Entnahmeformulare Graugans, Graureiher und Höckerschwan

Online-Entnahmeformulare betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen zur letalen Entnahme von juvenilen bzw. immaturen Graugänsen und Höckerschwänen (§ 6 Abs. 4 Oö. Federwildmanagementverordnung) sowie von Graureihern an Teichanlagen (§ 7 Abs. 2 Oö. Federwildmanagementverordung)

Graugänse und Höckerschwäne

Eine letale Entnahme juveniler bzw. immaturer Graugänse und Höckerschwäne darf nur durch Jägerinnen und Jäger durchgeführt werden, die einen Schulungskurs beim Oö. Landesjagdverband absolviert haben (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit b Oö. FMVO). Im Rahmen dieses Schulungskurses sind die erforderlichen Kenntnisse über die Biologie sowie das notwendige Wissen und die Fertigkeiten zur Setzung von Vergrämungsmaßnahmen und letalen Entnahmen betreffend Graugänse und Höckerschwäne zu vermitteln (§ 6 Abs. 2 Oö. FMVO).

Diese geschulten Jägerinnen und Jäger haben der Landesregierung vor einer letalen Entnahme ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Die Landesregierung hat sodann die Angaben auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann (§ 6 Abs. 4 Oö. FMVO).

 

Graureiher

Vor einer letalen Entnahme von Graureihern an Teichanlagen hat die Betroffene oder der Betroffene ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat sodann die Angaben auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann (§ 7 Abs. 2 Oö. FMVO).

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: