Die Oö. Federwildmanagementverordnung sieht eine vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für bestimmte Federwildarten vor, die entweder einer ganzjährigen oder einer zeitlich begrenzten Schonzeit unterliegen. Von den Regelungen werden die Federwildarten Auerwild (Tetrao urogallus), Birkwild (Lyrurus tetrix), Graugans (Anser anser), Graureiher (Ardea cinerea), Höckerschwan (Cygnus olor) und Ringeltaube (Columba palumbus) erfasst.
Das Federwild-Management zielt einerseits auf die Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustands und andererseits auf ein möglichst konfliktarmes Zusammenleben mit der Bevölkerung und betroffenen Interessengruppen ab. In der vom Menschen geprägten und genutzten Landschaft Oberösterreichs bedarf es eines Ausgleichs zwischen Populationsentwicklung und Konfliktbewältigung. Das Federwildmanagement hat neben der Auswahl und Durchführung von effizienten Maßnahmen auch laufende Kontrollen (Monitoring) zu umfassen. Nur so kann sichergestellt werden, ob bzw. dass die gesetzten Maßnahmen die angestrebten Ziele auch tatsächlich herbeiführen und den unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften entsprochen wird.
Rechtsgrundlagen
- Oö. Federwildmanagementverordnung .
- Erläuternde Bemerkungen zur OÖ. Federwildmanagementverordnung - Oö. FMVO .
- Oö. Jagdgesetz 2024 .
- Oö. Jagdverordnung 2024 .
- Anlage 2 zur Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird .
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Vogelschutzrichtlinie
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Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung)
- Berner Konvention .