Maßnahmen des Hangwassermanagements

Maßnahmen zur Reduzierung der Hangwassergefährdung können am Objekt selbst, am Grundstück und im Einzugsgebiet gesetzt werden.

Die Maßnahmen des Hangwassermanagements können auf Grund der Zuordnung zum Ort der Maßnahmensetzung in drei Gruppen gegliedert werden:

  • Maßnahmen am Objekt
    • bei Neubauten
    • bei bestehenden Gebäuden
  • Maßnahmen am Grundstück
  • Maßnahmen im Einzugsgebiet

Darüber hinaus gibt es organisatorische, nicht operative Maßnahmen wie die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen, denen im Bedarfsfall sehr hohe Bedeutung zukommt. Die Einsatzpläne werden von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde erstellt.

Maßnahmen

 

 

... am Objekt

Die Maßnahmen sind so auszuführen, dass die geschützten Objekte bei einem Abfluss in Folge eines Niederschlagsereignisses mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 100 Jahren und einer Dauer von 30 Minuten (T100D30)

  • keinen Schaden nehmen und
  • von diesen Objekten/Anlagen keine Gefährdung oder Beeinträchtigung Dritter ausgeht.

Um die Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten, sind Anlagen so zu konzipieren, dass möglichst keine Veränderung des Hangwasserabflusses erfolgt.

Vorsicht - bei Errichtung von Mauern an der Grundstücksgrenze kommt es vielfach zu einer Umleitung des Hangwasserabflusses auf benachbarte Grundstücke!

Die Baumaßnahmen sind so auszuführen, dass durch die Bebauung kein zusätzlicher Abfluss (Versiegelung von Flächen) entsteht. Es ist für eine ausreichende Versickerung bzw. für Rückhalt und die gedrosselte Ableitung von Niederschlagswässern zu sorgen.

... bei Neubauten

Grundstücke, die einer geringen Gefährdung durch Hangwasser ausgesetzt sind, können bebaut werden. Durch Umsetzung geeigneter Maßnahmen des Hangwassermanagements im Zuge des Baues können negative Folgen von Starkniederschlägen vermieden werden.

Vor der Planung eines Objektes soll die Hangwassergefährdung geprüft werden. Mulden und Gräben sind in ihrer Funktion zu erhalten. Der Hangwasserabfluss darf nicht verändert werden, damit keine anderen Grundstücke beeinträchtigt werden.

Bei vorliegender Hangwassergefährdung haben Antragsunterlagen Angaben zum Schutz vor Hangwasser zu enthalten. Von fachlicher Seite wird die Erstellung und Vorlage eines Oberflächenentwässerungsprojektes, eines Oberflächenentwässerungskonzeptes oder die Projektierung von Anlagen zum Hangwasserschutz im Zuge der Bauplanerstellung gefordert werden. 

Die Checkliste für Planer für die Erstellung von Bauplänen (siehe Link unter den weiterführenden Informationen) bietet Anhaltspunkte zur Ermittlung der Betroffenheit und führt Grundsätze für die hangwassergeschützte Gestaltung eines Objektes an!

Grundsätzlich sollen neue Objekte so geplant werden, dass sie durch die Wahl des Errichtungsortes und die Ertüchtigung des Objektes selbst keinen Schaden durch Hangwasserabflüsse nehmen. Die Lage eines Objektes auf einem Grundstück soll so gewählt werden, dass bevorzugt abflusswirksame Bereiche wie Gräben und Mulden erhalten bleiben. Darüber hinaus sind durch eine hangwasserbewusste Gestaltung des Objektes Schäden durch Hangwasser zu vermeiden. Die Objekte sind durch wasser- und druckdichte Verschlüsse oder durch das Anheben der Gebäudeöffnungen über Gelände vor dem Eindringen von Wasser zu schützen.

Maßnahmen zum Schutz vor Hangwasser sollen jedenfalls so konzipiert sein, dass sie dauerhaft wirken. Sandsackersatzsysteme bzw. Verschlüsse (z. B. Dammbalken), die nur temporär wirksam sind, bieten bei Hangwasserabflüssen nur eingeschränkt Schutz, da es keine Vorwarnung vor drohenden Hangwasserabflüssen und somit keine Rüstzeit für das Installieren derartiger, temporär wirksamer Verschlüsse gibt!

Die Hangwasserschutzmaßnahmen werden in der Regel vom Bauwerber und somit dem Nutznießer einer Maßnahme entwickelt, umgesetzt und betrieben.
 

Weiterführende Informationen

... bei bestehenden Gebäuden

Bei bestehenden Objekten können durch geeignete Maßnahmen am Objekt selbst die Häufigkeit des Auftretens eines Schadensfalles sowie das Schadausmaß verringert werden. Es handelt sich um Maßnahmen der Eigenvorsorge, die durch die Objektbesitzer umzusetzen sind.
Welche Maßnahmen zur Ertüchtigung von bestehenden Objekten geeignet sind, muss individuell objektbezogen erarbeitet werden.

Zum Schutz bestehender Objekte können nach Ertüchtigung der Objekte Maßnahmen am Grundstück zur Ableitung und Lenkung des Hangwasserabflusses umgesetzt werden. Ebenso können Retentionsmaßnahmen am eigenen Grundstück errichtet und betrieben werden. Die anfallenden Wässer müssen vom Grundstück abgeleitet werden. Es ist immer auf eine entsprechende Drosselung der abzuleitenden Wässer unter Berücksichtigung fremder Rechte Bedacht zu nehmen.
 

Weiterführende Informationen

... am Grundstück

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist bei Neuerrichtung von Objekten den Maßnahmen am Grundstück größte Bedeutung beizumessen. Durch die Wahl des Objektstandortes können morphologische Gegebenheiten und somit Abflussverhältnisse erhalten und nachhaltig eine Verschärfung des Hangwasserabflusses sowie Schäden am Objekt vermieden werden.

... im Einzugsgebiet

Geländeveränderungen im Einzugsgebiet können zu einer Änderung der Abflussverhältnisse bei Starkniederschlägen oder bei lang andauernden Niederschlägen mit hohen Niederschlagsmengen führen. Es sollen daher die abflussrelevanten Geländeformen wie Gräben, Senken und Mulden und diverse Strukturausstattungen der Landschaft in der bestehenden Form erhalten werden.

Die Art der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung soll den natürlichen Gegebenheiten bestmöglich angepasst werden. Entsprechende Beratung bietet hierbei die Boden- und Wasserschutzberatung. Das Förderprogramm ÖPUL unterstützt eine abflussneutrale Bewirtschaftung. Mit zunehmender Niederschlagsintensität oder bei Abflüssen auf gefrorenem Boden verliert die Art der Flächenbewirtschaftung im Hinblick auf den Hangwasserabfluss zunehmend an Bedeutung.

Änderungen der Bewirtschaftung bringen nur bei geringen Niederschlagsintensitäten gesichert den gewünschten Erfolg. Vereinbarungen zur Änderung der Bewirtschaftung von Teilen von Einzugsgebieten sind – soweit Fremdgrund beansprucht wird - dauerhaft abzusichern.

Bei Starkniederschlägen bzw. bei Niederschlägen mit sehr hohen Niederschlagsmengen können bewilligungspflichtige Maßnahmen wie Retentionsbecken zur gedrosselten Ableitung von anfallenden Hangwässern, Ableitungsbauwerke zur Vorbeileitung an Siedlungsraum sowie die Errichtung von strömungslenkenden Maßnahmen (Flutmulden, Ableitungsgräben) wirksam sein. Auf den Schutz fremder Rechte ist zu achten!

Bei Maßnahmen im Einzugsgebiet ist grundsätzlich zu bedenken, dass eine Absicherung der Wirksamkeit einer Maßnahme auf Fremdgrund dauerhaft nur auf Basis von entsprechenden Verträgen bzw. bei Berücksichtigung im Flächenwidmungsplan bzw. in Bebauungsplänen möglich ist.
 

Weiterführende Informationen

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: