FAQs zur Wohbeihilfe

Hier finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen rund um die Beantragung der Wohnbeihilfe.

Verwenden Sie bitte das vorgesehene Formular das Sie unten sehen.
Ansuchen um Wohnbeihilfe (SGD-Wo/E-2)

Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular kann auf mehreren Wegen eingereicht werden:

  • per Post:
    Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
  • persönlich abgeben:
    Durch Einwurf in den Postkasten beim Haupteingang des LDZ oder in der Abgabestelle im Landesdienstleistungszentrum (LDZ) in Linz in der Zeit von 08:00 - 12:00 Uhr
  • per E-Mail:
    wo.post@ooe.gv.at
    • Bitte achten Sie auf die Qualität und Lesbarkeit der Dateien
    • Anhänge bevorzugt in PDF-Format
    • Verwackelte Handy-Fotos und verschlüsselte Dateien können nicht bearbeitet werden

Hinweis:
Einige Gemeinden unterstützen ihre Gemeinde-Bürgerinnen und -Bürger bei der Antragstellung. Das ist ein freiwilliger Service und liegt außerhalb unserer Zuständigkeit. Anträge gelten erst dann als eingereicht, wenn das Ansuchen und die erforderlichen Nachweise beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt sind.

Formular

Die Höhe der Wohnbeihilfe hängt von der Anzahl der Personen ab. Die Gemeinde ist Meldebehörde. Sie bestätigt die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Wohnung gemeldeten und wohnhaften Personen („Haushaltsbestätigung“).

Nein. Wohnbeihilfe können nur Hauptmieter von Mietwohnungen beziehen. Eigentumswohnungen werden bereits bei der Errichtung aus Mitteln der Wohnbauförderung gefördert.

Wohnbeihilfe kann nur Hauptmietern von Wohnungen gewährt werden. Für die Dauer der Mietzahlungen kann daher Wohnbeihilfe bezogen werden. Ab dem Kauf der Wohnung ist keine Wohnbeihilfe mehr möglich.

Mit dem Ansuchen müssen Unterlagen von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorgelegt werden. Die erforderlichen Unterlagen hängen von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab, zum Beispiel:

Wohnung:

  • Gemeinnützige Bauvereinigung / Genossenschaft: Mietvertrag
  • alle anderen Wohnungen: Mietvertrag, Bestätigung Mietzahlung der letzten 3 Monate

Personal-Dokumente:

  • Reisepass / Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Aufenthaltstitel
  • Nachweis Deutschkenntnisse
  • Geburtsurkunden Kinder
  • Scheidungsbeschluss / Scheidungsvergleich
  • Behindertenpass

Einkommen:

  • Jahreslohnzettel / Steuerbescheid
  • AMS-Bestätigung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc.)
  • Bestätigung der Krankenversicherung (Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Rehageld)
  • Sozialhilfe (mit Berechnungsblatt)
  • Ausländische Einkünfte
  • Erhaltener Unterhalt / erhaltene Alimente (Beschluss Kinder- und Jugendhilfe oder Bezirksgericht)
  • Bezahlter Unterhalt/ bezahlte Alimente: die nachgewiesenen Zahlungen des jeweiligen Jahres können einkommensmindernd gerechnet werden.

Es wird sowohl inländisches als auch ausländisches Einkommen berücksichtigt, zum Beispiel:

  • Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit inkl. Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstunden, Prämien)
  • Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Einkommen aus Gewerbebetrieb
  • Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
  • Freier Dienstvertrag, Werkvertrag, geringfügige Beschäftigung
  • Dienstleistungsscheck
  • Alterspension, Witwen/Witwerpension, Waisenpension
  • AMS-Bezüge (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld,…)
  • Mindestsicherung/Sozialhilfe
  • Übergangsgeld, Rehabilitationsgeld, Krankengeld
  • Renten
  • Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld
  • Unterhalt, Alimente

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Personenanzahl, dem Wohnungsaufwand und der Wohnungsgröße. Die Wohnbeihilfe beträgt höchstens 300,00 Euro pro Monat.

Im Haushalt leben max. anrechenbar max. Wohnbeihilfe

1 Person

45 x 3,70 Euro

166,50 Euro

1 Person mit Eigenpension

45 x 3,70 Euro

+ 45 x 1,00 Euro
211,50 Euro
2 Personen 60 x 3,70 Euro 222,00 Euro
3 Personen 75 x 3,70 Euro 277,50 Euro
4 Personen 90 x 3,70 Euro 300,00 Euro
5 Personen 105 x 3,70 Euro 300,00 Euro

Erforderlich ist ein bestimmtes Mindesteinkommen, dieses beträgt aktuell 551,10 Euro monatlich.

Ab einer gewissen Einkommenshöhe besteht kein Anspruch mehr auf Wohnbeihilfe.

Im Haushalt leben Einkommensgrenze
(darüber wird Wohnbeihilfe vermindert)
keine Wohnbeihilfe mehr ab
1 Person

1.351,40 Euro

1.510,90 Euro
1 Person mit Teuerungsfreibetrag 1.451,40 Euro 1.610,90 Euro
2 Personen 2.128,60 Euro 2.343,60 Euro
2 Personen mit Teuerungsfreibetrag 2.228,60 Euro 2.443,60 Euro
3 Personen 2.592,60 Euro 2.863,10 Euro
3 Personen mit Teuerungsfreibetrag 2.692,60 Euro 2.963,10 Euro
4 Personen 3,056,60 Euro 3.382,60 Euro
4 Personen mit Teuerungsfreibetrag 3.156,6Euro0 Euro 3.482,60 Euro
5 Personen 3.520,60  3.902,10 Euro
5 Personen mit Teuerungsfreibetrag 3.620,60 Euro 4.002,10 Euro

Wohnbeihilfe soll Wohnen für einkommensschwache Haushalte leistbarer machen. Sie ist keine Leistung der Sozialhilfe, sondern ein direkter Zuschuss aus Mitteln der Wohnbauförderung. Wohnbeihilfe können nur Personen beziehen, die mit ihrem eigenen Einkommen zum Wohnungsaufwand beitragen. Sie müssen mindestens so viel verdienen wie die Geringfügigkeitsgrenze. Das sind aktuell 551,10 Euro monatlich.

Wohnbeihilfe soll Wohnen für einkommensschwache Haushalte leistbarer machen. Wohnbeihilfe können nur Personen beziehen, die mit ihrem eigenen Einkommen zum Wohnungsaufwand beitragen. Es ist wichtig in einer Wohnung zu wohnen, deren Kosten den Haushalt nicht über Gebühr belasten.

Bei Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) sind die Mieten durch gesetzliche Bestimmungen begrenzt. Für frei finanzierte bzw. privat vermietete Wohnung gibt es solche Regelungen nicht. Damit auch am gewinnorientierten Wohnungsmarkt leistbare Wohnungen angeboten werden, gibt es für die Wohnbeihilfe in Oberösterreich eine Mietenobergrenze. Der anrechenbare Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. USt, exkl. Betriebskosten) darf bei Neuvermietung nicht über 7,00 Euro pro liegen. Bei Neuvermietung ab 01. Jänner 2023 nicht über 8,00 Euro pro .

Durch die Vorgabe dieses Mietpreisdeckels werden leistbare Wohnungen auch bei privaten Mietwohnungen angeboten und Mietpreisanstiege gedämpft.

Wenn Sie die genannte Frist nicht einhalten können, melden Sie sich – vor Ablauf – bei der Wohnbeihilfenstelle. Dann kann Ihre Frist verlängert werden.

Wenn Sie sich nicht melden, muss Ihr Antrag abgewiesen werden, weil Sie nicht alle erforderlichen Unterlagen abgegeben haben und das Ansuchen nicht bearbeitet werden kann.

Der Antrag kann mehrere Wochen in Bearbeitung sein. Nach Bewilligung erfolgt die Überweisung immer im Nachhinein am Monatsende. Bei rückwirkender Zusicherung kann die Wohnbeihilfe für vergangene Monate auch bereits Mitte des Monats angewiesen werden.

Die Wohnbeihilfe wird monatlich im Nachhinein ausgezahlt. Bewilligte Wohnbeihilfe ist spätestens am letzten Werktag eines Monats am Konto des Empfängers.

Nein. Wohnbeihilfe kann nur für eine Wohnung mit aufrechtem Mietvertrag, laufenden Mietzahlungen und gemeldetem Hauptwohnsitz bezogen werden. Stellen Sie bei Ummeldung ihres Hauptwohnsitzes möglichst rasch einen neuen Antrag, um auch für die neue Wohnung Wohnbeihilfe zu erhalten.

Wenn Sie Wohnbeihilfe beziehen, müssen Sie innerhalb eines Monats melden:

  • Änderungen beim Einkommen des Haushalts
  • Änderung bei der Größe Ihres Haushalts, zum Beispiel wenn mehr oder weniger Personen im Haushalt leben
  • Wenn Sie in eine andere Wohnung umziehen

Ein neuer Antrag kann gestellt werden, wenn sich gegenüber dem abgewiesenen Antrag wesentliche Umstände geändert haben (siehe "Ich beziehe Wohnbeihilfe. Welche Änderungen muss ich bekannt geben").

Verwenden Sie bitte das vorgesehene Formular das Sie unten sehen.
Ansuchen um Wohnbeihilfe (SGD-Wo/E-2)

Hinweis:
Wenn Sie bereits Wohnbeihilfe beziehen, erhalten Sie einen Monat vor Ende der Bewilligung ein Erinnerungsschreiben. Verwenden Sie bitte immer das beiliegende Formular mit Ihrem Geschäftszeichen. Das Ansuchen kann damit schneller in die Bearbeitung genommen werden.

Formular

Allgemeine Anfragen werden von unserem Kundenservice ehestmöglich beantwortet. Anfragen zu konkreten Förderakten werden vom zuständigen Bearbeiter beantwortet. Sie reihen sich in die Eingänge zur Förderabwicklung ein. Die Antwort kann daher etwas länger dauern.

Ja. Überbezüge und unberechtigt empfangene Leistungen können in Raten zurückgezahlt werden. Wenden Sie sich schriftlich oder telefonisch an Ihre Bearbeiterin und vereinbaren Sie die Höhe und Dauer der Ratenzahlungen.

Nein. Alle anspruchsberechtigten Haushalte sind einkommensschwach. Alle Ansuchen werden daher in der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. Anträge mit vollständigen Unterlagen können sofort gereiht werden, unvollständige Anträge werden erst nach Eingang der erforderlichen Unterlagen gereiht.

Hinweis:
Damit unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihre Ansuchen möglichst rasch bearbeiten können, beachten Sie bitte Folgendes:

  • Nutzen Sie die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Ansuchen und Unterlagen per E-Mail an wo.post@ooe.gv.at (Anhänge bevorzugt im PDF-Format).
  • Nur Ansuchen mit allen erforderlichen und vollständigen Unterlagen können sofort erledigt werden
  • Bitte prüfen Sie vorab selbst, ob Förderfähigkeit vorliegt. Die Bearbeitung von aussichtslosen Anträgen verzögert die Bewilligung von Wohnbeihilfe für Menschen, die tatsächlich dringend darauf angewiesen sind

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: