Atomhaftungsgesetz und Haftungsfragen

Das Atomhaftungsgesetz regelt die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch ionisierende Strahlung von Kernanlagen, Kernmaterial oder Radionukliden an Menschen oder Sachen verursacht werden.

Ein wichtiges Ziel des Beweissicherungsprojekts Temelin ist es, allfällige Haftungsansprüche gegen die Verursacher bei nuklearem Fallout geltend machen zu können.

Am 10. November 1988 wurde das Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999 - AtomHG 1999) im Nationalrat beschlossen. Dieses regelt die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch ionisierende Strahlung von Kernanlagen, Kernmaterial oder Radionukliden an Menschen oder Sachen verursacht werden.

Seit Geltung des neuen österreichischen Atomhaftungsgesetzes (1.1.1999) kann ein(e) in Österreich Geschädigte(r) vor einem österreichischen Gericht auch Ersatz für Schäden verlangen, die durch ein ausländisches Kernkraftwerk entstanden sind.

Eine Vollstreckung des österreichischen Urteils gegen den ausländischen Betreiber im Ausland ist nur möglich, wenn ein entsprechendes Vollstreckungsabkommen besteht. Allgemein lässt sich sagen: Eine Vollstreckung österreichischer Schadenersatzurteile im Ausland ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht stets gesichert.

Strenge Atomhaftung sollte dazu führen, dass Nachbarstaaten einander von vornherein nicht durch grenznahe Atomkraftwerke gefährden. Wer dennoch gefährdet und im - hoffentlich nicht eintretenden - Ernstfall schädigt, der trägt dafür zumindest die volle Verantwortung für die Wiedergutmachung aller verursachten Schäden.

Eine wichtige Vorarbeit sind dafür fundierte Grundlagen und Nachweise, wie sie in diesem Beweissicherungsbericht erstellt werden sollen.


 

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: