Verwenden Sie bitte das vorgesehene Formular das Sie unten sehen.
Ansuchen um Wohnbeihilfe (SGD-Wo/E-2)
Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular kann auf mehreren Wegen eingereicht werden:
- per Post:
Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz - persönlich abgeben:
Durch Einwurf in den Postkasten beim Haupteingang des LDZ oder in der Abgabestelle im Landesdienstleistungszentrum (LDZ) in Linz in der Zeit von 08:00 - 12:00 Uhr - per E-Mail:
wo.post@ooe.gv.at- Bitte achten Sie auf die Qualität und Lesbarkeit der Dateien
- Anhänge bevorzugt in PDF-Format
- Verwackelte Handy-Fotos und verschlüsselte Dateien können nicht bearbeitet werden
Hinweis:
Einige Gemeinden unterstützen ihre Gemeinde-Bürgerinnen und -Bürger bei der Antragstellung. Das ist ein freiwilliger Service und liegt außerhalb unserer Zuständigkeit. Anträge gelten erst dann als eingereicht, wenn das Ansuchen und die erforderlichen Nachweise beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt sind.
Formular
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Ansuchen um Wohnbeihilfe (SGD-Wo/E-2)
gemäß dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 i.d.g.F.
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Mit dem Ansuchen müssen Unterlagen von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorgelegt werden. Die erforderlichen Unterlagen hängen von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab, zum Beispiel:
Wohnung:
- Gemeinnützige Bauvereinigung / Genossenschaft: Mietvertrag
- alle anderen Wohnungen: Mietvertrag, Bestätigung Mietzahlung der letzten 3 Monate
Personal-Dokumente:
- Reisepass / Staatsbürgerschaftsnachweis
- Aufenthaltstitel
- Nachweis Deutschkenntnisse
- Geburtsurkunden Kinder
- Scheidungsbeschluss / Scheidungsvergleich
- Behindertenpass
Einkommen:
- Jahreslohnzettel / Steuerbescheid
- AMS-Bestätigung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc.)
- Bestätigung der Krankenversicherung (Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Rehageld)
- Sozialhilfe (mit Berechnungsblatt)
- Ausländische Einkünfte
- Erhaltener Unterhalt / erhaltene Alimente (Beschluss Kinder- und Jugendhilfe oder Bezirksgericht)
- Bezahlter Unterhalt/ bezahlte Alimente: die nachgewiesenen Zahlungen des jeweiligen Jahres können einkommensmindernd gerechnet werden.
Es wird sowohl inländisches als auch ausländisches Einkommen berücksichtigt, zum Beispiel:
- Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit inkl. Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstunden, Prämien)
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- Einkommen aus Gewerbebetrieb
- Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
- Freier Dienstvertrag, Werkvertrag, geringfügige Beschäftigung
- Dienstleistungsscheck
- Alterspension, Witwen/Witwerpension, Waisenpension
- AMS-Bezüge (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld,…)
- Mindestsicherung/Sozialhilfe
- Übergangsgeld, Rehabilitationsgeld, Krankengeld
- Renten
- Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld
- Unterhalt, Alimente
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Personenanzahl, dem Wohnungsaufwand und der Wohnungsgröße. Die Wohnbeihilfe beträgt höchstens 300,00 Euro pro Monat.
| Im Haushalt leben | max. anrechenbar | max. Wohnbeihilfe |
|---|---|---|
|
1 Person |
45 m² x 3,70 Euro |
166,50 Euro |
| 1 Person mit Eigenpension |
45 m² x 3,70 Euro + 45 m² x 1,00 Euro |
211,50 Euro |
| 2 Personen | 60 m² x 3,70 Euro | 222,00 Euro |
| 3 Personen | 75 m² x 3,70 Euro | 277,50 Euro |
| 4 Personen | 90 m² x 3,70 Euro | 300,00 Euro |
| 5 Personen | 105 m² x 3,70 Euro | 300,00 Euro |
Erforderlich ist ein bestimmtes Mindesteinkommen, dieses beträgt aktuell 551,10 Euro monatlich.
