Abbruch und anschließender Neubau von Wohnhäusern mit mehr als 3 Wohnungen

Gefördert wird der Neubau eines Wohnhauses mit mehr als 3 Wohnungen nach gänzlichem Abriss eines Gebäudes (gemäß Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2020).

Wer wird gefördert?

Grundstückseigentümer und Bauberechtigte von Abrissobjekten, die beabsichtigen das Grundstück durch ein Wohnhaus mit mehr als 3 Wohnungen neu zu bebauen.

Was wird gefördert?

  • Neubau von Wohnhäusern mit mindestens 4 Wohnungen nach gänzlichem Abbruch eines zu Wohnzwecken, gewerblich, öffentlich oder nicht überwiegend für Lagerzwecke genutzten landwirtschaftlichen Gebäudes. Die Baubewilligung für das Abbruchobjekt muss mindestens 25 Jahre zurückliegen. Bei den überwiegend für Lagerzwecke genutzten landwirtschaftlichen Gebäuden sind jedenfalls eingeschossige, aus möglichst preiswertem Baumaterial (Bretter, Wellblech) errichtete Gebäude wie Schuppen, Scheunen uä. gemeint.

  • Das neu errichtete Gebäude muss mindestens 3 Vollgeschoße aufweisen. Definition drei Vollgeschoße: Ein oberirdisches Vollgeschoß bildet mit weiteren, oberirdischen Geschoßen ein einheitlich aufgehendes und zusammenhängendes Mauerwerk ohne versetzte Vor- und Rücksprünge zwischen den Geschoßen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu einem Darlehen eines Geldinstitutes mit einer Laufzeit von 15, 25 oder 30 Jahren.

Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber kann die Darlehenslaufzeit in Abstimmung mit seinem Kreditinstitut wählen.

Ausmaß und Bedingungen des Darlehens:

Die Höhe des Darlehens zu dem Zuschüsse gewährt werden, beträgt maximal 80 Prozent der förderbaren Sanierungskosten, jedoch höchstens bis 950 Euro pro neu geschaffener Nutzfläche (ohne Loggien) im maximalen Ausmaß  der vierfachen bisherigen Netto-Raumfläche

Zusatzförderung (Erhöhungen des Darlehens)

Bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe an der thermischen Hülle (davon ausgenommen sind erdberührte Dämmschichten):
Erhöhung des Förderdarlehens um 25 Euro je m² geförderter Fläche.

Siedlungsschwerpunkt: Wenn der Abbruch/Neubau in einem Siedlungsschwerpunkt durchgeführt wird, erhöht sich das förderbare Darlehen um 25 Euro/ förderbarer Nutzfläche. Derartige Siedlungsschwerpunkte weisen innerhalb der Gemeinde die bestmögliche infrastrukturelle Ausstattung auf und erfüllen über die bloße Wohnnutzung hinausgehende, grundlegende Funktionen für das gesamte Gemeindegebiet bzw. das öffentliche Leben. Hier sind öffentliche Einrichtungen (Gemeindeamt, Schulen, religiöse Zentren, Freizeiteinrichtungen etc.) sowie Versorgungseinrichtungen (Geschäfte, medizinische Einrichtungen etc.) situiert. Zur Feststellung ob ein Siedlungsschwerpunkt vorliegt, sind Luftlinienentfernungen zu den zwei nächstgelegenen Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften, zum nächstgelegenen Kindergarten, zur nächstgelegenen Volksschule, zur nächstgelegenen neuen Mittelschule bzw. Unterstufe, zur nächstgelegenen Oberstufenschule, zur nächstgelegenen allgemeinmedizinischen Ordination und zur nächstgelegenen Apotheke vorzulegen. Weiters wird durch die Förderstelle hierbei die Anbindung und Versorgung mit öffentlichem Verkehr berücksichtigt.

Dem aufzunehmenden Darlehen darf entweder eine variable Verzinsung oder eine Fixverzinsung zugrunde liegen.

Fixversinsung:
Die Fixverzinsung darf bei der Laufzeit von 15 Jahren höchstens 125 Basispunkte über dem 15Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) und bei Laufzeiten von 25 oder 30 Jahren höchstens 100 Basispunkte über dem 25Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.

Variable Verzinsung:
Die variable Verzinsung darf höchstens 150 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Die Berechnungsbasis ist für die Dauer der gesamten Darlehenslaufzeit anzuwenden.

Ausmaß der Zuschüsse:
Die Höhe der Zuschüsse beträgt bei einer Darlehenslaufzeit von 15 Jahren 10% und bei einer Laufzeit von 25 oder 30 Jahren 25% der Darlehenssumme.

Die Zuschüsse werden längstens bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt. Im Falle einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens vor dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Laufzeitende hat die darlehensgewährende Bank dies der Förderstelle umgehend zu melden und werden ab Tilgung die Zuschüsse eingestellt.

Bis zur endgültigen Tilgung des Darlehens sind die Fördervoraussetzungen einzuhalten.

Zuschüsse können gemeinnützigen Bauvereinigungen auch für den Einsatz von Eigenmitteln gewährt werden. Die Laufzeit eingesetzter, rückzahlbarer Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung beträgt mindestens 15 Jahre mit einer Fixverzinsung von höchstens 125 Basispunkten über dem 15-Yr-EUR-Swapsatz (maßgebend ist der Wert zum Datum der Zusicherung). Von der gemeinnützigen Bauvereinigung sind drei aktuelle Vergleichsangebote von unterschiedlichen Bankinstituten vorzulegen. Die Eigenmittelverzinsung hat dem günstigsten dieser Angebote, oder niedriger, zu entsprechen. Die Zuschüsse werden für die Dauer der Laufzeit der eingesetzten Eigenmittel gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt. Die Zuschüsse können ausnahmslos entweder für Darlehen von Geldinstituten oder eingesetzte Eigenmittel gewährt werden. Eine Aufteilung in Darlehen und Eigenmittel ist nicht möglich.

Förderbare Flächen:

  • Die Netto-Raumfläche umfasst alle oberirdischen Bodenflächen mit Ausnahme der Flächen insbesondere für Dachböden, Schächte, Stiegenläufe samt Podesten.
  • Als förderbare Fläche werden maximal 90m² Nutzfläche pro Wohnung anerkannt.
  • Die Wohnungen dürfen maximal eine Nutzfläche von 150m² aufweisen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Mit den Abbrucharbeiten darf vor Erteilung der Förderungszusicherung nicht begonnen werden. Ein „Vorzeitiger Baubeginn“ wird nicht erteilt.
  • Die Erteilung der Baubewilligung des Gebäudes, welches zum Abriss bestimmt ist, muss zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens 25 Jahre zurückliegen.
  • Das Bauvorhaben muss von der Förderstelle in ein „Sanierungsprogramm“ aufgenommen werden.
  • Das neu errichtete Gebäude muss mindestens 3 Vollgeschosse aufweisen. Definition drei Vollgeschoße: Ein oberirdisches Vollgeschoß bildet mit weiteren, oberirdischen Geschoßen ein einheitlich aufgehendes und zusammenhängendes Mauerwerk ohne versetzte Vor- und Rücksprünge zwischen den Geschoßen.
  • Die energetischen Mindestanforderungen gemäß §§ 6 und 7 der Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019 sind zu erfüllen.
  • Die Wohnungen müssen die Ausstattungskriterien gemäß § 9 Abs.1 und Abs. 2 Z 1 der Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019 erfüllen:
    • mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig
    • Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken, Kühlschrank und Waschmaschine
    • Abstellraum bzw. Abstellschrank
    • Bei einem Wohnhaus ohne Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau bzw. Liftanbau mit Ausstiegsstellen in allen Geschoßebenen niveaugleich möglich ist.
  • Wird von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber die Variante mit einer 15-jährigen Darlehenslaufzeit und 10%-igen Zuschüssen gewählt, so sind die oben genannten Kriterien zu erfüllen.

  • Wählt die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die Variante mit 25 oder 30-jähriger Darlehenslaufzeit mit Zuschüssen in Höhe von 25% der Darlehenssumme, so sind zusätzlich zu den oben genannten Kriterien auch die Kriterien der Wirtschaftlichkeitsparameter Teil 2 "Wege zur Wirtschaftlichkeit" (für Förderungen gemäß Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019) zu erfüllen. 

  • Förderbar sind nur solche Sanierungsmaßnahmen, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von jeweils mindestens 1000 Euro nachgewiesen werden.
  • Die Umsatzsteuer wird nicht gefördert.
  • Zusätzlich zu den nachgewiesenen förderbaren Kosten können Kosten für Bauverwaltung und Bauüberwachung, gegen Nachweis, berücksichtigt werden. Den Rahmen bilden dabei die in § 7 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 für gemeinnützige Bauvereinigungen festgelegten Betragsgrenzen. Auf dieser Basis sind auch von gewerblichen Bauträgern und natürlichen Personen nachgewiesene Kosten förderbar.
  • Versicherungsleistungen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln anderer Rechtsträger, einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union, sind bekannt zu geben und werden von der förderbaren Summe in Abzug gebracht, sodass sich das bezuschusste Darlehen um diesen Anteil verringert.
  • Bei Eigentumswohnungen ist das bezuschusste Darlehen auf die geförderten Wohnungen aufzuteilen und der Förderungsstelle eine entsprechende Aufstellung nach erfolgter Endabrechnung vorzulegen. Die Anweisung der Zuschüsse durch die Förderstelle kann nur in einem Betrag erfolgen, Anweisungen je Wohnung sind nicht möglich.
  • Bei Mietwohnungen ist der Fördernehmer zur Einhaltung der §§ 18b und 20 MRG verpflichtet, sofern nicht ohnehin bei gemeinnützigen Bauvereinigungen die Bestimmungen des WGG zur Anwendung gelangen. Diese Verpflichtungen zur Legung einer Hauptmietzinsabrechnung und Limitierung der den Mietern weiter verrechenbaren Kosten einer Sanierung dienen der Sicherstellung leistbarer Mieten.

Welche Voraussetzungen müssen Eigentümer, Käufer bzw. Mieter erfüllen:

  • Geförderte Wohnungen sind mit Hauptwohnsitz zu bewohnen.
  • Ehepaare und eingetragene Paare müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
  • Erfolgt die Antragstellung durch eine natürliche Person, muss diese zu einem der folgenden Personenkreise zählen:
    • österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
    • Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines EWR-Staates
    • Sonstige Personen können für ihr Objekt eine Förderung nur erhalten, wenn sie  gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993 in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen, Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben.
  • Wird von der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Wohnung selbst neu bezogen, darf dessen Haushaltseinkommen die Einkommensgrenzen nicht überschreiten und der rechtmäßige Aufenthalt aller weiteren Bezieher, die nicht EWR-Bürger sind, ist nachzuweisen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" und "Förderbare Personen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen").
  • Wird einer Hauseigentümerin oder einem Hauseigentümer eine Förderung gewährt, darf ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Förderung eine Neuvermietung oder ein Verkauf von einzelnen Wohnungen an natürliche Personen erfolgen, die die Voraussetzungen als förderbare Person im Sinne des § 2 Z. 13 Oö. WFG 1993 erfüllen:
    • die Wohnung ist mit Hauptwohnsitz zu bewohnen
    • die Mieterin oder der Mieter oder die Erwerberin oder der Erwerber muss volljährig sein und
    • das Einkommen darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" und "Förderbare Personen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen").

Weiters müssen Mieter oder Erwerber zu einem der folgenden Personenkreise zählen:

  • österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
  • Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines EWR-Staates oder
  • Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU
  • Sonstige Personen dürfen ein gefördertes Objekt nur anmieten oder erwerben, wenn sie gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993
    • in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen,
    • Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und
    • einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.
  • Weitere Personen, die mit dem/den Mieter/n oder Erwerber/n die geförderte Wohnung beziehen werden und keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind, haben ebenfalls den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.
  • Weitere nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen finden Sie unter "Begriffe zum Thema Wohnen").
  • Eine Vermietung dieser geförderten Wohnungen darf auch an Träger einer Einrichtung im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes (Oö. ChG), die Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Z 4 iVm. § 12 Oö. ChG erbringen, oder auch an Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 lit. a erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. Diese Voraussetzungen sind dem Vermieter von dem Träger der Einrichtung nachzuweisen bzw. zu bestätigen. 
  • Beim Verkauf einer Wohnung im Wohnungseigentum hat die Käuferin oder der Käufer die Wohnung selbst zu beziehen.
  • Wird durch eine bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft eine Förderung beantragt, ist lediglich die Bewohnung mit Hauptwohnsitz durch einen eigenberechtigten Wohnungseigentümer oder Mieter nachzuweisen. Von der Mieterin oder dem Mieter sind keine Einkommensnachweise vorzulegen und es gelten die Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 9 – 14 Oö. WFG 1993 nicht. 
  • Wird eine Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für Wohnzwecke genützt, so ist dies zu melden.
  • Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Eigentumswohnung bzw. das Eigenheim nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird. Eine Mietwohnung muss an den Vermieter zurückgegeben werden. An der bisherigen Wohnung darf kein Nebenwohnsitz bestehen bleiben.

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, zu richten.

Mit der Bauausführung darf vor Annahme der Zusicherung (Schreiben der Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung) nicht begonnen werden.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: