Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren gemäß dem Strahlenschutzgesetz 2020
Die Errichtung von Strahlenanwendungsräumen und die Ausübung einer Tätigkeit, wie z.B. der Betrieb eines Röntgengeräts oder der Umgang mit radioaktiven Stoffen, benötigen eine behördliche Bewilligung (§§ 15, 16 und 17 StrSchG 2020). Ohne aufrechte Bewilligung dürfen derartige Tätigkeiten nicht durchgeführt werden. Nachstehend wird nur auf jene Verfahren näher eingegangen, die in der Zuständigkeit des Bundeslandes liegen.
Zu Beginn eines Bewilligungsverfahrens steht der schriftliche Antrag um Bewilligung bei der jeweils zuständigen Stelle. Diesem Antrag sind je nach Tätigkeit nachstehende Antragsunterlagen beizulegen, um eine rasche Verfahrensabwicklung zu gewährleisten.