Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühren

Beim Anschluss an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) ist eine Kanalanschlussgebühr zu bezahlen. In weiterer Folge werden für die Ableitung der häuslichen Abwässer Kanalbenützungsgebühren fällig.
Die Zuständigkeit hinsichtlich der Aufsicht über die Gebührenvorschreibungen der Gemeinden liegt beim Land Oberösterreich bei der Direktion Inneres und Kommunales.
Im Folgenden werden hier von Seiten der Abteilung Wasserwirtschaft grundsätzliche Informationen, insbesondere im Zusammenhang mit der Landesförderung in der Siedlungswasser­wirtschaft gegeben

Öffentliche Abwasserentsorgungsanlagen können sowohl Gemeinde­abwasser­entsorgungsanlagen als auch genossenschaftliche Abwasserentsorgungsanlagen sein.
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf Gemeindeabwasser­entsorgungs­anlagen. Genossenschaftliche Abwasserentsorgungsanlagen können dazu abweichende Bestimmungen in ihren Satzungen enthalten.

Jede Gemeinde hat ihre eigene Gebührenordnung:
Für den Anschluss an und für die Einleitung von Abwässern in Abwasserableitungsanlagen wird eine Gebühr eingehoben. Grundlage dafür sind die von den Gemeinden erlassenen Kanalgebührenordnungen.

Die Höhe der Kanalanschluss- und benützungsgebühr sowie allfälliger weiterer Gebührenbestandteile (z.B. Grundgebühr, Regenwasserableitungsgebühr etc.) legt die Gemeinde selbst fest, hier handelt es sich um eine Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich. Von Landesseite wird lediglich geprüft, ob die getroffenen Festlegungen nicht gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen (z. B. das Gleichbehandlungsgebot) verstoßen.

Hinsichtlich der Höhe der Gebühr gibt es zwei Einschränkungen:

Gemäß Finanzausgleichsgesetz 2024 werden die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung bis maximal zum Doppelten des Jahreserfordernisses einzuheben und die Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen (Äquivalenzprinzip).

Gemäß Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft müssen Gemeinden, die eine Landesförderung für die Errichtung oder Sanierung von Abwasserentsorgungsanlagen erhalten, Gebühren einheben, die sich an einer Kostendeckung zu orientieren haben. Sollten die kostendeckenden Gebühren über jenem Wert liegen, der von der Oö. Landesregierung als zumutbar festgelegt wird, sind die Gebühren zumindest in dieser Höhe einzuheben.

Als Serviceleistung für die Gemeinden werden vom Oberösterreichischen Gemeindebund in Abstimmung mit der Direktion Inneres und Kommunales und der Abteilung Wasserwirtschaft des Landes Oberösterreich Mustergebühren­ordnungen, die die wesentlichsten Bestimmungen enthalten, zur Verfügung gestellt.

 Anschluss- und Benützungsgebühren: 

Kanalanschlussgebühr:

Diese wird einmalig, anlässlich des erstmaligen Anschlusses des Grundstückes an die gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage eingehoben. Sollte auf dem Grundstück noch kein Objekt errichtet sein und mit Zustimmung des Eigentümers ein Anschluss hergestellt werden, wird üblicherweise die Mindestanschlussgebühr vorgeschrieben.

Bei Anschluss von Grundstücken mit Objekten errechnet sich die Höhe der Anschlussgebühr in den allermeisten Fällen aus der bebauten Fläche des Objektes multipliziert mit einem Gebührensatz pro m2. Die jeweiligen Bestimmungen sind der Gebührenordnung der Gemeinde zu entnehmen.

Wird ein angeschlossenes Objekt vergrößert, ist hierfür eine ergänzende Anschlussgebühr zu entrichten.

Ab 1.Jänner 2026 beträgt die vom Land Oberösterreich festgelegte Mindestanschlussgebühr (excl. USt.) bei Abwasserentsorgungsanlagen 4.450 Euro.

Kanalbenützungsgebühr:

Die Kanalbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasserentsorgungsanlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten. Meist wird die Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch berechnet. Der Wasserverbrauch wird entweder durch einen Wasserzähler gemessen oder kann anhand des durchschnittlichen Wasserverbrauches eines Menschen (ca. 40 m3/Jahr) abgeschätzt werden.

Um dem hohen Anteil an verbrauchsunabhängigen Fixkosten (Wartung und Instandhaltung bzw. Finanzierung) einer Abwasserentsorgungsanlage Rechnung zu tragen, wird von den Gemeinden zunehmend eine Grundgebühr und verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben, wobei die verbrauchsabhängige Gebühr einen Anreiz zum sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser bieten soll.

Ebenfalls werden von den Gemeinden zunehmend Benützungsgebühren für die Regenwasserkanalisation vorgeschrieben.

Neben der Kanalanschluss- und -benützungsgebühr ist in vielen Gebührenordnungen auch eine Bereitstellungsgebühr für angeschlossene, jedoch unbebaute Grundstücke, vorgesehen.

Die Höhe der zumutbaren Kanalbenützungsgebühr für das Finanzjahr 2026 beträgt 5,29 Euro (excl. USt.) pro m³ eingeleitetes Abwasser. 

Wer ist zahlungspflichtig?

Zur Entrichtung der Gebühr ist der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer des an die Anlage angeschlossenen Grundstückes (Objektes) verpflichtet.

Wann ist die Gebühr fällig?

Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist in der Regel in Teilbeträgen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

Die Gebühr wird im Regelfall mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben. Auf Verlangen des Gebührenpflichtigen oder bei Nichtbezahlung der vorgeschriebenen Gebühr erfolgt die Vorschreibung der Gebühr mit Bescheid.

Die Kanalanschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz fällig und ist in jedem Fall bescheidmäßig vorzuschreiben. Von der Gemeinde können Vorauszahlungen (bis max. 80 %) vorgeschrieben werden.

 

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: