Schlamm- und Sedimententsorgung nach einem Hochwasser

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, durch Hochwasser abgelagerte Feinsedimente zu entsorgen.

Durch Hochwasser abgelagerte Feinsedimente ("Schlamm") können

  1. in das Gewässer zurückgegeben werden,
  2. eingearbeitet werden (z.B. auf landwirtschaftlichen Flächen),
  3. für geländegestaltende Maßnahmen verwendet werden, oder
  4. auf eine Deponie verbracht werden.

Unter "Feinsedimenten" wird ein Gemenge aus unterschiedlichen Anteilen von Sand, Schluff und Schlamm aus dem Gewässerbett verstanden. Sand und Schluff sind anorganische Sedimente aus verwitterten und im Gewässer zermahlenen Gesteinen, Schlamm ist ein feines organisches Sediment.

 

Die Wiedereinbringung solcher Feinsedimente in Oberflächengewässer unterliegt der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Die Zuständigkeit zur Durchführung von Bewilligungsverfahren liegt bei der jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde.

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen kann das angeschwemmte Sediment belassen und in den Boden eingeackert werden (sofern die Schichtstärken noch bearbeitbar sind). In diesem Fall besteht keine Entledigungsabsicht und das AWG 2002 ist nicht anzuwenden. Zur Beurteilung, ob ein Sediment nicht kontaminiert ist und damit der objektive Abfallbegriff ausgeschlossen werden kann, können der Augenschein, Vorinformationen und Analysen herangezogen werden.

Hier muss eine Entledigungsabsicht bejaht werden, weshalb das Material Abfall im subjektiven Sinn wird und das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 anzuwenden ist. Die Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011, Band 2, über die Verwertung von Bodenaushubmaterial sind als Stand der Technik heranzuziehen.

Für die Verwendung von Hochwasserschlämmen zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen Dritter, für Rekultivierungen oder Untergrundverfüllungen sind die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011, Band 2 Pkt. 7.15. als Stand der Technik heranzuziehen. Für diesen Fall gilt, dass das Material ab einer Menge von mehr als 2000 t zu beproben ist.

Im Pkt. 7.15.8 des Bundesabfallwirtschaftsplans 2011 ist dies für Kleinmengen geringer als 2000 t aus einem Anfallsort (eigentümerbezogene und zusammenhängende Fläche) wie folgt geregelt:

  • Es sind keine Verunreinigungen mit Schadstoffen (Schwermetalle, organische Schadstoffe etc.) bekannt und es wurden beim Aushub keine derartigen Verunreinigungen wahrgenommen,
  • Einbau nur bei Vorhaben, bei denen insgesamt maximal 2000 t Material für eine landwirtschaftliche Verwendung, Rekultivierungsschicht oder zur Untergrundverfüllung eingebaut werden. Im Falle einer bekannten, regionalen Hintergrundbelastung darf das Material nur in derselben Region, für die diese Hintergrundbelastung bekannt ist, verwertet werden.

Das Material kann bei Einhaltung obiger Bedingungen sowohl für eine landwirtschaftliche oder nichtlandwirtschaftliche Rekultivierung, als auch für eine Untergrundverfüllung (außer im oder unmittelbar über dem Grundwasser) verwendet werden.

Treffen obige Punkte nicht zu, ist der Schlamm analytisch zu untersuchen. Es sind die Grenzwerte des Bundesabfallwirtschaftsplans 2011 unter 7.15.9. einzuhalten.

Verwertungsmaßnahmen wie Verfüllungen und Aufschüttungen bedürfen gegebenenfalls einer Genehmigung nach Naturschutzrecht, Mineralrohstoffgesetz oder Wasserrecht. Bei Aufschüttungen muss das Material jedenfalls auch die notwendige bautechnische/bodenmechanische Eignung aufweisen. Eine Verschlechterung des Hochwasserabflussbereiches, insbesondere auch durch Verfüllung von für den Wasserhaushalt bedeutenden Gräben oder Geländemulden, darf durch solche Maßnahmen nicht eintreten.

Eine Deponierung der Sedimente ist primär bei Ablagerungen im Siedlungsgebiet und auf Strassen vorzunehmen. Zur Verbringung auf eine Deponie ist festzuhalten, dass der Schlamm in Abhängigkeit von seiner Kontamination grundsätzlich auf Deponien jeder Deponieklasse abgelagert werden kann.

Bei der Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie ist die Kontaminationsfreiheit des Materials Voraussetzung. Da für die Deponierung von Hochwasserschlämmen keine gesetzlichen Ausnahmen vorgesehen sind, hat die Beprobung für die Deponierung entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung 2008 zu erfolgen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Deponieverordnung (DVO) 2008 ist für jeden zu deponierenden Abfall die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu ermitteln. Dazu ist eine grundlegende Charakterisierung (Untersuchung) des Abfalls vorzunehmen. Die Untersuchungen müssen ergeben, dass die Grenzwerte des jeweiligen Deponietyps eingehalten werden. Dies gilt jedoch nur, wenn das Material eine Menge von 2000 t aus einem Anfallsort (eigentümerbezogene und zusammenhängende Fläche) überschreitet.

Bis zu 2000 t ist nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial (gemäß Sachverständigendienst ist Material aus Gewässern als Bodenaushubmaterial zu qualifizieren) auch ohne Charakterisierung auf Bodenaushubdeponien ablagerungsfähig.

Bei der Einbringung in eine Deponie ist jedoch aus deponiebautechnischer Sicht jedenfalls zu beachten:

  • Die Funktionsfähigkeit des Basisentwässerungssystems darf nicht beeinträchtigt werden,
  • die Standsicherheit des Deponiekörpers ist zu gewährleisten und
  • es dürfen keine Hangdeponien verwendet werden.

Bei sämtlichen Deponien, die über ein Basisentwässerungssystem verfügen (ab Baurestmassendeponie aufwärts) ist darauf zu achten, dass der Flächenfilter durch den Eintrag von Feinteilen nicht beeinträchtigt wird (Filterstabilität – Verschlämmungsgefahr). Die Sedimente sollten zumindest in einem Abstand von 5 m zum Flächenfilter eingebaut werden, das heißt sie sind nur auf bereits abgelagerten Abfällen einzubauen und nicht direkt oberhalb des Flächenfilters. Generell gilt, dass das Material dünnschichtig eingebaut werden soll (Lagen von 10-20 cm). Jedenfalls sollte im Nahbereich von Böschungen auf die Deponierung solcher Materialien verzichtet werden (Mindestabstand zu Abschlussböschungen 10 m).

Mit den Deponiebetreibern wäre vorab die Übernahmemenge abzuklären.

Kosten/ Förderung

Beim Katastrophenfonds des Landes Oberösterreich (Abteilung Land- und Forstwirtschaft) gibt es einen "Antrag auf Gewährung von Fördermitteln zu Behebung von Elementarschäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften". Mit diesem Antrag können auch Entsorgungskosten von Abfällen ( auch Schlammentsorgung) geltend gemacht werden. Die Anerkennung erfolgt nach den Förderrichtlinien.

Altlastenbeitrag

Bezüglich der Frage nach dem Altlastenbeitrag ist auf § 3 Abs. 4 ALSAG zu verweisen.

Demnach ist von der Beitragspflicht ausgenommen

  • das Ablagern gemäß Abs. 1 Z 1 (umfasst auch geländegestaltende Maßnahmen),
  • das Verbrennen gemäß Abs. 1 Z 2 und
  • das Befördern gemäß Abs. 1 Z 4 von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind.

Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat.

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht