Wasserversorgungsanlage

Für die Errichtung eines Brunnens zur Trinkwasserversorgung ist prinzipiell eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig.

Die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen werden von Gemeinden, Wasserverbänden, ausgegliederten Wasserversorgern (LinzAG, ewwag, Stadtbetriebe Steyr GmbH, Energie Ried AG und der WDL- WasserdienstleistungsGmbH) sowie von Wassergenossenschaften betrieben.

Für die Errichtung und Erweiterung, sowie bei Änderungen dieser Anlagen ist es im Regelfall erforderlich, eine wasserrechtliche Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz WRG 1959 bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu erwirken.

Je nach Entnahmemenge aus den Wasserspendern ist entweder die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landeshauptmann  (über 300 l/min) zuständig. Notwendig sind Einreichunterlagen (Merkblatt: Wasserversorgungsanlagen sh. unten) und ein Antrag an die zuständige Behörde.

Zum Schutz des Brunnens oder der Quelle ist ein Schutzgebiet notwendig, das von der Behörde festgelegt wird. Ein Schutzgebietsvorschlag (fachlich fundiert) ist durch den Antragsteller vorzulegen. (Trinkwasser Schutzgebiete: Leitline sh. unten)

Als Wasserbezieher aus einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage wenden Sie sich bei allfälligen diesbezüglichen Fragen, etwa zu den Gebühren oder Wasseruntersuchungsbefunden entsprechend der Trinkwasserverordnung, am besten direkt an Ihren Versorger.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: