Präventionsmaßnahmen zur Abwehr fischfressender Prädatoren
Im Rahmen des "Managementplan Fischotter Oberösterreich" wurde, insbesondere zur Vermeidung des Eintritts der Gefahr ernster Schäden an bestehenden Fischteichen, eine Reihe von möglichen Abwehr- bzw. Schutzmaßnahmen aufgezeigt. Diese sollen sinnvoller Weise nicht erst bei Eintritt eines ernsten Schadens, sondern bereits präventiv angewendet werden. Zudem können nunmehr auch Präventionsmaßnahmen zur Abwehr anderer fischfressender Tierarten (z. B. Graureiher) gefördert werden.
Wer wird gefördert?
Bewirtschafter/innen von Anlagen im Rahmen von Fischzuchtbetrieben/Aquakulturanlagen
Bewirtschafter/innen von Anlagen die im Rahmen von landwirtschaftlichen Betrieben zumindest im Nebenerwerb betrieben werden
Bewirtschafter/innen von sonstigen Anlagen, wenn die Maßnahme positive Auswirkungen auf Fließgewässer erwarten lässt
Was wird gefördert?
Einzäunung/Überspannung von Teichen
Vergrämungs- und Abwehrmaßnahmen (akustische und visuelle Signale, Duftstoffe etc.)
Einsatz von Fluchtkörben
Errichtung gesicherter Hälterungsanlagen (z.B. im Zusammenhang mit einer Trockenlegung der Teichanlage über den Winter)
sonstige geeignete Maßnahmen
Wie wird gefördert?
nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Landesmitteln
Förderhöhe
Für Teichanlagen, die im Rahmen eines Fischzuchtbetriebes/Aquakulturanlage oder eines landwirtschaftlichen Betriebes (zumindest im Nebenerwerb) betrieben werden:
Zäunungen und sonstige geeignete Vergrämungs- und Abwehrmaßnahmen und Gesicherte Überwinterungsanlagen
40 % der anerkennungsfähigen und mit Rechnungen bzw. Eigenleistungsaufstellungen belegbaren Nettokosten
Für Teichanlagen, die nicht im Rahmen eines Fischzuchtbetriebes/Aquakulturanlage oder eines landwirtschaftlichen Betriebes betrieben werden (sogenannte Hobbyteiche):
25 % der anerkennungsfähigen und mit Rechnungen bzw. Eigenleistungsaufstellungen belegbaren Kosten (Brutto oder Netto – je nach Vorsteuerabzugsberechtigung).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das Projekt für das eine Förderung beantragt wird, muss den Förderungszielen entsprechen.
Sämtliche notwendigen Bewilligungen müssen vorliegen (zB wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung).
Die Fischhaltung muss im Rahmen eines Fischzuchtbetriebes/einer Aquakulturanlage oder eines landwirtschaftlichen Betriebes (zumindest im Nebenerwerb) erfolgen.
(Richtwert: Durchfluss von mindestens 2 l/s bei Forellenteichen bzw. eine Fläche von mindestens 2.000 m2 bei Karpfenteichen und ein Fischertrag von zumindest 200 kg pro Jahr).
Maßnahmen zum Schutz von Teichen, die weder im Rahmen eines Fischzuchtbetriebes noch eines landwirtschaftlichen Betriebes betrieben werden, können dann finanziell unterstützt werden, wenn aus fischereifachlicher Sicht durch die geplante Maßnahme positive Auswirkungen auf die Situation in den Fließgewässern zu erwarten sind.
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten.
Die Antragstellung hat im Nachhinein zu erfolgen, wobei Rechnungen mit Datum maximal 18 Monate vor Antragstellung anerkannt werden. Rechnungen können aufgrund der Übergangsregelung mit Datum ab 01.01.2022 berücksichtigt werden.
Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Fördermittel nach Abrechnung durch die Abteilung Land- und Forstwirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung.
Formular
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: