Entnahmeformulare Auerwild, Birkwild, Graugans, Graureiher und Höckerschwan

Online-Entnahmeformulare betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen zur letalen Entnahme von nicht dominanten, jungen Auer- und Birkhahnen (§ 5 Abs. 2 Oö. Federwildmanagementverordnung), juvenilen bzw. immaturen Graugänsen und Höckerschwänen (§ 6 Abs. 4 Oö. Federwildmanagementverordnung) sowie von Graureihern an Teichanlagen (§ 7 Abs. 2 Oö. Federwildmanagementverordung)

Auerwild und Birkwild

Vor einer letalen Entnahme von Auerhahnen und Birkhahnen ist für jedes Jagdgebiet, in dem eine letale Entnahme erfolgen soll, ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular auszufüllen. Dieses Formular ist der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister so zeitgerecht zu übermitteln, sodass diese bzw. dieser das Entnahmeformular bis spätestens 15. November der Landesregierung übermitteln kann. Die Landesregierung hat sodann die Verteilung des Entnahmekontingents vorzunehmen, wobei bezirksübergreifende Auer- und Birkwildvorkommen und getroffene Lebensraumerhaltungs- und -verbesserungsmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind. Sie hat der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister bis spätestens 15. Februar mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann.

  • Entnahmekontingent Birkwild 2026 (gesamt): 41 Birkhahnen
    • Gmunden: 26 Hahnen
    • Kirchdorf: 15 Hahnen
    • Steyr: 0 Hahnen
    • Vöcklabruck: 0 Hahnen

Graugänse und Höckerschwäne

Eine letale Entnahme juveniler bzw. immaturer Graugänse und Höckerschwäne darf nur durch Jägerinnen und Jäger durchgeführt werden, die einen Schulungskurs beim Oö. Landesjagdverband absolviert haben (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit b Oö. FMVO). Im Rahmen dieses Schulungskurses sind die erforderlichen Kenntnisse über die Biologie sowie das notwendige Wissen und die Fertigkeiten zur Setzung von Vergrämungsmaßnahmen und letalen Entnahmen betreffend Graugänse und Höckerschwäne zu vermitteln (§ 6 Abs. 2 Oö. FMVO).

Diese geschulten Jägerinnen und Jäger haben der Landesregierung vor einer letalen Entnahme ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Die Landesregierung hat sodann die Angaben auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann (§ 6 Abs. 4 Oö. FMVO).

Graureiher

Vor einer letalen Entnahme von Graureihern an Teichanlagen hat die Betroffene oder der Betroffene ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat sodann die Angaben auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann (§ 7 Abs. 2 Oö. FMVO).

  • Entnahmekontingent Graureiher Gesamt: 35 Graureiher
    • Kontingent A (30 %) – Gewässerstrecken mit besonderer ökologischer Funktion: 10 Graureiher
    • Kontingent B (70 %) – Teichanlagen: 25 Graureiher
      • davon in der Brutregion West: 15 Graureiher
      • davon in der Brutregion Nord: 5 Graureiher
      • davon in der Brutregion Süd: 5 Graureiher
         

Formulare

  • Entnahmeformular - Birkwild (LWLD-LFW/E-94)

    Vorliegen der Voraussetzungen zur letalen Entnahme von Birkhahnen

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