Die wichtigsten Eckdaten zum Mehrweggebot bei Veranstaltungen

Anwendungsbereich und wichtigste Inhalte im Überblick

Einleitung

Die Praxis zeigt, dass bei Veranstaltungen wie Konzerten, Zelt- oder Vereinsfesten und bestimmten Sportveranstaltungen, bei denen Speisen und Getränke verabreicht werden, sehr große Abfallmengen anfallen können. Diese Abfallmengen sollen durch die Verpflichtung zur Verwendung von Mehrwegprodukten im Sinne der Abfallhierarchie reduziert werden.

Anwendungsbereich

Vom neuen Mehrweggebot betroffen sind Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, bei denen Speisen ausgegeben und/oder Getränke ausgeschenkt werden und die gleichzeitig von mehr als 300 Personen besucht werden können.

Das Mehrweggebot ist daher bei Erfüllung der folgenden drei Voraussetzungen anwendbar:

  • Veranstaltung im Sinne des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes
    • Das Mehrweggebot gem. § 4a Oö. AWG 2009 gilt bei Veranstaltungen im Sinne des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes. Dieses Landesgesetz regelt die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen.
    • „Öffentlich“ sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden.
    • „Veranstaltungen“ im Sinne des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes sind „alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen“.
    • Für Veranstaltungen, die vom Anwendungsbereich des Veranstaltungssicherheitsgesetzes ausgenommen sind, gilt das Mehrweggebot nicht. Hingewiesen wird auf die Ausnahmen gem. § 1 Abs. 2 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz (siehe weiterführende Informationen)
  • Ausgabe von Speisen und/oder Getränken
    • Das Mehrweggebot ist zu beachten, wenn Speisen und/oder Getränke ausgegeben werden.
  • > 300 teilnehmende Personen
    • Das Mehrweggebot gilt erst ab einer Gästezahl von mehr als 300 Personen. Diese Grenze ist erreicht, wenn die Veranstaltung gleichzeitig von mehr als 300 Personen besucht werden kann.
    • Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die zu erwartende Personenanzahl pro Tag aufzusummieren.

Beispiele

für Veranstaltungen, die unter das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz fallen und somit das Mehrweggebot zu beachten haben:

  • Zeltfeste, z.B. der Landjugend oder Feuerwehr
  • Konzerte
    • ausgenommen: religiöse oder im Volksbrauchtum begründete (z.B. Advent- und Osterkonzerte, Platz- und Kurkonzerte)
  • Bälle 
  • Sportveranstaltungen
    • wenn eine Gefährdung der Zuschauerinnen und Zuschauer zu erwarten ist
    • die den in der Sportstätte stattfindenden Regelbetrieb erheblich übersteigen (z.B. mit Rahmenprogramm)

  

Weiterführende Informationen

Mehrweggebot bei Veranstaltungen (gültig ab 1.1.2022)

Getränke

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat

  • Getränke, die im Bundesland Oberösterreich in Mehrweggebinden (z.B. Mehrwegflaschen, Fässer) erhältlich sind, in Mehrweggebinden zu beziehen und
  • Getränke nur in Mehrweggebinden (z.B. Mehrwegbecher aus Kunststoff, Gläser) auszugeben.

Hinweis: Das Kriterium, ob ein Getränk im Bundesland Oberösterreich in Mehrweggebinden erhältlich ist, ist nach der Art bzw. Kategorie des Getränks (z.B. Mineralwasser, Limonade, Wein, Bier) - nicht nach der Marke - zu beurteilen.

Speisen

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat

  • Speisen in Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbestecken oder in einer abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form (Abs. des § 4a Oö. AWG 2009) auszugeben.

Die Ausgabe von Speisen in bzw. mit Geschirr- und Besteckersatz aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) ist der Verwendung von Mehrweggeschirr bzw. –besteck gleichzuhalten.

Einschränkung aus Sicherheitsaspekten

Soweit aus Sicherheitsgründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder -besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.

Die Inanspruchnahme der Ausnahme muss begründet werden; die Beurteilung obliegt der Veranstaltungsbehörde.

Abfallkonzept für Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.500 Personen teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ergänzend zu den im § 4a Abs. 1 Oö. AWG 2009 vorgesehenen Verpflichtungen ein Abfallkonzept vorzulegen.

Auch hier ist bei mehrtägigen Veranstaltungen die zu erwartende Personenanzahl pro Tag aufzusummieren.

Das Abfallkonzept hat jedenfalls folgendes zu enthalten:

  • eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe;
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der Abfälle;
  • Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Wiederverwendung, getrennten Sammlung und Behandlung;
  • organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.

   

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: