- Wer wird gefördert?.
- Was wird gefördert?.
- Wie wird gefördert?.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?.
- Abwicklung / Antragstellung.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Grund- und GebäudeeigentümerInnen oder sonstige Verfügungsberechtigte (z.B. MieterInnen mit Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin).
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Entsiegelung von versiegelten (z.B. überbauten oder wasserundurchlässig befestigten) Flächen und deren Umwandlung in unversiegelte Flächen (Vegetationsfläche) oder wasserdurchlässig befestigte Flächen (Teilentsiegelung bzw. Belagsänderung). Die entsiegelte Fläche darf nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. Das gesamte auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser muss dezentral vor Ort versickern.
Konkret ist das
- Entsiegelung befestigter Flächen
- Wechsel von Bodenbelägen zur Verbesserung der Versickerungsfähigkeit
- Maßnahmen zur Begrünung
Wie wird gefördert?
Die Kosten, die durch eine Entsiegelung entstehen, können unterschiedlich hoch ausfallen und sind von folgenden Faktoren abhängig:
- Größe der zu entsiegelnden Fläche
- Entsorgungskosten des Abbruchmaterials
- Kosten für die Neugestaltung
- Kosten für Dienstleister und Gerätschaften
- Standortgerechte Vegetation
Die Förderhöhe pro m² entsiegelter Fläche beträgt pauschal 30 Euro, die Gesamtförderung maximal 50.000 Euro.
Zuschläge: Die Pauschale erhöht sich um 10 Euro bzw. die maximale Förderung um 5.000 Euro, wenn die Sitzgemeinde eine Bodenbündnis-Gemeinde ist.
Die Förderung ist mit maximal 70 % der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt.
Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen (Kostenvoranschlag, Baubeschreibung etc.) stellen die internen FachexpertInnen bzw. externen ExpertInnen in Zusammenarbeit mit der Förderstelle die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest.
Die endgültige Förderungssumme wird nach erfolgter Umsetzung und Vorlage der Abrechnungsunterlage ermittelt und ausbezahlt.
Hinweis:
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Sind AntragstellerInnen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die anrechenbaren Kosten ohne Umsatzsteuer zu bemessen.
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Die Förderung für Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen erfolgt auf Grundlage der „De-minimis“-Beihilfen-VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Allgemeine Kriterien
Neben den in der Förderungserklärung angeführten Voraussetzungen gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umwelt-förderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
- Das Ansuchen auf Landesförderung muss vor Beginn der Aktivitäten oder Maßnahme erfolgen.
- Entsiegelungsmaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
- Werden entsiegelte Flächen innerhalb von zehn Jahren erneut versiegelt, können ausge-zahlte Fördermittel zurückverlangt werden. Die Förderstelle oder eine von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt entsprechende Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen.
- Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
- Die Maßnahme muss innerhalb von zwölf Monaten ab Förderungszusicherung umgesetzt und abgerechnet werden.
- Alle behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen während der Umsetzung und des Betriebes der beantragten Maßnahme sind einzuhalten.
- Es darf für diese Maßnahme keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
Technische Kriterien
- Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlos-sen sein. Das Niederschlagswasser muss bei der Versickerung unbelastet sein, um eine Gefährdung von Boden, Vegetation und Grundwasser auszuschließen. Maßgebend hierfür ist die Einhaltung der im Wasserrechtsgesetz 1959 festgelegten Sachverhalte sowie die im Einklang darüber festgesetzten Grenzwerte, Bestimmungen und Vorschreibungen. Gegebenenfalls sind die jeweils geltenden Bestimmungen über die Niederschlagswasser-versickerung in Einklang zu bringen (zB Abänderung, Neubeantragung bzw. Anpassung des gültigen wasserrechtlichen Bescheides).
- Es muss gegebenenfalls ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien erbracht werden.
- Die Entsiegelung von Flächen unter 100 m² wird nicht gefördert.
Erforderliche Unterlagen
VOR Umsetzung der Maßnahme
- Antragsformular Land OÖ (vollständig ausgefüllt und unterfertigt); siehe Formulare
- Beschreibung der geplanten Investitionen
- Kostenvoranschlag
- Grundstücksplan (zB 1:500) bzw. eine Skizze mit den Abmessungen der zu entsiegelnden Fläche, gegebenenfalls Bilder
NACH Umsetzung der Maßnahme
- Rechnungen und Zahlungsbestätigungen betreffend umgesetzter Maßnahme
- Fotos vorher/nachher
- Kurzbericht
- Behördenbestätigung (Bau-/Wasser-/Gewerberecht); siehe Formulare
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Alle angeführten Unterlagen sind elektronisch per E-Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at zu übermitteln.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Förderungsantrag für die Maßnahmen ist gemeinsam mit den notwendigen Unterlagen VOR Durchführung an das Land Oberösterreich zu stellen. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.
Die eingereichten Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Beurteilung
Die MitarbeiterInnen des Förderungsteams prüfen gemeinsam mit Fachexperten die Voll-ständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird ein auf Basis der prognostizierten Kosten vorläufiger Fördervorschlag erarbeitet.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder der Landes-regierung wird Ihnen der vorläufige Fördervorschlag übermittelt.
Auszahlung
Nach Umsetzung und Durchführung der Maßnahmen sowie Vorlage der Abrechnungs-unterlagen wird der endgültige Förderbetrag errechnet und auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Sollten die tatsächlichen Kosten geringer sein als in der Kosten-schätzung angenommen, so reduziert sich die Förderung aliquot.
Rechtsgrundlage
- Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
- Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF
Laufzeit
1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2025 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Antragsdatum).
Formulare
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Maßnahmen im Bereich der Abfallwirtschaft (UWD-US/E-2)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
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Behördenbestätigung (UWD-US/E-42)
zu Förderungsantrag
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