Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für Abwasseranlagen im alpinen Bereich

Volltext der Förderungsrichtlinie

 

 

§ 1 Allgemeines

  1. Das Land Oberösterreich kann an Errichter von Abwasseranlagen im Alpinen Bereich in Anlehnung an die Förderungsrichtlinien für kommunale Siedlungswasserwirtschaft nach dem UFG 1993 einen einmaligen Bauzuschuss, im Folgenden kurz Beihilfe genannt, leisten.
  2. Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Beihilfe besteht nicht.
  3. Durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Förderungsansuchens sowie durch Verhandlungen mit dem Förderungswerber erwachsen dem Land Oberösterreich keine wie immer gearteten Verpflichtungen. Die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche gegen das Land Oberösterreich aus diesem Titel oder aus mündlichen Erklärungen von Organen des Landes ist ausgeschlossen.
  4. Alle mit der Durchführung der Förderungsmaßnahme verbundenen Kosten, Spesen usw. hat der Förderungswerber zu tragen.
  5. Neben den ggst. Förderungsrichtlinien für "Abwasseranlagen im Alpinen Bereich" gelten auch noch die “Allgemeinen Richtlinien für Förderungen aus Landesmitteln“ in der jeweils  geltenden Fassung“.
  6. Das Land behält sich vor, durch Fachkräfte jederzeit Einblick in das Baugeschehen, sowie in Aufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen nehmen zu können.

§ 2 Zielsetzungen

  1. Flächendeckender Grundwasserschutz im Alpinen Raum durch erforderliche Anpassung der Abwasserbehandlungsanlagen an den Stand der Technik.
  2. Hochqualifizierte und geordnete Abwasserbeseitigung im Alpinen Raum bzw. Reduktion der anfallenden Abwässer zum Schutz des Bodens, des Grundwassers und der Oberflächenwässer vor weiteren Belastungen und Verunreinigungen.
  3. Schaffung und Erhalt wasserwirtschaftlich sinnvoller Abwasserbeseitigungsstrukturen, d.h. Kleinkläranlagen und Senkgruben nur dort, wo aufgrund der dünnen Besiedelung andere Lösungen (z.B. Abwassergenossenschaften, Anschluss an zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen) nicht möglich oder zielführend sind.
  4. Die technisch einwandfreie Errichtung und/oder Anpassung von Abwasserbehandlungsanlagen im Alpinen Raum bei zumutbaren Kosten für die Förderungswerber.

§ 3 Gegenstand der Förderung

  1. Abwasserbehandlungsanlagen (z.B. Abwasserreinigungs-, Abwasserableitungs- und Abwassersammelanlagen), die im Rahmen der Projekte „Alpine Objekte 2000“ und „Alpine Objekte 2000 +“ errichtet bzw. angepasst werden.
  2. Über  Ansuchen von Objekten im Alpinen Bereich außerhalb der Projekte „Alpine Objekte 2000“ und  „Alpine Objekte 2000 +“ entscheidet im Einzelfall die Oö. Landesregierung.

§ 4 Begriffsbestimmungen

  1. Alpiner Bereich: Es gelten die allgemein festgelegten Voraussetzungen der Projekte „Alpine Objekte 2000“ und/oder „Alpine Objekte 2000 +“ beim Amt der Oö. Landesregierung, Oberflächengewässerwirtschaft, Abwasserwirtschaft .
  2. Eigenleistungen in Sinne dieser Richtlinie sind Leistungen, die nicht von gewerblichen Unternehmen erbracht werden.

§ 5 Förderungsvoraussetzungen

Eine Beihilfe kann gewährt werden, wenn

  1. Das zu entsorgende Objekt im Rahmen der Projekte „Alpine Objekte 2000 und Alpine Objekte 2000 +“ behandelt wird.
  2. Das zu entsorgende Objekt sich außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes (z. B. zentraler Entsorgungsbereich nach dem AEK der Gemeinde) befindet.
  3. Der Förderungswerber über die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für Abwasserreinigungsanlagen und Abwasserableitungsanlagen bzw. über eine baurechtliche Bewilligung für Abwassersammelanlagen verfügt.
  4. Das Förderungsansuchen vor Baubeginn der Anlage bei der Förderstelle eingelangt ist.
  5. Die Planung und örtliche Bauaufsicht der Maßnahmen von dafür Befugten durchgeführt wird.
  6. Zustimmungserklärung des Kanalisationsunternehmens bei Anschluss an das öffentliche Kanalnetz.
  7. Keine sonstige Förderung mit Ausnahme einer Bundesförderung (UFG 1993) gemäß § 8, Abs. 2 und 3 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft (Einzelanlagenförderung) gewährt wurde.
  8. Abwassergenossenschaften  dem Oö. Wassergenossenschaftsverband beitreten.
  9. Die Dauer einer wasserrechtlichen Bewilligung mindestens 10 Jahre beträgt.
  10. Die Bundesförderung (UFG 1993) ausgeschöpft wird.
  11. Der Betrieb der Abwasserreinigungsanlage ist durch eine  fachkundige Person oder Stelle zu überwachen.

§ 6 Förderungswerber

  1. Physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Abwasserbehandlungsanlagen errichten.
  2. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, ist die Voraussetzung für die Förderung, dass die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt.
  3. Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz.

§ 7 Ausmaß der Förderung

  1. Für Abwasserbehandlungsanlagen  wird unter Anrechnung der Bundesförderung (UFG 1993) bis 31.12.2016 eine Beihilfe bis max. 80 Prozent der förderfähigen Investitionskosten gewährt. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erhalt der Förderung ist das Datum des Einlangens des vollständigen Förderansuchens beim Land Oberösterreich, wobei eine Umsetzung des Projektes innerhalb von max. 2 Jahren zu erfolgen hat.
  2. Förderfähig sind folgende Kosten:  
    • Fremdleistungen ohne Mehrwertsteuer, die durch Vorlage von Firmenrechnungen mit Zahlungsbelegen (im Original) nachzuweisen sind.
    • Eigenleistungen nach den Sätzen des Maschinenringes. Die Eigenleistungen werden mit max. 35 Prozent der gesamt förderfähigen Investitionskosten begrenzt und müssen plausibel nachgewiesen werden.

§ 8 Förderungsansuchen und Auszahlung

  1. Ansuchen:
    Ansuchen um Gewährung der Beihilfe sind unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars beim Amt der Oö. Landesregierung, Oberflächengewässerwirtschaft, Aufgabenbereich Abwasserwirtschaft  Kärntnerstraße 12, 4021 Linz, in dreifacher Ausfertigung  einzureichen. Bei Inanspruchnahme der Bundesförderung gem. UFG 1993 sind zusätzlich die vorgesehenen Formblätter der Kommunalkredit Public Consulting zu verwenden.
  2. Auszahlung:
    Für die Auszahlung der Beihilfe ist das hierfür vorgesehene Formblatt vollständig ausgefüllt beim Amt der Oö. Landesregierung, Oberflächengewässerwirtschaft, Aufgabenbereich Abwasserwirtschaft Kärntnerstraße 12, 4021 Linz einzureichen. Diesem Formblatt sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. die Originalrechnungen mit Rechnungszusammenstellung und Nachweis der Erbringung von Eigenleistungen
    2. Bei Erfordernis die Bestätigung über Beitritt zum Oö. Wassergenossenschaftsverband (nur bei Wassergenossenschaften erforderlich)
    3. Dichtheitsatteste über Druckrohrleitungen, Freispiegelkanäle, Pumpwerk, Behälter und Kläranlage gemäß den jeweils gültigen Normen (ÖNORM B 2503 bzw. EN 1610).
    4. Ausführungspläne (nur bei Änderung vom Einreichprojekt)
  3. Die Beihilfe wird nach den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gewährt und durch Überweisung auf ein vom Förderungswerber bekannt zu gebendes Konto eines inländischen Geldinstitutes ausbezahlt.
  4. Über die Ansuchen entscheidet der zuständige Landesrat. In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann die Oö. Landesregierung eine Ausnahme von den Richtlinien bewilligen.

§ 9 Rückforderung der Beihilfe

Die Beihilfe ist zur Gänze vom Förderungswerber unverzüglich an das Land Oberösterreich auf ein vom Land Oberösterreich zu bestimmendes Konto zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass
  1. die Beihilfe aufgrund unrichtiger Gesuchsangaben gewährt wurde;
  2. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
  3. die Anlage nicht ordnungsgemäß hergestellt, betrieben und gewartet wird.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Förderungsrichtlinien des Landes Oö. für "Abwasseranlagen im Alpinen Bereich" treten in der vorliegenden Fassung  mit 1. April 2014 in Kraft.

 

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