Leitfaden und DORIS-Karte zur Anwendung des Kriterienkatalogs für PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß Anhang B

Der Kriterienkatalog in Anhang B der PV-Strategie soll zur Einschätzung der Möglichkeiten und Realisierungschancen von PV-Freiflächenanlagen dienen. Eine DORIS-Karte hilft bei der Anwendung des Kriterienkatalogs.

Der Kriterienkatalog für PV-Freiflächenanlagen im Anhang B der Oö. PV-Strategie gilt vorrangig für die Prüfung im Widmungsverfahren für PV-Anlagen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen.

Er soll Behörden und Sachverständigen als Leitfaden dienen und vor allem für die Projektantragstellerinnen und -antragsteller zur Einschätzung der Möglichkeiten
und Realisierungschancen dienen.

Die nachfolgende DORIS-Karte soll bei der Anwendung des Kriterienkatalogs helfen, indem sie die Realisierungschancen einer Freiflächen-PV-Anlage auf einen Blick visualisiert.

Als Grundlage dienen die Kriterien der betroffenen Fachbereiche (Wasserwirtschaft, Raumordnung, Naturschutz, Landwirtschaft und Forstwirtschaft, etc.).
Unterschieden wird zwischen Ausschlusskriterien und jenen Kriterien, die bereits im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes einer tiefergehenden Prüfung zu unterziehen sind.

Rot = Ausschlusszone

Gelb = tiefergehende Prüferfordernis

Blau = Prüffläche (vorbehaltlich einer positiven Landschaftsbildbewertung durch einen Sachverständigen des Bezirksbauamtes)

Während bei Standorten mit roten Kriterien bereits ein Kriterium zum Ausschluss führt, ist bei gelben Standorten neben der tiefergehenden Prüfung des jeweiligen Kriteriums auch die Sensibilität der betroffenen Landschaft mit besonderem Bedacht zu prüfen.


Leitfaden und Karte gelten auch für Solarwärme-Freiflächenanlangen.

Für das Fachgebiet geogene Risikobereiche existieren keine flächendeckenden Karten. Auf DORIS sind zwar zwei relevante Kartengrundlagen zu geogenen Risikobereichen zugänglich: die Gefahrenhinweiskarte für gravitative Massenbewegungen und der Ereigniskataster. Während sich die Gefahrenhinweiskarte ausschließlich auf Bauland (für Widmungen vor 2012) bezieht, findet sich im Ereigniskataster eine Dokumentation von Schadensereignissen (mit Fokus auf Steinschläge und Rutschungen).

Da sich der gegenständliche Kriterienkatalog vorwiegend auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen bezieht, können die beiden genannten Quellen für geogene Risikobereich nur eine Zusatzinformation zum Thema bieten. Prinzipiell gilt daher, dass der Baugrund als vom Bauherrn beigestellter Stoff anzusehen ist (Baugrundrisiko = Bauherrenrisiko). Jedenfalls sollte sichergestellt sein, dass der Standort frei von Naturgefahren ist.

Ausschlusskriterien

  • Der 30-jährliche Hochwasserabflussbereich, rote Gefahrenzonen gemäß Gefahrenzonenplänen nach dem Forstgesetz sowie dem Wasserrechtsgesetz sowie HW-Rückhalte- und Retentionsbecken.
  • An Bächen und Flüssen (Gewässer im Sinne des Ö. Wasserrechtsgesetzes) ist generell ein 10 m breiter Uferrandstreifen, gemessen vom bestehenden Uferbewuchs bis zur Widmungsfläche der PV-FFA, als Sicherheitsabstand einzuhalten. Wenn kein Uferbewuchs vorhanden ist, wird von der Böschungsoberkante des Gewässers gemessen.
  • Bei Gewässern mit einem hydromorphologisch sehr guten Zustand ist ein 30 m breiter Uferbegleitstreifen, gemessen ab der Böschungsoberkante, freizuhalten. Bei ungewöhnlichen Uferverläufen wie z.B. ohne ausgeprägte Böschungsoberkante oder bei Schluchtstrecken ist die Breite des Uferbegleitstreifens individuell festzusetzen.
  • Schutzzone I (Fassungszone) und Schutzzone II (Engere Schutzzone) von Wasserschutzgebieten

Tiefergehende Prüfung bei diesen Kriterien erforderlich

  • Im 30- bis 100-jährlicher Hochwasserabflussbereich, sowie in den gelben Gefahrenzone gemäß Gefahrenzonenplanung nach dem Forstgesetz und dem Wasserrechtsgesetz ist die Standorteignung im Hinblick auf mögliche negative Auswirkungen auf Dritte nachzuweisen.
  • Innerhalb maßgeblicher Oberflächen- und Hangwasserabflussbereiche ist die Standorteignung im Hinblick auf mögliche negative Auswirkungen auf Dritte nachzuweisen.
  • Schutzzone III (Weitere Schutzzone) von Wasserschutzgebieten und Kernzone von Schongebieten und geplanten Schongebieten

Bei PV Anlagen sind unter Einhaltung der forstfachlichen Prüfkriterien nachfolgende Voraussetzungen einzuhalten:

  1. zur Erhaltung der Waldwirkungen gemäß den Bestimmungen der Forstgesetzes
  2. zur nachhaltigen Bereitstellung des ökologischen und CO2-neutralen Rohstoffes und Energieträgers Holz
  • Ausschlusskriterium:
    nicht auf Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 
    • Tiefergehende Prüfung erforderlich:
      Einzelfallprüfung in Gemeinden mit einer nicht negativen Waldflächenbilanz sowie einem Bewaldungsgrad von mehr als 40 % und einer WEP (Waldentwicklungsplan)-Kennziffer von 1-1-1
  1. zur Vermeidung von Nutzungskonflikten zwischen Wald und PV-Anlagen

a. Soll ein ausreichender Waldperimeter eingeplant werden (Gefahr durch umstürzende Bäume, herabfallende Äste)

b. die Bewirtschaftung der umgebenden Wälder muss auch nach der Errichtung der PV-Anlage gewährleistet bleiben

c. die Waldränder sollen erhalten bleiben (positive Wirkungen wie hoher Schutz gegen Windgefährdung, Beschattung auf Nordseite und ökologisch wertvoller Lebensraum für Wild und Insekten)

  • Ausschlusskriterium:
    Mindestabstand im Ausmaß von einer Baumlänge, jedoch mind. 30 m zur Hintanhaltung von Gefährdungen durch den Wald und zur Sicherstellung der Holzbringung
  • Tiefergehende Prüfung erforderlich:
    Dieser Mindestabstand kann in Abhängigkeit von der topografischen Lage auf bis zu 10 m einer tiefergehenden Prüfung unterzogen werden, wenn
    • der Eigentümer des Grundstücks der PV-Anlage und der Waldbesitzer ident sind oder
    • es privatrechtliche Vereinbarung zum Haftungsausschluss zwischen dem Eigentümer der PV-Anlage und dem Waldbesitzer gibt und
    • die Bewuchshöhe des angrenzenden Waldbestandes auf die Abstandsbreite beschränkt wird
  1. Optimaler bzw. günstiger Bereich in diesem Fachgebiet:
    Neuaufforstungen mit einer Standdauer von unter 10 Jahren, sofern es sich nicht um Ersatzaufforstungsflächen handelt
  2. Tiefergehende Prüfung erforderlich:
    Müll-, Baurestmassen - und Erdaushubdeponien, sofern die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschreibungen keine Ersatzaufforstungen zum Ausgleich des Verlustes der Waldwirkungen vorsehen oder diese an anderer Stelle im unterbewaldeten Gebiet durchgeführt werden.

Ausschlusskriterien

  • Nationalpark und die zugehörigen potentiellen Erweiterungsflächen, samt bedeutender Trittsteinflächen (dienen zur Vernetzung der großflächigen Schutzgebiete)
  • Naturschutzgebiete
  • Naturdenkmäler (unter Beachtung eines ausreichenden Schutzabstands!)
  • An Bächen und Flüssen ein 10 m Uferrandstreifen als absolutes Ausschlusskriterium
  • Wildtierkorridore – Rot und Gelbzonen
  • Moore, Sümpfe, Quelllebensräume, Feuchtwiesen, Trocken- und Halbtrockenrasen

Tiefergehende Prüfung bei diesen Kriterien erforderlich

  • Europaschutzgebiete: SPA´s (Special Protection Areas) und FFH (Flora- Fauna-Habitat) Gebiete, als Gebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie und im Sinne der FFH-Richtlinie
  • An Bächen und Flüssen ist der Uferschutzbereich von 50 m bzw. bei Donau, Inn und Salzach von 200 m einer tiefergehenden Prüfung zu unterziehen (falls nicht HWA-Bereich schlagend wird).
  • Hinweis: Bäche und Flüsse sind im Sinne der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen (LGBl. Nr. 26/2017) zu verstehen
  • Wildtierkorridore in Grünzonen und Übergangszonen
  • Weitere naturschutzfachlich wertegebende Biotopflächen, soweit bekannt (z.B. Ökoflächen gemäß GENISYS, ökologisch wertvolle Flächen aus Biotopkartierungen bzw. Landschaftserhebungen, IBAs, wenn Wiesen- bzw. Feldbrüter ausschlaggebend für das Gebiet sind, Flächen mit Artenschutzprojekten)

Ausschlusskriterien

  • geschützte Landschaftsteile
  • Standorte mit höchster Sensibilität:
    • Vielfältige Kultur- und Naturlandschaften mit hoher Dichte an Landschaftselementen (Bsp.: Obstwiesen, Heckenzüge, Terrassierungen, Alleen, historische Wegverbindungen, Hohlwege, etc.)
    • Landschaftsteilräume mit außergewöhnlicher landschaftskultureller oder kulturhistorischer Eigenart (Bsp.: historische Flurformen, großflächige Stufenrainlandschaft, Umfeld landschaftlich bedeutsamer Landmarken)

Tiefergehende Prüfung bei diesen Kriterien erforderlich

  • Landschaftsschutzgebiete inkl. Naturparks
  • 500 m Seeuferschutz im Grünland
  • Standorte mit hoher bis geringer Sensibilität (Bsp.: Siedlungsrandlage, Randlage zu Betriebsbaugebiet und technischer Infrastruktur, intensiv ackerbaulich genutzte Landschaftsteilräume, etc.) sind einer landschaftsschutzfachlichen Detailprüfung zu unterziehen – Bewertungsmethode: „Naturschutzfachliche Beurteilung von Photovoltaikfreiflächenanlagen“

Aus energiewirtschaftlicher Sicht ergeben sich optimale Anlagenbereiche im Nahbereich von Umspannwerken der Kategorie 110/30 kV-Ebene. Als Nahbereich wird ein 5 km Umkreis gesehen, wobei ein suboptimaler Nahbereich im Umkreis von 7,5 km zu betrachten ist.

Bei Berücksichtigung dieser Nähe zum Umspannwerk kann mit möglichst geringem Aufwand die höchstmögliche Energiemenge (ohne zusätzlichem Netzausbau) eingespeist werden.

  • Optimaler bzw. günstiger Bereich in diesem Fachgebiet:
    Auf Basis der Abwägung von Netzausbaukosten zu einem größtmöglichen PV-Ausbau auf geeigneten Flächen besteht im Radius von 5 km um die bestehenden Umspannwerke „energiewirtschaftliche Priorität 1“ im Verteilnetz, da es sich dort um ein „volkswirtschaftliches Optimum“ handelt.
  • Tiefergehende Prüfung erforderlich:
    Als noch geeignet wird mit „energiewirtschaftliche Priorität 2“ ein 7,5 km Abstand zu bestehenden Umspannwerken definiert.
  • Ertragsabschätzung zum Nachweis des Effizienzkriteriums 1000 kWh / kWp (berechneter Ertrag in kWh pro Jahr für die geplante Anlage dividiert durch die Summe der PV-Modulleistung der geplanten Anlage in kWp)

Tiefergehende Prüfung bei diesen Kriterien erforderlich

  • Regionale Grünzonen im Bezirk Eferding (regionales Raumordnungsprogramm Eferding)
  • Regionale Grünzonen in der Region Linz-Umland (regionales Raumordnungsprogramm Linz-Umland)

Für die geplanten Standorte ist eine Funktionsprüfung erforderlich (z.B. auch unter Berücksichtigung allfällig notwendiger Wildtierdurchlässigkeit).

Funktion „Standortpotential für natürliche Pflanzengesellschaften“: Bau/Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen können erhebliche Auswirkungen auf das Standortpotential bzw. die natürlichen Pflanzengesellschaft zeigen.

  • Tiefergehende Prüfung erforderlich:
    Für Böden mit hohem Standortpotential für natürliche Pflanzengesellschaften (Funktionserfüllungsgrad >= 4) ist eine Funktionsprüfung erforderlich.

Für die Landwirtschaft wird als Leitfunktion die „natürliche Bodenfruchtbarkeit“ (in Analogie zur Bodenbonität) herangezogen.

Allgemein gilt:

  • Ausschlusskriterium:
    Die Böden mit den beiden höchsten Kategorien der natürlichen Bodenfruchtbarkeit je Gemeinde sind unabhängig von der PV-Nutzung auszuscheiden. (Dieses Kriterium gilt nicht in energiewirtschaftlich sehr sinnvollen Bereichen der Priorität 1 und 2 rund um Umspannwerke.)
  • Ausschlusskriterium:
    Böden mit hoher bis sehr hoher natürlichen Bodenfruchtbarkeit (FEG>=4) sind unabhängig von der PV-Nutzung auszuscheiden.
  • Tiefergehende Prüfung erforderlich:
    Böden mit geringer bis mittlerer natürlichen Bodenfruchtbarkeit (FEG 2 bis 3) sind nur in Form einer Doppelnutzung (Agrar- und PV-Nutzung) zulässig.
  • Optimaler bzw. günstiger Bereich in diesem Fachgebiet:
    Reine PV-Freiflächenanlagen (ohne landwirtschaftlicher Doppelnutzung) sollen nur auf Böden mit der niedrigsten Stufe (FEG = 1) erfolgen.

Befindet sich die PV-Freiflächenanlage in einem energiewirtschaftlich sehr sinnvollen Bereich der Priorität 1 und 2, so gilt für PV-FFA folgende Regelung:

  • Ausschlusskriterium:
    Böden mit sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (FEG=5) sind unabhängig von der PV-Nutzung auszuscheiden.
  • Tiefergehende Prüfung erforderlich:
    Böden mit mittlerer bis hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (FEG 3 bis 4) sind nur in Form einer Doppelnutzung (Agrar- und PV-Nutzung) zulässig.
  • Optimaler bzw. günstiger Bereich in diesem Fachgebiet:
    Reine PV-Freiflächenanlagen (ohne landwirtschaftlicher Doppelnutzung) sind in diesen Bereichen auf Böden mit geringer Stufe (FEG = 1 und 2) zulässig.

Befindet sich eine PV-Freiflächenanlage im Anschluss an einen Geflügelstall und wird als Nutzung mit Beschattung eines verpflichtenden Auslaufes errichtet gilt:

  • Optimaler bzw. günstiger Bereich in diesem Fachgebiet:
    Böden sind unabhängig ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit in Form einer Doppelnutzung (Agrar- und PV-Nutzung) zulässig

a. Ökologie zur Minderung des Eingriffs in die Landschaft und Förderung der Biodiversität

  • Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) sollten mit einem geschlossenen Strauchgürtel umpflanzt werden, sofern diese Anlage nicht an einen Wald oder einer bestehenden Hecke angrenzt. Dafür dürfen ausschließlich standortgerechte einheimische Laubgehölze verwendet werden. Ein Pflanzabstand von maximal 2,0 x 2,0 m sollte nicht überschritten werden.
  • Für die Anlage ist ein Pflegekonzept zu erstellen und idealerweise schon im Umwidmungsverfahren vorzulegen. Es wird empfohlen, die gesamte Anlagenfläche zukünftig als Extensivgrünland zu bewirtschaften. Dafür wären maximal 2 Mahden pro Jahr anzustreben, das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen. Alternativ dazu wäre auch eine Beweidung (z.B. durch Schafe oder Ziegen) denkbar. Ergänzend zur Beweidung ist ein jährlicher Pflegeschnitt durchzuführen. Sofern nach Errichtung der Photovoltaikanlage aufgrund der Baumaßnahmen Neueinsaaten erforderlich sind, sollte für diese REWISA-zertifiziertes Wiesensaatgut verwendet werden (siehe Link weiter unten). Jegliche Form der Düngung und der Einsatz von Bioziden hat zu unterbleiben.
  • Sollte aus sicherheitstechnischen Gründen (Zutrittskonzept) eine Einzäunung der Anlagenfläche erforderlich sein, ist diese so zu errichten, dass der Zugang der Fläche für Niederwild ermöglicht wird. Dafür sollten die unteren 20 cm des Zauns in Form von Auslässen frei passierbar sein.
  • Bei Beendigung der Energiegewinnung durch Photovoltaik ist die Anlage zur Gänze rückzubauen. Eine Sicherheitsleistung für den ordnungsgemäßen Rückbau der Freiflächenanlage kann hierfür sinnvoll sein.

b. Landwirtschaft und Bodenschutz

  • Bei der Planung und Errichtung der Anlagen muss jedenfalls die Bodenkundliche Baubegleitung zum Schutz von Böden angewandt werden, dies betrifft auch die diversen Leitungsverlegungen sowohl auf der betreffenden Fläche als auch Zu- und Ableitungen zu dieser. Dazu ist die ÖNORM L1211 (Anm.: diese soll nach derzeitigem Stand ab Herbst 2021 vorliegen) anzuwenden.
  • Durch die gebündelte Ableitung des Niederschlages über die PV-Elemente auf den Boden kommt es in gewissen Segmenten der Bodenoberfläche zu einer zusätzlichen Belastung/Beaufschlagung, durch Niederschlag, in den betroffenen Bereichen ist ein Schutz des Bodens vor Erosion vorzusehen. Dieser muss auf die jeweiligen Bodeneigenschaften und örtlichen Gegebenheiten angepasst sein.
  • Bei Agrar PV-Anlagen ist jedenfalls eine Ausführung zu wählen, welche eine intensive landwirtschaftliche Nutzung nach der aktuellen gängigen lw. Praxis zulässt (Höhen und Breiten der lw. Nutzfahrzeuge). Diese lw. Nutzung muss insgesamt jedenfalls auf 75 % der in Anspruch genommen Fläche uneingeschränkt möglich sein (vgl. dazu auch Definition Agro- bzw. Agrar-PV: Diese sind landwirtschaftlich genutzte Flächen auf denen gleichzeitig Sonnenenergie zur Stromerzeugung genutzt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt werden (Doppelnutzung auf derselben Fläche). Voraussetzung ist, dass mindestens auf 75 % der – ggf. von der Widmung - umfassten Fläche mit ortsüblichen Kulturen landwirtschaftlich genutzt und dazu eine maschinelle Bewirtschaftung mit herkömmlichen landwirtschaftlichen Geräten (Rasenmäher-Roboter ausgenommen) erfolgen kann. Maximal 7 % der Belegungsfläche dürfen für Infrastruktur wie z.B.: Montagesystem, Trafostellplätze, geschotterte Flächen verwendet werden.).

c. Für einen dauerhaft sicheren Betrieb sind folgende sicherheitstechnische Vorgaben zu berücksichtigen

  • Umzäunungs-/Zutrittskonzept (unter Berücksichtigung eines 20 cm frei passierbaren Bodenabstands) oder in Ausnahmefällen ein Sicherheitskonzept ohne Barrierewirkung Im Falle eines ausnahmsweisen Verzichts auf eine Umzäunung des Areals könnte der sichere Betrieb der Anlage beispielhaft über folgende Maßnahmen erzielt werden:
    • Anordnung der Module außerhalb des Handbereiches (höher 2,5 m) und mechanischer Schutz der Verkabelung im Handbereich
    • oder Einsatz von Glas/Glas-Modulen und mechanischer Schutz der Verkabelung im Handbereich
    • oder Einsatz von Zentralwechselrichtern mit zusätzlicher Isolationsüberwachung und Abschaltung bei Isolationsfehlern und Sicherstellung der abgeschlossenen elektrische Betriebsstätte bei Trafostationen, Verteilern, Wechselrichter, DC-Boxen durch versperrbare Gehäuse/Umzäunungen.

Grundsätzlich wird festgehalten, dass eine Umzäunung auch neben dem sicheren Betrieb den Synergieeffekt einer Diebstahlsicherung mit sich bringt. Dies ist im Hinblick auf große Anlagen deren Ausfall auch Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit hätte nicht außer Acht zu lassen. Die fehlende Einzäunung wird in dem Fall in der Praxis etwa durch Videoüberwachungen oder Anlagenmonitoring kompensiert.

  • Blendungsabschätzung entsprechend OVE-Richtlinie R 11-3. Blendung durch Photovoltaikanlagen
  • Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich sowie in der gelben Gefahrenzone gemäß Forst- und Wasserrechtsgesetz hochwassergeschützt zu planen und auszuführen. Dabei müssen alle wesentlichen betrieblichen Einrichtungen (wie Trafostation, Module, usw.) mindestens 50 cm über dem HW100 Wasserspiegel liegen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: