Wasserleitungsanschluss- und Benützungsgebühren

Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat entsprechende Gebühren zu leisten.
Wir weisen in Zusammenhang mit Gebührenfragen auf die Zuständigkeit der Direktion Inneres und Kommunales hin. Diese Information soll lediglich Serviceleistung und Leitfaden sein und grundsätzliche Informationen geben, insbesondere in Zusammen­hang mit der Landesförderung in der Siedlungswasser­wirtschaft.

Öffentliche Wasserversorgungsanlagen können sowohl Gemeinde­wasser­versorgungsanlagen (kommunale Versorger) als auch Wassergenossenschaften (nach Wasserrechtsgesetz) sein. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf Gemeindewasser­ver­sorgungs­anlagen.

Wassergenossenschaften haben dazu häufig auch abweichende Bestimmungen, die grundsätzlich in ihren Satzungen geregelt werden.

 

Jede Gemeinde hat ihre eigene Gebührenordnung:

Für den Anschluss an und die Benützung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde wird eine Gebühr eingehoben. Grundlage dafür sind von den Gemeinden erlassene Wassergebührenordnungen. In der Festlegung der Höhe der Gebühren sind die Gemeinden relativ frei, da es sich um eine Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich handelt. Von Landesseite wird lediglich geprüft, ob die getroffenen Festlegungen nicht gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen (z. B. das Gleichbehandlungsgebot) verstoßen.

Bezüglich der Höhe der Gebühr gibt es jedoch zwei Einschränkungen:

Gemäß Finanzausgleichsgesetz 2024 werden die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung bis maximal zum Doppelten des Jahreserfordernisses einzuheben und die Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen (Äquivalenzprinzip).

Gemäß Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft müssen Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die eine Landesförderung für die Errichtung von Anlageteilen erhalten, Gebühren in festgelegter Höhe  - mehr dazu siehe weiter unten – einheben.

Als Serviceleistung für die Gemeinden werden vom Oberösterreichischen Gemeindebund in Abstimmung mit der Direktion Inneres und Kommunales und der Abteilung Wasserwirtschaft  des Landes Oberösterreich Mustergebühren­ordnungen, die die wesentlichsten Bestimmungen enthalten und im Bausteinsystem ergänzt werden können, angeboten.

Anschluss- und Benützungsgebühren:

Wasseranschlussgebühr:

Diese wird einmalig, anlässlich des erstmaligen Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage eingehoben. Sollte auf dem Grundstück noch kein Objekt errichtet sein und mit Zustimmung des Eigentümers ein Anschluss hergestellt werden, wird üblicherweise die Mindestgebühr eingehoben. Ansonsten ergibt sich die Höhe der Anschlussgebühr (wenigstens jedoch die Mindestanschlussgebühr) in den allermeisten Fällen aus der bebauten Fläche des Objektes. Die genauen Bestimmungen sind der Gebührenordnung der jeweiligen Gemeinde zu entnehmen.

Ergibt sich durch bauliche oder betriebliche Änderungen beim angeschlossenen Objekt eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage, so ist hierfür eine ergänzende Anschlussgebühr zu entrichten.

Die Mindestanschlussgebühr (excl. USt.) bei Wasserversorgungsanlagen beträgt ab 1. Jänner 2024 Euro 2.502,-. 

Benützungsgebühr:

Die laufende Wasserbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Wasserversorgungsanlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten. Meist wird die Wasserbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch berechnet. Der Wasserverbrauch wird entweder durch Wasserzähler, welche Bestandteil der Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde sind, gemessen, oder kann, wenn solche nicht vorhanden sind, nach den Verbrauch beeinflussenden typischen Merkmalen geschätzt werden (z. B. 40 m³ je Person und Jahr u. ä. Ansätze).

Der Gebührenpflichtige kann im Einvernehmen mit der Gemeinde dieses Ausmaß auch in geeigneter Weise nachweisen (z. B. durch Einbau eines Wasserzählers entweder auf eigene Kosten oder gegen Kostenersatz durch die Gemeinde).

Um dem hohen Anteil an verbrauchsunabhängigen Fixkosten Rechnung zu tragen (z. B. Erhaltung und Wartung der Anlagen und deren Finanzierung unabhängig vom tatsächlichen Wasserbezug), heben immer mehr Gemeinden einen Mix aus Grundgebühr und Mengengebühr ein, wobei die Mengengebühr auch einen Anreiz zum sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser bieten soll.

Neben Anschluss- und Benützungsgebühren ist in vielen Gebührenordnungen von Gemeinden auch eine Bereitstellungsgebühr für angeschlossene, aber unbebaute Grundstücke vorgesehen.

Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 19. Oktober 2015 beschlossen, dass die Anhebung der Mindestbenützungsgebühr für die Wasserversorgungsanlagen ab dem Jahr 2016 (bis einschließlich 2021) auf Basis der Entwicklung des VPI 1986 in den vergangenen zwölf Monaten festgesetzt wird, sofern diese mindestens 2 % beträgt.  Liegt die Steigerung des VPI 1986 unter 2 %, so werden die Mindestgebührensätze als Ausgleich  zur jährlichen Degression der Förderungszuschüsse gem. UFG 1993 um 2 % erhöht. 

Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 06. November 2023 beschlossen, die aktuell gültigen Mindestgebühren für das Jahr 2023 weiterzuführen.  

Die Höhe der festzusetzenden Benützungsgebühr für das Finanzjahr 2024 beträgt für Wasserversorgungsanlagen 1,67 Euro (excl. USt.) pro m³  

Landesförderungsrichtlinien Siedlungswasserwirtschaft - Einzuhebende Gebühren:

Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 11. Februar 2019 neue Förderungsrichtlinien beschlossen. Es wird  insbesondere auf § 3 Abs. 5 hingewiesen, wonach als allgemeine Voraussetzung  für die Gewährung von Landesfördermitteln unter anderem festgelegt ist:

„Die Anschluss- und Benützungsgebühren sind möglichst in kostendeckender Höhe einzuheben.  Sollten die kostendeckenden Benützungsgebühren auf Basis der Gebührenkalkulation über  jenem Wert liegen, der von der Oö. Landesregierung für Gemeinden festgelegt wird, die Mittel aus  dem Härteausgleichsfonds beziehen, so sind Gebühren zumindest in dieser Höhe einzuheben.“  

Dies bedeutet konkret: Gemeinden, denen eine Landesförderung für Maßnahmen der  Wasserversorgung gewährt werden soll, haben entweder eine Kostendeckung nachzuweisen oder (mit Bezug auf die Bestimmungen des Härteausgleichs) für das jeweilige Finanzjahr zu den festzusetzenden Benützungsgebühren einen Zuschlag von 0,60 Euro bei Wasserversorgungsanlagen ("Referenzgebühr") einzuheben.

„Referenzgebühr“ 2024 (Höhe der Gebühr Härteausgleichsfonds):

Wasserbenützungsgebühr: 2,27 Euro/m³ (exkl. USt)

Wer ist zahlungspflichtig?

Zur Entrichtung der Gebühr ist der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer des an die Anlage angeschlossenen Grundstückes (Objektes) verpflichtet.

Wann ist die Gebühr fällig?

Die laufende Wasserbenützungsgebühr ist in der Regel in Teilbeträgen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

Die Gebühr wird im Regelfall mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben. Auf Verlangen des Gebührenpflichtigen oder bei Nichtbezahlung der vorgeschriebenen Gebühr erfolgt die Vorschreibung der Gebühr mit Bescheid.

Die Wasseranschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an das öffentliche Wassernetz fällig und ist in jedem Fall bescheidmäßig vorzuschreiben. Von der Gemeinde können Vorauszahlungen (bis max. 80 %) vorgeschrieben werden.

Weiterführende Informationen

Rechtliche Grundlagen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: