Änderung der Landes-Förderungsrichtlinien Siedlungswasserwirtschaft 2019

Die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist ein ganz zentraler Bereich der Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger in Oberösterreich. Eine intakte Infrastruktur – vor allem auch in der Siedlungswasserwirtschaft - dient nicht nur der Gesundheit der Bevölkerung und dem Umweltschutz, sie schafft auch Lebensqualität und ist Voraussetzung für die Entwicklung der Wirtschaft und des Tourismus in den Regionen und damit die Basis für Beschäftigung und Wohlstand!
Aus diesem Grund unterstützt das Land Oberösterreich die Gemeinden und Verbände tatkräftig bei ihren Bemühungen, die Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung weiter auszubauen bzw. dort wo erforderlich, diese – auch durch notwendige Reinvestitionsmaßnahmen - auf dem Stand der Technik zu erhalten.
 
Förderung dient der Sicherstellung sozial verträglicher Gebühren!
Für diese Maßnahmen werden neben Bundesförderungsmitteln auch von Seiten des Landes Oberösterreich entsprechende Förderungsmittel zur Verfügung gestellt. Damit wird in vielen Gemeinden, vor allem in wirtschaftlichen Ungunstlagen erreicht, dass die Gebührenhaushalte der Gemeinden maßgeblich gestützt werden können.
Ein wichtiger Hintergedanke dieser Förderungen ist, dass für die Bürgerinnen und Bürger sozial verträgliche Gebühren erreicht werden können.

Grundlage dafür stellen die Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft – Trinkwasser und Abwasser dar. In den letzten Jahren gab es für die Bereiche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung getrennte Förderungsrichtlinien. Nicht zuletzt auch um die Abwicklung für die Gemeinden und Verbände zu erleichtern, wurden jetzt die beiden Bereiche zu einer einheitlichen Förderungsrichtlinie zusammengefasst.

Wesentlicher Punkt der inhaltlichen Weiterentwicklung und zu einer verwaltungstechnisch einfacheren Durchführung der Antragstellung stellt jedoch die Neuaufstellung der Ermittlung der Höhe der Fördersätze für die Wasserver- und Abwasserentsorgung dar.

Ermittlung der Höhe der Fördersätze Neu
Die Grundlage für die Ermittlung der Fördersätze bildet ein Wert für die Finanzkraftquote und die Quote der freien Budgetspitze der Gemeinde – also ein Abbild der Investitionskraft der Gemeinde. Dieser Wert wird von der Direktion Inneres und Kommunales (IKD) alljährlich zur Verfügung gestellt. 
Diese Ermittlung bedeutet, dass für finanzschwächere Gemeinden eine Förderung der förderfähigen Investitionskosten von 5 - 20 % im Abwasserbereich und 5 - 30 % im Wasserversorgungsbereich gewährt werden kann. Für kleinere Wassergenossenschaften bis zu 50 Einwohnern gelten die Höchstfördersätze, im Abwasserbereich 20 % und bei der Wasserversorgung 30 %. Für größere Genossenschaften gelten – so wie bei der Bundesförderung generell - die Fördersätze der jeweiligen Standortgemeinde. Allerdings ist die Summe aus Bundes- und Landesförderung mit 50 % der Investitionskosten begrenzt.

Die tatsächlichen Fördersätze werden alljährlich nach Vorliegen der gemeindespezifischen Werte im Oktober eines jeden Jahres mit Gültigkeit für das darauffolgende Jahr auf der Homepage des Landes zur Verfügung gestellt.

Ergänzend zum Fördersatz je Gemeinde sind in den Landesförderungsrichtlinien – unverändert zur bisherigen Regelung - Förderungsansätze für bestimmte Maßnahmen (z. B. für den Ankauf von Grundstücken für Trinkwasserschutzgebiete, die Erstellung eines Trinkwasserversorgungskonzeptes, Wiederherstellung nach Naturkatastrophen, Erstellung eines Leitungsinformationssystems etc.) enthalten.

Durch die neue Ermittlungsgrundlage wird die Abwicklung der Förderung wesentlich vereinfacht und durch die Verknüpfung mit der Investitionskraft der Gemeinde die Treffsicherheit weiterhin gewährleistet.
 

Weiterführende Informationen

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