Informationen für Veranstalterinnen und Veranstalter

Regeln für Veranstaltungen.

 

 

Wesentliche Bestimmungen im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen in Oberösterreich sind:

  • Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 78/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
  • Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (Oö. VSVO), LGBl. Nr. 25/2008) in der Fassung LGBl. Nr. 20/2019
  • Verordnung der Oö. Landesregierung über Inhalt und Form der Veranstaltungsanzeige
    (Oö. Veranstaltungs-Formularverordnung 2021 - Oö. VFVO 2021), LGBl. Nr. 43/2021
  • Oö. Jugendschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 93/2001 in der Fassung 102/2023
  • Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009, LGBl. Nr. 71/2009 in der Fassung 64/2025 (Mehrweggebot bei Veranstaltungen  - sh. Link)
  • Anforderungen an Messen, Volksfeste, sowie ortsveränderliche oder nichtständige Betriebsstätten bei Veranstaltungen im Freien, in Zelten udgl. (z.B. OÖ Hygiene-Leitlinien der Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen, Direktion Soziales und Gesundheit, Amt der Oö. Landesregierung - sh. Link)
     

Weiterführende Informationen

Was gilt grundsätzlich als Veranstaltung im Sinne des Gesetzes?

Alle Arten von

Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen.

 

Welche Veranstaltungen unterliegen dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz?

Allgemein zugängliche oder als allgemein zugänglich beworbene Veranstaltungen.

 

Welche Veranstaltungen unterliegen dem Gesetz NICHT, obwohl sie allgemein zugänglich sind?

  • Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise Gottesdienste, aber auch im Freien, wie beispielsweise Feldmessen oder Prozessionen, sowie religiös bestimmte künstlerische Veranstaltungen, wie z.B. Advent- oder Osterkonzerte; sonstige Konzerte oder musikalische Darbietungen in Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen, wie beispielsweise klassische Konzerte;
  • Veranstaltungen auf Liegenschaften oder in Einrichtungen von Universitäten, Fachhochschulen, Akademien, Schulen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schüler- und Studentenheimen, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Studierenden, Schülern, Kindern, Bewohnern eines Schüler- oder Studentenheims oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden, sofern diese Veranstaltungen nicht überwiegend der Unterhaltung dienen, wie insbesondere lärmintensive Tanzveranstaltungen (Schülerbälle, Maturabälle udgl.), Faschingsveranstaltungen udgl;

  • Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- oder Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen sowie Ausstellungen in und von Museen

  • Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie beispielsweise Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste oder auch Leonhardiritt, Georgiritt, udgl.;

    Anmerkung: Unter Volksbrauchtums-Veranstaltung ist dessen Inhalt und Umfang sowie Ort und Zeit durch das im Land Oberösterreich bzw. in der jeweiligen Region überliefertes Herkommen zu verstehen.

  • Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, insbesondere bei Messen und Märkten, worunter als marktähnliche Verkaufsveranstaltungen auch anlassbezogene Gelegenheitsmärkte, wie beispielsweise Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, fallen; Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie z.B. Bauernmärkte; sonstige marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von natürlichen oder juristischen Personen (z.B. Flohmärkte);

  • Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben;

  • Sportveranstaltungen, die keine Gefährdung der Zuschauerinnen und Zuschauer durch die ausgeübte Sportart selbst oder durch ausschreitendes Besucherverhalten erwarten lassen oder die den üblicherweise in der Sportstätte stattfindenden Regelbetrieb nicht erheblich übersteigen;

  • Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden ist;
    Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise organisierte Wanderungen;

  • Darbietungen von Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen (z.B. Pflasterspektakel, Straßenmusik);

  • Durchführung von Geschicklichkeitsspielen ohne Gefährdungspotenzial für Menschen (z.B. Ballwerfen auf Dosen udgl.);

  • Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in Bundesgesetzen, wie z.B. im Vereinsgesetz 2002, im Versammlungsgesetz 1953 oder im Glücksspielgesetz geregelt sind;

  • Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in anderen Landesgesetzen, wie beispielsweise im Oö. Sportgesetz, Oö. Wettgesetz, Oö. Glücksspielautomatengesetz, Oö. Sexualdienstleistungsgesetz oder Oö. Tanzschulgesetz geregelt sind;

  • Veranstaltungen, sofern die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst.

Bei welchen Veranstaltungen muss die Veranstaltungsbehörde kontaktiert werden?

Bei allgemein zugänglichen oder als allgemein zugänglich beworbenen Veranstaltungen, die nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen.

 

In welcher Form muss man sich an die zuständige Veranstaltungsbehörde wenden?

entweder durch

  • Meldung einer Veranstaltung
  • Anzeige einer Veranstaltung
  • Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung

 

Bis wann muss das von der Veranstalterin/vom Veranstalter ausgefüllte Formular bei der Behörde einlangen?

Meldepflichtige Veranstaltungen bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn.

Anzeigepflichtige Veranstaltungen bis spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn.

Können diese Fristen nicht eingehalten werden, so ist mit der zuständigen Behörde jedenfalls Kontakt aufzunehmen, da verspätet eingelangte Meldungen bzw. Anzeigen nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden können.

Welche Veranstaltungsbehörde ist zuständig?

  • Die Gemeinde für Veranstaltungen mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 2.500 Personen und Veranstaltungsstättenbewilligungen,

  • die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) bei einem Gesamtfassungsvermögen über 2.500 Personen und Veranstaltungen, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete des Bezirks erstrecken sowie 

  • die Landesregierung für bezirksübergreifende Veranstaltungen und bezirksübergreifende Veranstaltungsstättenbewilligungen sowie für Veranstaltungen im Tourneebetrieb

 

Welche Veranstaltungen sind meldepflichtig?

Bei der zuständigen Gemeinde sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung folgende Veranstaltungen zu melden:

  1. Kleinveranstaltungen
    Das Vorliegen einer Kleinveranstaltungen trifft nur dann zu, wenn beide gesetzlich genannten Merkmale erfüllt sind:
    • nicht mehr als 300 Personen und
    • keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung, sodass sie 
      1. weder das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen, noch die Sicherheit von Sachen, das Eigentum oder dingliche Rechte gefährden,
      2. die Nachbarschaft oder die Umwelt nicht unzumutbar beeinträchtigen und
      3. keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, keine groben Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte und keine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes, erwarten lassen
  2. Veranstaltungen, die von der Landesregierung eine Bewilligung für den Tourneebetrieb erhalten haben, z.B. Hüpfburgen, Zirkusveranstaltungen, Schaustellergeschäfte, aber auch Tourneebetriebsveranstaltungen von Konzerten, Theater, Kabaretts etc.
  3. Veranstaltungen in einer Veranstaltungsstätte mit einer entsprechenden Veranstaltungsstättenbewilligung.

 

Was hat die Veranstaltungsmeldung zu enthalten?

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters/ Veranstaltungsverantwortlichen die Veranstaltungsstätte

  • die Art der Veranstaltung und

  • die Dauer der Veranstaltung

  • eine schriftliche Erklärung des Veranstalters, dass er alle erforderlichen (Sicherheits- ) Vorkehrungen getroffen hat.

Falls Sie das Formular „Veranstaltungsmeldung“ (sh. Link Formular „Veranstaltungsmeldung) verwenden, sind diese Punkte bereits enthalten. Kreuzen Sie bitte die im letzten Punkt angeführte Erklärung zur Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz an.

Beachten Sie, dass die Mindestanforderungen der Oö Veranstaltungssicherheitsverordnung (sh. Link Verordnung) auch für meldepflichtige Veranstaltungen gelten!

Wird aufgrund der erfolgten Veranstaltungsmeldung von der Behörde erkannt, dass zwar nicht mehr als 300 Besucher zur Veranstaltung erwartet werden, aber dennoch ein bestimmtes Gefahrenpotential in der Veranstaltung liegt, so gilt diese Veranstaltung nicht mehr als meldepflichtige Veranstaltung, sondern als anzeigepflichtige Veranstaltung! (sh. Link Formular Veranstaltungsanzeige).

Dies kann bei diversen Musikveranstaltungen zutreffen (z.B. Live-Bands unter Verwendung von Verstärkungseinrichtungen oder DJ-Veranstaltungen) oder bei Veranstaltungen/Zeltfesten mit diversen Aufbauten (z.B. Bühnen, Tribünen, Video/LED-Wänden).
 

Weiterführende Informationen

Welche Veranstaltungen sind anzeigepflichtig?

Anzeigepflichtig sind solche Veranstaltungen, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind.

Bei anzeigepflichtigen Veranstaltungen ist die Verwendung des Veranstaltungsanzeigeformulars (sh. Link Formular) verbindlich.

Die dafür zuständige Veranstaltungsbehörde kann einen eigenen Bescheid mit besonderen Auflagen ausstellen.

Stellt die Veranstaltungsbehörde keinen Bescheid aus, dann gelten die Sicherheitsanforderungen nach der  Oö. Veranstaltungs-sicherheitsverordnung (sh. Link Verordnung) als verbindlich. Diese Anforderungen gelten in gleicher Weise für meldepflichtige und bewilligungspflichtige Veranstaltungen.

Weiterführende Informationen

Welche Veranstaltungen sind bewilligungspflichtig?

Veranstaltungen im Tourneebetrieb wie z.B. Zirkusveranstaltungen, Schaustellergeschäfte, aber auch Tourneebetriebsveranstaltungen von Konzerten, Theater, Kabaretts udgl.; dafür benötigt der Veranstalter eine Bewilligung der Oö. Landesregierung

Weiterführende Informationen

Was ist beim Mehrweggebot bei Veranstaltungen zu beachten?

Mit der Novelle des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2021 wurden auch Maßnahmen zur Abfallvermeidung bei Veranstaltungen gemäß Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz festgelegt. Seit 01.01.2022 gilt 

bei mehr als 300 gleichzeitig anwesenden Personen:

Getränke müssen in Mehrweggebinden bezogen werden sowie Getränke und Speisen in bzw. mit Mehrwegbechern, -geschirr und -besteck ausgegeben werden. Nur in begründeten Fällen sind Abweichungen möglich.

Ab dem Schwellenwert von 2.500 Personen ist ergänzend ein Abfallkonzept für Veranstaltungen zu erstellen.

Achtung: Informationen für Veranstaltungen ab 300 teilnehmenden Personen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die zu erwartende Personenanzahl pro Tag aufzusummieren. Wird der Schwellenwert von 2.500 Personen überschritten, ist ein Abfallkonzept (sh. Link) für Veranstaltungen zu erstellen.

Detaillierte Informationen, ein Muster „Abfallkonzept“ sowie FAQ’s finden Sie unter „Weitere Informationen“ (sh. Link):

Weiterführende Informationen

Wann braucht man eine Veranstaltungsstättenbewilligung?

Für ständig wiederkehrende Veranstaltungen, z.B. Theater- und Konzertveranstaltungen, Ballveranstaltungen, Kabarett udgl. in Örtlichkeiten (z.B. Veranstaltungshäuser, Säle, Räume), die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke genutzt werden. Eine solche Bewilligung kann nur der über die Veranstaltungsstätte Verfügungsberechtigte bei der Veranstaltungsbehörde beantragen.

Aber auch für Örtlichkeiten, die nicht ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, kann der Verfügungsberechtigte eine Veranstaltungsstättenbewilligung beantragen. Der Vorteil, der sich daraus für die jeweiligen Veranstalter ergibt, ist die bloße Meldepflicht des Veranstalters der Behörde gegenüber, wenn Veranstaltungen im Rahmen solcher Veranstaltungsstättenbewilligungen von ihm durchgeführt werden.

In den letzten Jahren werden verstärkt auch Indoor- und Outdoor-Veranstaltungen z.B. für Bogensportanlagen (auch im Wald), Schießsportanlagen, Hochseitgärten, Paint-Ball-Parcours, etc. angeboten.

Eine solche Indoor- oder Outdoor-Anlage, welche nur zu bestimmten Öffnungszeiten den Besuchern und Besucherinnen zur Verfügung steht und auch während dieser Öffnungszeiten ständig durch unterweisendes Personal betreut wird, ist als organisierte öffentliche Belustigung zu verstehen. Daher ist bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde (in der Regel bei der Gemeinde) eine Veranstaltungsstättenbewilligung zu beantragen, sofern diese Veranstaltungen auch allgemein zugänglich sind oder als allgemein zugänglich beworben werden (Internet, Plakate, Aussendungen udgl.).

Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Erfordernisse für solche Anlagen wenden Sie sich bitte an den zentralen Amtssachverständigendienst, Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik (UBAT), Tel.Nr. 0732/7720 – 135 28.

 

Was ist bei einer wesentlichen Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte zu tun?

Wesentliche Änderungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte sowie jede Änderung der von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfassten Veranstaltungsarten sind neuerlich von der zuständigen Veranstaltungsbehörde zu bewilligen.

 

Veranstaltungen mit Zugang für Jugendliche:

  • Kennzeichnung der Jugendlichen in Bezug auf ihr Alter, sofern die Jugendschutzüberwachung dies erfordert (z.B. wegen Alkoholausschank oder Ausbleibezeiten)
    • leicht erkennbare äußere Kennzeichnungen der Jugendlichen, die eine missbräuchliche Weitergabe dieser Kennzeichnung weitgehend ausschließen und eine differenzierte altersmäßige Einstufung (14 bis 16, 16 bis 18 Jahre und über 18-Jährige) erkennbar machen (Verwendung verschiedener Farbbänder oder Ähnlichem), und

    • die für die Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen (Ausbleibezeiten) sind im Eingangsbereich gut sicht- und lesbar anzuschlagen.

  • Lockangebote zum Konsum alkoholischer Getränke sind bei solchen Veranstaltungen verboten (z.B. "Happy Hour")

Wann ist der Zutritt zu einer Veranstaltung zu verwehren?

Personen, die offensichtlich alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluss stehen, ist der Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verwehren. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an offensichtlich bereits alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss stehende Personen ist unzulässig.

Formular

Weiterführende Informationen

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: