Wasserversorgungsanlagen im alpinen Bereich

Bauzuschuss für die Errichtung bzw. Anpassung von Wasserversorgungsanlagen zur Versorgung von alpinen Objekten mit Trink- und Nutzwasser im Rahmen der Projekte "Alpine Objekte 2000" und "Alpine Objekte 2000 +".

Wer wird gefördert?

  1. Physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungseinrichtungen im alpinen Bereich errichten.
  2. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, so ist die Voraussetzung für die Förderung, dass die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt.
  3. Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz.

Was wird gefördert?

  1. Wasserversorgungsanlagen zur Versorgung von Objekten mit Trink- und Nutzwasser, die im Rahmen der Projekte "Alpine Objekte 2000" und "Alpine Objekte 2000 +" errichtet bzw. angepasst werden.
  2. Über Ansuchen von Objekten im alpinen Bereich außerhalb der Projekte "Alpine Objekte 2000" und "Alpine Objekte 2000 +" entscheidet im Einzelfall die Oö. Landesregierung.

Wie wird gefördert?

Für Wasserversorgungsanlagen wird unter Anrechnung der Bundesförderung (UFG 1993) eine Beihilfe bis max. 80 Prozent der förderfähigen Investitionskosten gewährt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  1. Das zu versorgende Objekt wird in den Projekten "Alpine Objekte 2000" und "Alpine Objekte 2000 +" behandelt und verfügt über die erforderlichen behördlichen Bewilligungen.
  2. Das Förderungsansuchen muss vor Baubeginn bei der Förderungsstelle einlangen.
  3. Die geförderten Maßnahmen sind entsprechend dem Stand der Technik und Hygiene für Trinkwasserversorgungsanlagen zu planen und auszuführen.
  4. Die Errichtung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage bzw. einer weitergehenden Gemeinschaftslösung im betroffenen Bereich ist nicht möglich.
  5. Die Planung und Bauleitung wird von Befugten durchgeführt.
  6. Keine sonstige Förderung mit Ausnahme einer Bundesförderung  (UFG 1993) gemäß § 8 (2) der Förderrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft (Einzelanlagenförderung) wird in Anspruch genommen.
  7. Bei Wassergenossenschaften: Die Genossenschaft ist bzw. wird Mitglied des Oö. Wassergenossenschaftsverbandes.
  8. Die Bundesförderung (UFG 1993) wird ausgeschöpft.

Abwicklung / Antragstellung

Ansuchen um Gewährung der Beilhilfe sind unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars beim Amt der Oö. Landesregierung einzureichen. Bei Inanspruchnahme der Bundesförderung sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Formblätter zu verwenden.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: