PV-Überdachung für Parkplätze 2023

Die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf belasteten Flächen wie Parkplätzen entspricht der Energiestrategie und der PV-Strategie des Landes OÖ. PV überdachte Parkplatze bringen außerdem einen Komfortgewinn für ParklplatznutzerInnen durch Schutz der Fahrzeuge vor Niederschlag und Überhitzung.

Wer wird gefördert?

Förderungsmittel für PV-Parkplatzüberdachungen können von

  • Unternehmen und sonstigen unternehmerisch tätigen Organisationen 
  • Vereinen und konfessionellen Einrichtungen und 
  • oberösterreichischen Gemeinden 

beantragt werden.

Hinweis: Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppen-freistellungsverordnung – AGVO; ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) sowie

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

Die Auswahl erfolgt durch eine Jury nach Einreichschluss!

Was wird gefördert?

Gefördert wird die PV-Parkplatzüberdachung über einem bestehenden oder neuen vorrangig öffentlich zugänglichen Parkplatz mit zumindest 10 Stellplätzen. Die PV-Anlage muss netzangebunden sein (keine Förderung von Inselanlagen). 

Eine Kombination mit der Investitions-Förderung nach dem EAG (Kategorie C und D) ist zwingend erforderlich.

Hinweis: Pro Bezirk/Magistrat können maximal zwei Anlagen gefördert werden. Sollten in einem Bezirk weniger als zwei Anlagen förderfähig sein, so können die freien Anlagen anderen Bezirken zugeteilt werden. Die Gesamtsumme von zwei Anlagen pro Bezirk sollte nicht überschritten werden.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt nach Juryentscheid in Form eines Zuschlags von maximal 200 Euro/kWp Modulleistung additiv zur EAG-Investitionszuschussförderung.

Achtung-Wichtig:
Die mögliche Landesförderung in der Höhe von maximal 100.000 Euro muss auch im ÖMAG Antrag, bei der Frage „maximale Förderung - Summe benötigte Förderungen (z.B. OeMAG, Bund, Land, Gemeinde, EU) in Euro:“ zusätzlich berücksichtig werden.

Die Förderung erfolgt für Betriebe mit marktbestimmender Tätigkeit in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187 vom 26. Juni 2014. Die Förderung ist bis zu den EU-wettbewerbsrechtlichen Förderobergrenzen kumulierbar.

Die Förderwerber sind verpflichtet, die EAG-Förderabwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderträgern zu informieren und muss alle bereits bezogenen oder beantragten Förderungen der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt geben sowie die bei anderen Förderstellen vorgelegten Unterlagen übermitteln. 

Die gesamten Investitionszuschüsse (Bund und Land ) dürfen maximal 65 % der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55 % für mittlere Unternehmen und 45 % für große Unternehmen betragen.

Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:

  1. Als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
  2. als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Z 1 zu subsumieren ist;
  3. als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Z 1 oder 2 zu subsumieren ist.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Anreizeffekt: Unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) dürfen nur Beihilfen vergeben werden, die einen Anreizeffekt haben.
    • Ein Anreizeffekt liegt dann vor, wenn der/die BeihilfeempfängerIn einen schriftlichen Antrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt hat.
    • Das Ansuchen ist daher vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, zu stellen; wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
  • Das Ansuchen muss von der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG positiv beurteilt sein.
  • Anträge müssen innerhalb des jeweiligen Fördercalls bei der Landesförderstelle einlangen. Ein Antrag gilt als eingelangt, wenn er in den elektronischen Verfügungsbereich der Landesförderstelle gelangt ist.
  • Die Investition zur PV-Parkplatzüberdachung von netzgeführten Photovoltaikanlagen muss dem Stand der Technik entsprechen und von einer befugten Fachfirma fach- und normgerecht montiert und installiert werden.
  • Die installierte netzgeführte Photovoltaikanlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden.
  • Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig von der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
  • Für diese Maßnahme darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.

Erforderliche Unterlagen

Vor Umsetzung der Maßnahme

(an: foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at)

  • Kopie des Fördervertrages mit der OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom) inkl. sämtlicher Unterlagen mit Beschreibung des Vorhabens (technische Dokumentation)

Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.

Nach Umsetzung der Maßnahme

  • Kopie des Fördervertrages mit der OeMAG
  • Fotodokumentation der Anlage 
  • Bestätigung über die Inbetriebnahme der installierten Photovoltaikanlage durch den Netzbetreiber (durch Netzzugangsvertrag abgedeckt)

Die angeführten Unterlagen nach Umsetzung der Maßnahme müssen elektronisch per E Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at übermittelt werden.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

1. Antragstellung

Der Förderungsantrag für die Maßnahmen ist gemeinsam mit den notwendigen Unterlagen VOR Durchführung an das Land Oberösterreich zu stellen.
Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.

Mit der Fördereinreichung stimmen Sie einer Publikation Ihrer Anlagendaten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Landes Oberösterreich bzw. seiner Organisationseinheiten ausdrücklich zu.

2. Beurteilung durch eine Jury

Die förderfähigen Projekte werden durch eine Jury gereiht. Neben der fachlichen Beurteilung gibt es das Kriterium einer geographischen Gleichverteilung in allen Bezirken Oberösterreichs. Nach dem Juryentscheid wird ein Fördervorschlag zur Genehmigung den zuständigen Gremien vorgelegt.

3. Genehmigung

Nach Genehmigung wird ein vorläufiger Fördervorschlag übermittelt.

4. Auszahlung

Nach Umsetzung und Durchführung der Maßnahmen und Vorlage der Abrechnungsunterlagen wird der endgültige Förderbetrag errechnet. Sollten die tatsächlichen Kosten geringer sein als die Kostenschätzung im Förderantrag, so reduziert sich die Förderung aliquot.

Rechtsgrundlage

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187 vom 26. Juni 2014.
  • Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich

Laufzeit

Das Sonderförderprogramm „PV-Überdachung für öffentlich zugängliche Parkplätze 2023“ tritt mit 17.10.2022 in Kraft und endet mit der Registrierungsmöglichkeit des letzten Förder-Calls im Jahr 2023.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: