Abwasseranlagen im alpinen Bereich

Bauzuschuss für die Errichtung von Abwasseranlagen im alpinen Bereich.

Wer wird gefördert?

  1. Physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Abwasserbehandlungsanlagen errichten.
  2. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, ist die Voraussetzung für die Förderung, dass die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt.
  3. Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz.

Was wird gefördert?

  1. Abwasserbehandlungsanlagen (z. B. Abwasserreinigungs-, Abwasserableitungs- und Abwassersammelanlagen), die im Rahmen der Projekte "Alpine Objekte 2000" und "Alpine Objekte 2000+" errichtet bzw. angepasst werden.
  2. Über Ansuchen von Objekten im alpinen Bereich außerhalb der Projekte "Alpine Objekte 2000" und "Alpine Objekte 2000+" entscheidet im Einzelfall die Oö. Landesregierung.

Wie wird gefördert?

Für Abwasserbehandlungsanlagen wird unter Anrechnung der Bundesförderung eine Beihilfe bis max. 80 Prozent der förderfähigen Investitionskosten gewährt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  1. Das zu entsorgende Objekt wird im Rahmen der Projekte "Alpine Objekte 2000" oder "Alpine Objekte 2000+" behandelt.
  2. Die geplante Maßnahme darf nicht im Widerspruch zum Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde stehen und muss außerhalb der Gelben Linie der Gemeinde liegen.
  3. Wasserrechtliche bzw. baurechtliche Bewilligung muss vorhanden sein.
  4. Das Förderansuchen muss vor Baubeginn bei der Förderstelle eingelangt sein.
  5. Die Planung und Bauaufsicht der Maßnahmen muss von dafür Befugten durchgeführt werden.
  6. Zustimmungserklärung des Kanalisationsunternehmens muss bei Anschluss an das öffentliche Kanalnetz vorhanden sein.
  7. Es darf keine weitere Förderung mit Ausnahme der Bundesförderung gemäß UFG gewährt werden.
  8. Abwassergenossenschaften müssen dem Oö. Wassergenossenschaftsverband beitreten.
  9. Die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung muss mind. zehn Jahre betragen.
  10. Die Bundesförderung gemäß UFG muss ausgeschöpft sein.
  11. Der Betrieb der Abwasserreinigungsanlage ist durch eine fachkundige Person oder Stelle zu überwachen.

Abwicklung / Antragstellung

Ansuchen um Gewährung der Beilhilfe sind unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars beim Amt der Oö. Landesregierung einzureichen. Bei Inanspruchnahme der Bundesförderung sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Formblätter zu verwenden.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: