser­entsorgungs­anlagen. Abwassergenossenschaften haben dazu häufig auch abweichende Bestimmungen, die grundsätzlich in ihren Satzungen geregelt werden.

Jede Gemeinde hat ihre eigene Gebührenordnung:

Für den Anschluss an und die Benützung von Abwasseranlagen (Kanalnetz und Kläranlage) der Gemeinde wird eine Gebühr eingehoben. Grundlage dafür sind von den Gemeinden erlassene Kanalgebührenordnungen. In der Festlegung der Höhe der Gebühren sind die Gemeinden relativ frei, da es sich um eine Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich handelt. Von Landesseite wird lediglich geprüft, ob die getroffenen Festlegungen nicht gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen (z. B. das Gleichbehandlungsgebot) verstoßen.

Bezüglich der Höhe der Gebühr gibt es jedoch zwei Einschränkungen:

Gemäß Finanzausgleichsgesetz 2024 werden die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung bis maximal zum Doppelten des Jahreserfordernisses einzuheben und die Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen (Äquivalenzprinzip).

Gemäß Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft müssen Gemeinden, die eine Landesförderung für die Errichtung von Abwasserentsorgungsanlagen erhalten, Gebühren einheben, die sich an einer Kostendeckung zu orientieren haben. Sollten die kostendeckenden Gebühren über jenem Wert liegen, der von der Oö. Landesregierung als zumutbar festgelegt wird, sind die Gebühren zumindest in dieser Höhe einzuheben.

Als Serviceleistung für die Gemeinden werden vom Oberösterreichischen Gemeindebund in Abstimmung mit der Direktion Inneres und Kommunales und der Abteilung Wasserwirtschaft des Landes Oberösterreich Mustergebühren­ordnungen, die die wesentlichsten Bestimmungen enthalten und im Bausteinsystem ergänzt werden können, angeboten.

 Anschluss- und Benützungsgebühren: 

Kanalanschlussgebühr:

Diese wird einmalig, anlässlich des erstmaligen Anschlusses des Grundstückes an die gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage eingehoben. Sollte auf dem Grundstück noch kein Objekt errichtet sein und mit Zustimmung des Eigentümers ein Anschluss hergestellt werden, wird üblicherweise die Mindestgebühr erhoben. Ansonsten ergibt sich die Höhe der Anschlussgebühr (wenigstens jedoch die Mindestanschlussgebühr) in den allermeisten Fällen aus der bebauten Fläche des Objektes. Die genauen Bestimmungen sind der Gebührenordnung der jeweiligen Gemeinde zu entnehmen.

Ergibt sich durch bauliche oder betriebliche Änderungen beim angeschlossenen Objekt eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage, so ist hierfür eine ergänzende Anschlussgebühr zu entrichten.

Die Mindestanschlussgebühr (excl. USt.) bei Abwasserentsorgungsanlagen beträgt ab 1. Jänner 2025 Euro 4.295,-. 

Benützungsgebühr:

Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasserentsorgungsanlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten. Meist wird die Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch berechnet. Der Wasserverbrauch wird entweder durch Wasserzähler, welche Bestandteil der Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde sind, gemessen, oder kann, wenn solche nicht vorhanden sind, nach den Verbrauch beeinflussenden typischen Merkmalen geschätzt werden (z. B. 40 m³ je Person und Jahr u. ä. Ansätze).

Der Gebührenpflichtige kann im Einvernehmen mit der Gemeinde dieses Ausmaß auch in geeigneter Weise nachweisen (z. B. durch Einbau eines Wasserzählers entweder auf eigene Kosten oder gegen Kostenersatz durch die Gemeinde).

Um dem hohen Anteil an verbrauchsunabhängigen Fixkosten Rechnung zu tragen (z. B. Erhaltung und Wartung der Anlagen und deren Finanzierung unabhängig von der tatsächlichen Einleitung), heben immer mehr Gemeinden einen Mix aus Grundgebühr und Mengengebühr ein, wobei die Mengengebühr auch einen Anreiz zum sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser bieten soll. Es gibt auch Gebührenmodelle, bei denen die Einleitung von Regenwasser berücksichtigt wird.

Neben Anschluss- und Benützungsgebühren ist in vielen Gebührenordnungen von Gemeinden auch eine Bereitstellungsgebühr für angeschlossene, aber unbebaute Grundstücke vorgesehen.

Die Höhe der zumutbaren Benützungsgebühr für das Finanzjahr 2025 beträgt für Abwasserentsorgungsanlagen 5,11 Euro (excl. USt.) pro m³  

Landesförderungsrichtlinien Siedlungswasserwirtschaft - Einzuhebende Gebühren:

Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 12. M ai2025 neue Förderungsrichtlinien beschlossen. Es wird  insbesondere auf § 3 Abs. 4 hingewiesen, wonach als allgemeine Voraussetzung  für die Gewährung von Landesfördermitteln unter anderem festgelegt ist:

„Die Höhe der Benützungsgebühren hat sich an einer Kostendeckung im jeweiligen Bereich (Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung) zu orientieren, wobei eine Toleranz von bis zu 5 % Unterschreitung zulässig ist. Sollten die kostendeckenden Benützungsgebühren auf Basis der Gebührenkalkulation über jenem Wert liegen, der von der Oö. Landesregierung als zumutbar festgelegt wird, so sind Gebühren zumindest in dieser Höhe einzuheben.“  

Dies bedeutet konkret: Gemeinden, denen eine Landesförderung für Maßnahmen der  Abwasserentsorgung gewährt werden soll, haben entweder eine Kostendeckung nachzuweisen oder für das jeweilige Finanzjahr zumindest Benützungsgebühren in der für Abwasserentsorgungsanlagen festgelegten zumutbaren Höhe einzuheben.

„Zumutbare Gebührenhöhe“ 2025 :

Kanalbenützungsgebühr: 5,11 Euro/m³ (exkl. USt)

Wer ist zahlungspflichtig?

Zur Entrichtung der Gebühr ist der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer des an die Anlage angeschlossenen Grundstückes (Objektes) verpflichtet.

Wann ist die Gebühr fällig?

Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist in der Regel in Teilbeträgen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

Die Gebühr wird im Regelfall mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben. Auf Verlangen des Gebührenpflichtigen oder bei Nichtbezahlung der vorgeschriebenen Gebühr erfolgt die Vorschreibung der Gebühr mit Bescheid.

Die Kanalanschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz fällig und ist in jedem Fall bescheidmäßig vorzuschreiben. Von der Gemeinde können Vorauszahlungen (bis max. 80 %) vorgeschrieben werden.

 

Die Broschüre „Alles hat seinen Preis“ gibt Auskunft über sämtliche Gebühren und auch deren rechtliche Grundlagen in Zusammenhang mit Aufschließung, Bereitstellung und Anschluss an die Kanalisation. Diese finden Sie am Ende dieser Seite zum Download.

 

Weiterführende Informationen

Rechtliche Grundlagen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: