PV-Überdachung für öffentlich zugängliche Parkplätze 2024

Die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf belasteten Flächen wie Parkplätzen entspricht der Energiestrategie und der PV-Strategie des Landes OÖ. PV-überdachte Parkplätze bringen außerdem einen Komfortgewinn durch Schutz der Fahrzeuge vor Niederschlag und Überhitzung.

Wer wird gefördert?

Förderungsmittel für PV-Parkplatzüberdachungen können von

  • Unternehmen und sonstigen unternehmerisch tätigen Organisationen 
  • Vereinen und konfessionellen Einrichtungen und 
  • oberösterreichischen Gemeinden 

beantragt werden.

Hinweise:

  • Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Abs. 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind von einer Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Z 18 Allgemeine Gruppen-freistellungsverordnung sind nicht förderfähig.

  • Darüber hinaus sind Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.

  • Es gilt die nach der jeweiligen Regelung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägige Beihilfenhöchstintensität beziehungsweise der einschlägige Beihilfenhöchstbetrag (Anmeldeschwelle). Die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind zu beachten.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die PV-Parkplatzüberdachung über einem bestehenden oder neuen Parkplatz mit zumindest 10 Stellplätzen. Die PV-Anlage muss netzangebunden (keine Förderung von Inselanlagen) und von der Bundesförderstelle OeMAG als „innovativ“ eingestuft sein. Der Parkplatz muss zu Geschäftszeiten öffentlich zugänglich sein (keine unternehmenseigenen, bspw. beschrankten Personal-Parkplätze).

Eine Kombination mit der Förderung nach dem EAG ist zwingend erforderlich.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschlags von maximal 500 Euro/kWp Modulleistung additiv zur EAG-Investitionszuschussförderung.

Wichtig:

Die mögliche Landesförderung in der Höhe von maximal 250.000 Euro muss auch im OeMAG Antrag, bei der Frage „Detail zu anderen Förderungen“  angeführt werden 

Die Förderung erfolgt für Betriebe mit marktbestimmender Tätigkeit in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO. Die Förderung ist bis zu den EU-wettbewerbsrechtlichen Förderobergrenzen kumulierbar.

PV-Überdachungen für öffentlich zugängliche Parkplätze sind gemäß § 6 Abs. 5 Z 3 EAG-IZV innovative Photovoltaikanlagen, und daher dürfen, entsprechend § 11 Abs. 2 EAG-IZV die gesamten Investitionszuschüsse (Bund und Land ) maximal 65 % der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55 % für mittlere Unternehmen und 45 % für große Unternehmen betragen.

Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:

  1. Als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
  2. als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Z 1 zu subsumieren ist;
  3. als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Z 1 oder 2 zu subsumieren ist.

Bei Änderungen der Leistung der zu fördernden Maßnahme ist die bei der Antragstellung angegebene und im Fördervertrag vereinbarte Leistungskategorie maßgeblich für die Höhe des Investitionszuschusses. Sofern die im Fördervertrag vereinbarte Leistung überschritten wird, wird für die Leistungsüberschreitung kein Investitionszuschuss gewährt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Anträge (= Kopie des Antrages an die OeMAG) können bis zum Beginn des ersten Calls 2025 bei der Landesförderstelle gestellt werden.
  • Ein Antrag gilt als eingelangt, wenn er in den elektronischen Verfügungsbereich der Landesförderstelle gelangt ist.
  • Das Ansuchen muss von der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG positiv beurteilt sein.
  • Die Investition zur PV-Parkplatzüberdachung von netzgeführten Photovoltaikanlagen muss dem Stand der Technik entsprechen und von einer befugten Fachfirma fach- und normgerecht montiert und installiert werden.
  • Die installierte netzgeführte Photovoltaikanlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden.
  • Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig von der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
  • Für diese Maßnahme darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.

Erforderliche Unterlagen

a) Für die Gewährung der Förderung

  • Kopie des Förderantrages an die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom) inkl. sämtlicher Unterlagen mit Beschreibung des Vorhabens (technische Dokumentation) an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at
  • Kopie des Fördervertrages an die OeMAG

Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.

b) Für die Auszahlung der Förderung

  • Fotodokumentation der Anlage 
  • Bestätigung über die Inbetriebnahme der installierten Photovoltaikanlage durch den Netzbetreiber (durch Netzzugangsvertrag abgedeckt)

Die angeführten Unterlagen für die Auszahlung müssen elektronisch per E Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at übermittelt werden.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

1. Antragstellung

Der Förderungsantrag für die Maßnahmen ist gemeinsam mit den notwendigen Unterlagen zeitnah mit dem Antrag an die OeMAG an das Land Oberösterreich zu stellen.

Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.

Mit der Fördereinreichung stimmen Sie einer Publikation Ihrer Anlagendaten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Landes Oberösterreich bzw. seiner Organisationseinheiten ausdrücklich zu.

2. Genehmigung

Nach Genehmigung wird ein vorläufiger Fördervorschlag übermittelt.

3. Auszahlung

Nach Umsetzung und Durchführung der Maßnahmen und Vorlage der Abrechnungsunterlagen wird der endgültige Förderbetrag errechnet. Sollten die tatsächlichen Kosten geringer sein als die Kostenschätzung im Förderantrag, so reduziert sich die Förderung aliquot.

Rechtsgrundlage

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187, S. 1, Nr. L 283, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. EU Nr. L 167, S. 1) in FOLGE Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO
  • Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich

Laufzeit

Das Sonderförderprogramm „PV-Überdachung für öffentlich zugängliche Parkplätze 2024“ tritt mit 15. April 2024 in Kraft und endet mit Beginn des ersten Bundes-Fördercalls 2025 (Einreichdatum).

Das Land Oberösterreich ersucht um Verständnis dafür, dass es sich das Recht vorbehält, nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Fördermittel auch Änderungen und Adaptierungen bei den Förderbestimmungen vorzunehmen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: