Mehrweggebot bei Veranstaltungen: Informationen für Veranstalter

Veranstalter finden hier im Detail die von der Veranstaltungsgröße abhängigen rechtlichen Vorgaben und weitere Informationen zum Mehrweggebot.

Information für Veranstaltungen ab 300 teilnehmenden Personen

Anwendungsbereich                          

  • Veranstaltungen im Sinne des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes,
  • bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und
  • an denen gleichzeitig mehr als 300 Personen teilnehmen können.
    Hinweis: Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die zu erwartende Personenanzahl pro Tag aufzusummieren.

Verpflichtete bzw. Verpflichteter

Veranstalterin oder Veranstalter

Gültig ab

1.1.2022

Mehrweggebot

Getränke

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat

  • Getränke, die im Bundesland Oberösterreich in Mehrweggebinden (z.B. Mehrwegflaschen, Fässer) erhältlich sind, in Mehrweggebinden zu beziehen und
  • Getränke nur in Mehrweggebinden (z.B. Mehrwegbecher aus Kunststoff, Gläser) auszugeben.

Hinweis: Das Kriterium, ob ein Getränk im Bundesland Oberösterreich in Mehrweggebinden erhältlich ist, ist nach der Art bzw. Kategorie des Getränks (z.B. Mineralwasser, Limonade, Wein, Bier) - nicht nach der Marke - zu beurteilen.

Speisen

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat Speisen in Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbestecken oder in einer abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form auszugeben.

Die Ausgabe von Speisen in bzw. mit Geschirr- und Besteckersatz aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Karton, Papier oder Holz) ist der Verwendung von Mehrweggeschirr bzw. -besteck gleichzuhalten.

Einschränkung aus Sicherheitsaspekten

Soweit aus Sicherheitsgründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder -besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.

Die Inanspruchnahme der Ausnahme muss begründet werden; die Beurteilung obliegt der Veranstaltungsbehörde.

Folgende Tabelle gibt einen Überblick, welche Materialien bei Veranstaltungen zum Einsatz kommen dürfen:

Zusätzlich für Veranstaltungen ab 2.500 teilnehmenden Personen

Abfallkonzept für Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.500 Personen teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ergänzend zu den im Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein Abfallkonzept vorzulegen.

Hinweis: Auch hier ist bei mehrtägigen Veranstaltungen die zu erwartende Personenanzahl pro Tag aufzusummieren.

Das Abfallkonzept hat jedenfalls folgendes zu enthalten:

  1. eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich ist;
  2. Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle;
  3. Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen), getrennten Sammlung und Behandlung;
  4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.

Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung eines Abfallkonzeptes:

Die Verpflichtung entfällt, wenn die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw. § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist (siehe Link zu Gesetzen unter weiterführende Informationen).

Ein Muster-Abfallkonzept für Veranstaltungen steht unter weiterführende Informationen zur Verfügung.

Hinweis: aktuell können Veranstalter eine kostenlose, geförderte Beratung für die Erstellung des Abfallkonzepts in Anspruch nehmen - siehe unter weiterführende Informationen.

  

Weiterführende Informationen

Für inhaltliche Fragen wenden Sie sich bitte an die Gruppe Abfallwirtschaft und Bodenschutz der Abteilung Umweltschutz (siehe Kontaktraster).

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: