Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für Wasserversorgungsanlagen im alpinen Bereich

Volltext der Förderungsrichtlinie

 

 

§ 1 Allgemeines

  1. Das Land Oberösterreich kann in Anlehnung und Ergänzung an die Förderungsrichtlinien nach dem UFG 1993 einen einmaligen Bauzuschuss, im folgenden kurz Beihilfe genannt, leisten.
  2. Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Beihilfe besteht nicht.
  3. Durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Förderungsansuchens sowie durch Verhandlungen mit dem Förderungswerber erwachsen dem Land Oberösterreich keine wie immer gearteten Verpflichtungen. Die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche gegen das Land Oberösterreich aus diesem Titel oder aus mündlichen Erklärungen von Organen des Landes ist ausgeschlossen.
  4. Alle mit der Durchführung der Förderungsmaßnahme verbundenen Kosten, Spesen usw. hat der Förderungswerber zu tragen.
  5. Neben den ggst. Förderungsrichtlinien  für „Wasserversorgungsanlagen im Alpinen Bereich“ gelten auch noch die “Allgemeinen Richtlinien für Förderungen aus Landesmitteln“ in der jeweils geltenden Fassung.
  6. Das Land behält sich vor, durch Fachkräfte jederzeit Einblick in das Baugeschehen, sowie in Aufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen nehmen zu können.

§ 2 Zielsetzungen

  1. Die Verbesserung der Wasserversorgungssituation im Alpinen Raum durch die erforderliche Errichtung und/oder Anpassung von Wasserversorgungsanlagen.
  2. Einwandfreie Trinkwasserqualität bei Objekten im Alpinen Raum.
  3. Schaffung und Erhalt wasserwirtschaftlich sinnvoller Versorgungsstrukturen, d.h. Einzelwasserversorgungsanlagen nur dort, wo aufgrund der dünnen Besiedelung gemeinschaftliche Lösungen (z.B. Wassergenossenschaften, Gemeindeanlagen) nicht möglich oder zielführend sind.
  4. Die technisch einwandfreie Errichtung und/oder Anpassung von Wasserversorgungsanlagen im Alpinen Raum bei zumutbaren Kosten für die Förderungswerber.

§ 3 Gegenstand der Förderung

  1. Wasserversorgungsanlagen zur Versorgung von Objekten mit Trink- und Nutzwasser, die im Rahmen der Projekte „Alpine Objekte 2000“ und „Alpine Objekte 2000 +“ errichtet bzw. angepasst werden.
  2. Über Ansuchen von Objekten im Alpinen Bereich außerhalb der Projekte „Alpine Objekte 2000“ und „Alpine Objekte 2000 +“ entscheidet im Einzelfall die Oö. Landesregierung.

§ 4 Begriffsbestimmungen

  1. Alpiner Bereich: Es gelten die allgemein festgelegten Voraussetzungen der Projekte „Alpine Objekte 2000“ und „Alpine Objekte 2000 +“ beim Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Wasserwirtschaft.
  2. Eigenleistungen im Sinne dieser Richtlinie sind Leistungen, die nicht von gewerblichen Unternehmen erbracht werden.

§ 5 Förderungsvoraussetzung

Eine Beihilfe kann gewährt werden, wenn

  1. Das zu versorgende Objekt wird in den Projekten „Alpine Objekte 2000“ und „Alpine Objekte 2000 +“ behandelt und verfügt über die erforderlichen behördlichen Bewilligungen.
  2. Das Förderungsansuchen muss vor Baubeginn bei der Förderungsstelle einlangen.
  3. Die geförderten Maßnahmen sind entsprechend dem Stand der Technik und Hygiene für Trinkwasserversorgungsanlagen zu planen und auszuführen.
  4. Die Errichtung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage bzw. einer weitergehenden Gemeinschaftslösung im betroffenen Bereich ist nicht möglich.
  5. Die Planung und Bauleitung von Befugten durchgeführt wird.
  6. Keine sonstige Förderung mit Ausnahme einer Bundesförderung  (UFG 1993) gemäß § 8 (2) der Förderrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft (Einzelanlagenförderung) gewährt wurde.
  7. Wassergenossenschaften dem Oö. Wassergenossenschaftsverband beitreten.
  8. Die Bundesförderung (UFG 1993) ausgeschöpft wird.

§ 6 Förderungswerber

  1. Physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungseinrichtungen im Alpinen Bereich errichten.
  2. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, so ist die Voraussetzung für die Förderung, dass die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt.
  3. Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz.

§ 7 Ausmaß der Förderung

  1. Für Wasserversorgungsanlagen wird unter Anrechnung der Bundesförderung (UFG 1993) bis 31.12.2016 eine Beihilfe bis max. 80 % der förderfähigen Investitionskosten gewährt. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erhalt der Förderung ist das Datum des Einlangens des vollständigen Förderansuchens beim Land Oberösterreich, wobei eine Umsetzung des Projektes innerhalb von max. 2 Jahren zu erfolgen hat.
  2. Förderfähig sind folgende Kosten:
    • Fremdleistungen ohne Mehrwertsteuer, die durch Vorlage von Firmenrechnungen mit Zahlungsbelegen (im Original) nachzuweisen sind.
    • Eigenleistungen nach den Sätzen des Maschinenringes. Die Eigenleistungen werden mit max. 35 % der gesamt förderfähigen Investitionskosten begrenzt und müssen plausibel nachgewiesen werden.

§ 8 Förderungsansuchen und Auszahlung

  1. Ansuchen:
    Ansuchen um Gewährung der Beihilfe sind unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Aufgabenbereich Grund- und Trinkwasserwirtschaft, Kärntnerstraße 12, 4021 Linz, in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bei Inanspruchnahme der Bundesförderung gem. UFG 1993 sind zusätzlich die vorgesehenen Formblätter der Kommunalkredit Public Consulting zu verwenden
  2. Auszahlung:
    Für die Auszahlung der Beihilfe ist das hierfür vorgesehene Formblatt vollständig ausgefüllt beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Aufgabenbereich Grund- und Trinkwasserwirtschaft, Kärntnerstraße 12, 4021 Linz, einzureichen. Diesem Formblatt sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. ein aktueller Wasseruntersuchungsbefund (chemisch-physikalisch und bakteriologisch)
    2. Kostenzusammenstellung der vorgelegten Firmenrechnungen (ohne Umsatzsteuer, Rabatt und Skonto) samt plausibler und detaillierter Aufstellung der Eigenleistungen
    3. Ausführungspläne (nur bei Änderung gegenüber dem Projekt)
  3. Die Beihilfe wird nach den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gewährt und durch Überweisung auf ein vom Förderungswerber bekannt zu gebendes Konto eines inländischen Geldinstitutes überwiesen.
  4. Über die Ansuchen entscheidet der zuständige Landesrat. In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann die Oö. Landesregierung eine Ausnahme von den Richtlinien bewilligen.

§ 9 Rückforderung der Beihilfe

Die Beihilfe ist vom Förderungswerber zur Gänze unverzüglich an das Land Oberösterreich auf ein vom Land Oberösterreich zu bestimmendes Konto zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass
  1. die Beihilfe aufgrund unrichtiger Gesuchsangaben gewährt wurde;
  2. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
  3. die Anlage nicht ordnungsgemäß hergestellt wurde bzw. betrieben wird.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Förderungsrichtlinien des Landes Oö. für „Wasserversorgungsanlagen im Alpinen Bereich“ treten in der vorliegenden Fassung mit 1. April 2014 in Kraft.

 

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