Die Oö. Federwildmanagementverordnung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Schonzeit bestimmter Federwildarten. Es können dadurch bei Bedarf sowohl Maßnahmen zur Vergrämung als auch gezielte Entnahmen durchgeführt werden. Dies soll ein möglichst konfliktarmes Zusammenleben von Mensch und Wild in der oberösterreichischen Kulturlandschaft ermöglichen.
Trotz dieser Ausnahmen stellt das Federwild-Management sicher, dass der günstige Erhaltungszustand dieser Federwildarten weiterhin erhalten bleibt.
Von der Verordnung werden erfasst das Auerwild, das Birkwild, die Graugans, der Graureiher, der Höckerschwan und die Ringeltaube.
Rechtsgrundlagen
- Oö. Federwildmanagementverordnung .
- Erläuternde Bemerkungen zur OÖ. Federwildmanagementverordnung .
- Oö. Jagdgesetz 2024 .
- Oö. Jagdverordnung 2024 .
- Anlage 2 zur Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird .
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Vogelschutzrichtlinie
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Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung)
- Berner Konvention .

