Entnahmeformulare Auerwild, Birkwild, Graugans, Graureiher und Höckerschwan

Online-Entnahmeformulare betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen zur letalen Entnahme von Auerhahnen, Birkhahnen, Graugänsen, Graureihern an Teichanlagen und Höckerschwänen

Auerwild und Birkwild

Vor einer letalen Entnahme von Auerhahnen und Birkhahnen ist für jedes Jagdgebiet, in dem eine letale Entnahme erfolgen soll, ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular auszufüllen. Dieses Formular ist der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister so zeitgerecht zu übermitteln, sodass diese bzw. dieser das Entnahmeformular bis spätestens 15. November der Landesregierung übermitteln kann.

Die Landesregierung hat sodann die Verteilung des Entnahmekontingents vorzunehmen, wobei bezirksübergreifende Auer- und Birkwildvorkommen und getroffene Lebensraumerhaltungs- und -verbesserungsmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind. Sie hat der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister bis spätestens 15. Februar mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann

 

Die Birkhahnbestandszählungen 2025 in jenen Jagdgebieten, in denen die Bestände regelmäßig erfasst werden, ergaben einen Gesamtbestand von 706 Hahnen – davon 436 im Bezirk Gmunden, 259 in Kirchdorf, 6 in Steyr und 5 in Vöcklabruck.

Auf Grundlage dieser gezählten Birkhahnen ergibt sich folgendes Entnahmekontingent 2026: 41 Hahnen gesamt

 

  • Gmunden: 26 Hahnen
  • Kirchdorf: 15 Hahnen
  • Steyr: 0 Hahnen
  • Vöcklabruck: 0 Hahnen

Graugänse und Höckerschwäne

Eine letale Entnahme juveniler bzw. immaturer Graugänse und Höckerschwäne darf nur durch Jägerinnen und Jäger durchgeführt werden, die einen Schulungskurs beim Oö. Landesjagdverband absolviert haben (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit b Oö. FMVO). Im Rahmen dieses Schulungskurses sind die erforderlichen Kenntnisse über die Biologie sowie das notwendige Wissen und die Fertigkeiten zur Setzung von Vergrämungsmaßnahmen und letalen Entnahmen betreffend Graugänse und Höckerschwäne zu vermitteln (§ 6 Abs. 2 Oö. FMVO).

Diese geschulten Jägerinnen und Jäger haben der Landesregierung vor einer letalen Entnahme ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln.

Die Landesregierung hat sodann die Angaben auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann (§ 6 Abs. 4 Oö. FMVO).

 

Die im Jahr 2018 erfolgten Graugansbestandszählungen ergaben 130 – 170 Brutpaare in ganz Oberösterreich.

Auf Grundlage dieser gezählten Brutpaare ergibt sich folgendes Entnahmekontingent 2026: 20 Graugänse gesamt

  • Brutregion West: Braunau am Inn, Grieskirchen, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Vöcklabruck: 10 Graugänse
  • Brutregion Mitte: Eferding, Freistadt, Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Perg, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Wels-Land: 10 Graugänse

Graureiher

Vor einer letalen Entnahme von Graureihern an Teichanlagen hat die Betroffene oder der Betroffene ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat sodann die Angaben auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann (§ 7 Abs. 2 Oö. FMVO).

Bei den besonderen Gewässerstrecken als überregional bedeutende Laichplätze, ist zur Abwendung erheblicher Schäden ein sofortiges Handeln erforderlich. Es ist daher vorgesehen, dass vor einem Abschuss kein Entnahmeformular zu übermitteln ist. Stattdessen gilt, dass (nur) eine aktuelle Information darüber eingeholt werden muss, ob das Entnahmekontingent bereits ausgeschöpft ist. Auch wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegenüber der Landesregierung nicht (proaktiv) nachzuweisen bzw. zu dokumentieren sind, so ist doch eine Eigendokumentation der Voraussetzungen (etwa mittels Lichtbildbeilagen) zu Beweiszwecken unbedingt erforderlich.

Die im Jahr 2025 erfolgten Graureiherbestandszählungen ergaben 233 – 235 Brutpaare in ganz Oberösterreich.

Auf Grundlage dieser gezählten Brutpaare ergibt sich folgendes Entnahmekontingent 2025/26: 35 Graureiher gesamt

  • Kontingent A (30 %) – Gewässerstrecken mit besonderer ökologischer Funktion: 10 Graureiher
  • Kontingent B (70 %) – Teichanlagen: 25 Graureiher
  • Brutregion West (BR, GR, RI, RO, SD): 15 Graureiher
  • Brutregion Nord (EF, FR, LL, PE, UU, WL): 5 Graureiher
  • Brutregion Süd (GM, KI, SE, VB): 5 Graureiher

 

Ringeltaube

Die Voraussetzungen sind vor einem Abschuss nicht nachzuweisen. Stattdessen gilt, dass eine aktuelle Information darüber eingeholt werden muss, ob das Entnahmekontingent bereits ausgeschöpft ist. Auch wenn die Voraussetzungen gegenüber der Landesregierung nicht (proaktiv) nachzuweisen bzw. zu dokumentieren sind, so ist doch eine Eigendokumentation der Voraussetzungen (etwa mittels Lichtbildbeilagen) zu Beweiszwecken unbedingt erforderlich.

 

Formulare

  • Entnahmeformular – Auerwild (LWLD-LFW/E-95)

    Vorliegen der Voraussetzungen zur letalen Entnahme von Auerhahnen

    Herunterladen 280,17 KB).
  • Entnahmeformular - Birkwild (LWLD-LFW/E-94)

    Vorliegen der Voraussetzungen zur letalen Entnahme von Birkhahnen

    Herunterladen 298,73 KB).

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