Ab einer gewissen Einkommenshöhe besteht kein Anspruch mehr auf Wohnbeihilfe.
| Im Haushalt leben | Einkommensgrenze (darüber wird Wohnbeihilfe vermindert) |
keine Wohnbeihilfe mehr ab |
|---|---|---|
| 1 Person |
1.351,40 Euro |
1.510,90 Euro |
| 1 Person mit Teuerungsfreibetrag | 1.451,40 Euro | 1.610,90 Euro |
| 2 Personen | 2.128,60 Euro | 2.343,60 Euro |
| 2 Personen mit Teuerungsfreibetrag | 2.228,60 Euro | 2.443,60 Euro |
| 3 Personen | 2.592,60 Euro | 2.863,10 Euro |
| 3 Personen mit Teuerungsfreibetrag | 2.692,60 Euro | 2.963,10 Euro |
| 4 Personen | 3,056,60 Euro | 3.382,60 Euro |
| 4 Personen mit Teuerungsfreibetrag | 3.156,6Euro0 Euro | 3.482,60 Euro |
| 5 Personen | 3.520,60 | 3.902,10 Euro |
| 5 Personen mit Teuerungsfreibetrag | 3.620,60 Euro | 4.002,10 Euro |
Wohnbeihilfe soll Wohnen für einkommensschwache Haushalte leistbarer machen. Sie ist keine Leistung der Sozialhilfe, sondern ein direkter Zuschuss aus Mitteln der Wohnbauförderung. Wohnbeihilfe können nur Personen beziehen, die mit ihrem eigenen Einkommen zum Wohnungsaufwand beitragen. Sie müssen mindestens so viel verdienen wie die Geringfügigkeitsgrenze. Das sind aktuell 551,10 Euro monatlich.
Wohnbeihilfe soll Wohnen für einkommensschwache Haushalte leistbarer machen. Wohnbeihilfe können nur Personen beziehen, die mit ihrem eigenen Einkommen zum Wohnungsaufwand beitragen. Es ist wichtig in einer Wohnung zu wohnen, deren Kosten den Haushalt nicht über Gebühr belasten.
Bei Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) sind die Mieten durch gesetzliche Bestimmungen begrenzt. Für frei finanzierte bzw. privat vermietete Wohnung gibt es solche Regelungen nicht. Damit auch am gewinnorientierten Wohnungsmarkt leistbare Wohnungen angeboten werden, gibt es für die Wohnbeihilfe in Oberösterreich eine Mietenobergrenze. Der anrechenbare Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. USt, exkl. Betriebskosten) darf bei Neuvermietung nicht über 7,00 Euro pro m² liegen. Bei Neuvermietung ab 01. Jänner 2023 nicht über 8,00 Euro pro m².
Durch die Vorgabe dieses Mietpreisdeckels werden leistbare Wohnungen auch bei privaten Mietwohnungen angeboten und Mietpreisanstiege gedämpft.
Wenn Sie die genannte Frist nicht einhalten können, melden Sie sich – vor Ablauf – bei der Wohnbeihilfenstelle. Dann kann Ihre Frist verlängert werden.
Wenn Sie sich nicht melden, muss Ihr Antrag abgewiesen werden, weil Sie nicht alle erforderlichen Unterlagen abgegeben haben und das Ansuchen nicht bearbeitet werden kann.
Verwenden Sie bitte das vorgesehene Formular das Sie unten sehen.
Ansuchen um Wohnbeihilfe (SGD-Wo/E-2)
Hinweis:
Wenn Sie bereits Wohnbeihilfe beziehen, erhalten Sie einen Monat vor Ende der Bewilligung ein Erinnerungsschreiben. Verwenden Sie bitte immer das beiliegende Formular mit Ihrem Geschäftszeichen. Das Ansuchen kann damit schneller in die Bearbeitung genommen werden.
Formular
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Ansuchen um Wohnbeihilfe (SGD-Wo/E-2)
gemäß dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 i.d.g.F.
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Nein. Alle anspruchsberechtigten Haushalte sind einkommensschwach. Alle Ansuchen werden daher in der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. Anträge mit vollständigen Unterlagen können sofort gereiht werden, unvollständige Anträge werden erst nach Eingang der erforderlichen Unterlagen gereiht.
Hinweis:
Damit unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihre Ansuchen möglichst rasch bearbeiten können, beachten Sie bitte Folgendes:
- Nutzen Sie die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Ansuchen und Unterlagen per E-Mail an wo.post@ooe.gv.at (Anhänge bevorzugt im PDF-Format).
- Nur Ansuchen mit allen erforderlichen und vollständigen Unterlagen können sofort erledigt werden
- Bitte prüfen Sie vorab selbst, ob Förderfähigkeit vorliegt. Die Bearbeitung von aussichtslosen Anträgen verzögert die Bewilligung von Wohnbeihilfe für Menschen, die tatsächlich dringend darauf angewiesen sind
