Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- Personen (natürliche, juristische und Personenvereinigungen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
- Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften, Bringungsgenossenschaften und Bringungsgemeinschaften, Nutzungsberechtigte, Gemeinden
Was wird gefördert?
- Errichtung und Umbau von Forststraßen
- Anlage von Wasserstellen, (Nass)Lager- und Aufarbeitungsplätzen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Vorlage aller für das jeweilige Vorhaben erforderlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrechtsgesetz, Naturschutzgesetz)
- Für die Errichtung und den Umbau von Forststraßen:
- Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß Forstgesetz 1975.
- Vorlage eines dem Stand der Technik entsprechenden Projekts (dieses muss auch alle forstgesetzlich erforderlichen Unterlagen enthalten) inklusive eines einfachen Konzeptes für die Bewirtschaftung der erschlossenen Waldflächen.
- Die Errichtung von Forststraßen muss unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Erschließungsdichte, des Geländes, der Besitzstruktur und sonstiger Bringungsmöglichkeiten durchgeführt werden. Vorhaben, die trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes Forststraßennetz oder der Möglichkeit der Errichtung als Gemeinschaftsprojekt als Einzelprojekte geplant sind, werden nicht gefördert.
- Gewährung der Anschlussmöglichkeit weiterer Erschließungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Forstgesetzes (Bringung über fremden Boden) und Einbindung von markierten Wegen, die von der Forststraße gekreuzt werden, in diese.
- Die Anlage von Wasserstellen wird nur in Verbindung mit der Errichtung von Forststraßen oder dem Umbau von Forststraßen gefördert.
Anrechenbare Gesamtkosten
- Förderbare Kosten sind die anerkennungsfähigen Nettokosten (bei Bringungsgenossenschaften Bruttokosten) laut der vorgelegten Rechnungen samt Zahlungsbelegen. Kleinstrechnungen unter einem Betrag von 50,00 Euro sind nicht anerkennungsfähig. Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5.000,00 Euro anerkannt.
- Eigenleistungen (Arbeitsleistungen, Maschinen, Material) werden nur auf Grundlage detaillierter Aufzeichnungen anerkannt. Das Ausmaß der Förderung darf aber jenen Betrag nicht übersteigen, der sich im Rahmen der Endabrechnung nach Abzug der Eigenleistungen von den anrechenbaren Kosten ergibt.
Beispiel: anrechenbare Kosten 100.000,00 Euro, Investitionszuschuss 40 Prozent, Eigenleistung maximal 60.000,00 Euro) - Alle anfallenden Kosten bzw. Rechnungen müssen nach dem im Verständigungsschreiben über die Entgegennahme des Antrages angeführten Kostenanerkennungsstichtag anfallen (Liefer-, Rechnungs- und Zahlungsdatum)
- Die Antragstellung muss daher rechtzeitig vor Durchführung einer Maßnahme erfolgen.
- Für die Errichtung von Forststraßen müssen die anrechenbaren Kosten mindestens 5.000,00 Euro je Vorhaben betragen und je begünstigten Waldbesitzer werden maximal 3.500 Laufmeter pro Jahr gefördert.
- Die Summe aus Investitionszuschuss und Kreditvolumen des AIK darf die anrechenbaren Gesamtkosten nicht übersteigen. Je nach Verfügbarkeit des Kreditvolumens kann der AIK von der bewilligenden Stelle zusätzlich eingeschränkt werden.
Investitionszuschuss
Maßnahme | Investitionszuschuss |
---|---|
Errichtung von Forststraßen allgemein | 35 Prozent |
Errichtung von Forststraßen in Wäldern mit hoher Schutzwirkung oder im hohen öffentlichen Interesse (Wälder mit Objektsschutzwirkung). Mindestens 70 % der Vorteilsfläche in Wäldern mit hoher Schutzwirkung (S3-Fläche gemäß Waldentwicklungsplan) | 50 Prozent |
Umbau Forststraßen | 35 Prozent |
Anlage von (Nass)Lager- und Aufarbeitungsplätzen, Wasserstellen | 35 Prozent |
Agrarinvestitionskredit (AIK)
- Zinsenzuschuss maximal 50 Prozent
- Kredituntergrenze 15.000,00 Euro
- Kreditlaufzeit maximal 20 Jahre
Auswahlverfahren
Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Für die Vorhabensart 4.3.2 Investitionen in die Infrastruktur für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Forstwirtschaft wurden bisher die Auswahlkriterien für den Bereich Forststraßenbau erlassen. Nur jene Förderungsanträge, die bis zu einem vorgegebenen Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt und entscheidungsreif sind, können in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Um für eine Förderung grundsätzlich in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl erreicht werden.
Vorhaben, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punkteanzahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt. Vorhaben, die auf Grund der budgetären Situation in der jeweiligen Auswahlrunde nicht zum Zug kommen, können bei gleichbleibenden Bedingungen einmal in die nächste Auswahlrunde übernommen werden.
Wird das beantragte Vorhaben im Auswahlverfahren positiv ausgewählt, erfolgt eine schriftliche Bewilligung des Projektes.
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten. Informationen und Antragsformulare erhalten Sie auch bei den Forstdiensten der Bezirkshauptmannschaften und Bezirksbauernkammern.
Formular
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Antrag Investitionen in die Infrastruktur für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Forstwirtschaft (Vorhabensart 4.3.2) Herunterladen .
- Vorhabensdatenblatt
- Auswahlkriterien
- Evaluierungsdatenblatt
- Ausfüllhilfe
- Zahlungsantrag inkl. Belegaufstellungen
- Ausfüllhilfe Zahlungsantrag inkl Belegaufstellungen (Vorhabensart 4.3.2)
- Vorgaben für die Einreichung von Zahlungsanträgen (Vorhabensart 4.3.2)
- Belegaufstellung Investitionskosten (Vorhabensart 4.3.2)
- Belegaufstellung Personalkosten (Vorhabensart 4.3.2)
- Belegaufstellung Sachkosten (Vorhabensart 4.3.2)
- Belegaufstellung unbare Eigenleistungen (Vorhabensart 4.3.2)