Entsiegelung von Flächen in Oberösterreich

Jetzt wasserundurchlässige Bodenbeläge entsiegeln und naturnahe Flächen schaffen. Das Land fördert Entsiegelungsprojekte ab einer durchgängigen Fläche von 100 mit mindestens 30 Euro/.

versiegelte Fläche neben entsiegelter Fläche mit Rasengittersteinen

Quelle: AdobeStock / Bildmontage

So kann z.B. Asphalt und Beton durch Kräuterrasen auf Spielflächen ersetzt werden, und Schotterrasen oder bewachsene Rasengittersteine sind eine gute Alternative für Parkflächen. Das bringt Vorteile fürs lokale Klima, sowie für den Wasserhaushalt und die Artenvielfalt im bebauten Gebiet.

 

 

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Grund- und GebäudeeigentümerInnen oder sonstige Verfügungsberechtigte (z.B. MieterInnen mit Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin).

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Entsiegelung von versiegelten (z.B. überbauten oder wasserundurchlässig befestigten) Flächen und deren Umwandlung in unversiegelte Flächen (Vegetationsfläche) oder wasserdurchlässig befestigte Flächen (Teilentsiegelung bzw. Belagsänderung wie etwa Schotterrasen oder Rasengittersteine bei Parkplatzflächen). Die entsiegelte Fläche darf nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. Das gesamte auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser muss dezentral vor Ort versickern.

Konkret ist das

  • Entsiegelung befestigter Flächen mit Wiederherstellung eines möglichst standorttypischen Bodenaufbaus
  • Wechsel von Bodenbelägen zur Verbesserung der Versickerungsfähigkeit und Biodiversitätsförderung (wie beispielsweise Schotterrasen oder Rasengittersteine mit standorttypischer Vegetation) 
  • Maßnahmen zur naturnahen und standortangepassten Begrünung

Wie wird gefördert?

Die Kosten, die durch eine Entsiegelung entstehen, können unterschiedlich hoch ausfallen und sind von folgenden Faktoren abhängig:

  • Größe der zu entsiegelnden Fläche 
  • Entsorgungskosten des Abbruchmaterials 
  • Kosten für die Neugestaltung
  • Kosten für Dienstleister und Gerätschaften
  • Standortgerechte Vegetation

Die Förderhöhe pro entsiegelter Fläche beträgt pauschal 30 Euro, die Gesamtförderung maximal 75.000 Euro.

Zuschläge: Die Pauschale erhöht sich um 10 Euro bzw. die maximale Förderung um 5.000 Euro, wenn die Sitzgemeinde eine Bodenbündnis-Gemeinde ist.

Die Förderung ist mit maximal 70 % der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt. 

Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen (Kostenvoranschlag, Baubeschreibung etc.) stellen die internen FachexpertInnen bzw. externen ExpertInnen in Zusammenarbeit mit der Förderstelle die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest.

Die endgültige Förderungssumme wird nach erfolgter Umsetzung und Vorlage der Abrechnungsunterlage ermittelt und ausbezahlt.

Hinweis: 

  • Sind AntragstellerInnen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die anrechenbaren Kosten ohne Umsatzsteuer zu bemessen.

  • Die Förderung für Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen erfolgt auf Grundlage der „De-minimis“-Beihilfen-VERORDNUNG (EU) Nr. 2023/2831.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allgemeine Kriterien

Neben den in der Förderungserklärung angeführten Voraussetzungen gelten folgende zusätzliche Bedingungen:

  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
  • Das Ansuchen auf Landesförderung muss vor Beginn der Aktivitäten oder Maßnahme erfolgen.
  • Entsiegelungsmaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

  • In besonders berücksichtigungswürdigen/innovativen Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Förderprogramms gewährt werden.

  • Werden entsiegelte Flächen innerhalb von zehn Jahren erneut versiegelt, können ausgezahlte Fördermittel zurückverlangt werden. Die Förderstelle oder eine von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt entsprechende Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen.
  • Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
  • Die Maßnahme muss innerhalb von zwölf Monaten ab Förderungszusicherung umgesetzt und abgerechnet werden.
  • Alle behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen während der Umsetzung und des Betriebes der beantragten Maßnahme sind einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der Barrierefreiheit.
  • Es darf für diese Maßnahme keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.

Technische Kriterien

  • Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein. Das Niederschlagswasser darf bei der Versickerung nicht mehr als geringfügig belastet sein, um eine Gefährdung von Boden, Vegetation und Grundwasser auszuschließen. Maßgebend hierfür ist die Einhaltung der im Wasserrechtsgesetz 1959 festgelegten Sachverhalte sowie die im Einklang darüber festgesetzten Grenzwerte, Bestimmungen und Vorschreibungen. Gegebenenfalls sind die jeweils geltenden Bestimmungen über die Niederschlagswasserversickerung in Einklang zu bringen (zB Abänderung, Neubeantragung bzw. Anpassung des gültigen wasserrechtlichen Bescheides). Insbesondere in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (wie etwa Schutzgebiete von Trinkwasserversorgungsanlagen) müssen die baulichen Ausführungen und Maßnahmen den jeweiligen wasserrechtlichen Auflagen entsprechen und sind ggfls. mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde abzuklären.
  • Es muss gegebenenfalls ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien erbracht werden.
  • Die Entsiegelung von Flächen unter 100 wird nicht gefördert, eine Aufsummierung von Einzelflächen ist nicht zulässig. Es muss eine durchgehende Fläche mit zumindest 100 entsiegelt werden.

Erforderliche Unterlagen

VOR Umsetzung der Maßnahme

  • Antragsformular Land (vollständig ausgefüllt und unterfertigt); siehe Formulare
  • Beschreibung der geplanten Investitionen
  • Kostenvoranschlag 
  • Behördenbestätigung (Bau-/Wasser-/Gewerberecht); siehe Formulare 
  • Grundstücksplan (z.B. 1:500) bzw. eine Skizze mit den Abmessungen der zu entsiegelnden Fläche, Fotos der aktuellen Situation sowie Visualisierung der Soll-Situation inkl. Liste der geplanten Pflanzenauswahl und Beschreibung des angestrebten Bodenaufbaus

NACH Umsetzung der Maßnahme

  • Rechnungen und Zahlungsbestätigungen betreffend umgesetzter Maßnahme
  • Fotos vorher/nachher
  • Kurzbericht 

Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.

Alle angeführten Unterlagen sind elektronisch per E-Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at zu übermitteln.
 

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

Antragstellung

Der Förderungsantrag für die Maßnahmen ist gemeinsam mit den notwendigen Unterlagen VOR Durchführung an das Land Oberösterreich zu stellen. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.

Die eingereichten Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

Beurteilung

Die MitarbeiterInnen des Förderungsteams prüfen gemeinsam mit Fachexperten die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird ein auf Basis der prognostizierten Kosten vorläufiger Fördervorschlag erarbeitet.

Genehmigung

Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder der Landesregierung wird Ihnen der vorläufige Fördervorschlag übermittelt.

Auszahlung

Nach Umsetzung und Durchführung der Maßnahmen sowie Vorlage der Abrechnungsunterlagen wird der endgültige Förderbetrag errechnet und auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Sollten die tatsächlichen Kosten geringer sein als in der Kostenschätzung angenommen, so reduziert sich die Förderung aliquot.

Rechtsgrundlage

  • Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
  • Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF

Laufzeit

1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2025 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Antragsdatum).

Formulare

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: