Baurestmassen richtig trennen und verwerten

Bei Abbruch-, Sanierungs- und Neubauarbeiten fallen Baurestmassen an. Privatpersonen, Unternehmen und sonstige Bauverantwortliche sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle entsprechend den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu erfassen, verwerten oder entsorgen.

Bagger beim Abbruch eines Gebäudes

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Die getrennte Sammlung von Baurestmassen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wiederverwendung von Materialien und die Herstellung von Recycling-Baustoffen. Die Recycling-Baustoffverordnung (RBV) regelt die Anforderungen an den Rückbau von Bauwerken, die Trennung von Baurestmassen am Anfallsort sowie die Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen. Ziel ist es, wertvolle Rohstoffe im Wirtschaftskreislauf zu halten, natürliche Ressourcen zu schonen und Abfälle zu vermeiden.

Baustoffe beim Abbruch getrennt erfassen

Insbesondere bei Abbrucharbeiten sind mineralische Baustoffe wie Beton, Asphalt, Ziegel oder Naturstein möglichst getrennt von anderen Abfällen zu erfassen. Werden diese Materialien sortenrein gesammelt und fachgerecht aufbereitet, können sie als hochwertige Recycling-Baustoffe erneut eingesetzt werden.

Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ist getrennt von anderen Abfällen zu halten. Es darf grundsätzlich nicht mit Baurestmassen vermischt werden und darf keine relevanten Verunreinigungen durch umweltgefährdende Stoffe, wie beispielsweise Schwermetalle oder organische Schadstoffe, aufweisen. Eine sorgfältige Trennung der anfallenden Materialien trägt wesentlich zum Umwelt- und Ressourcenschutz bei und reduziert gleichzeitig Entsorgungskosten.

Zusätzliche Anforderungen

Je nach Art und Umfang des Bau- oder Abbruchvorhabens können zusätzliche Anforderungen der Recycling-Baustoffverordnung, wie beispielsweise die Durchführung einer Schad- und Störstofferkundung oder die Erstellung eines Rückbaukonzepts, zu beachten sein.
Informationen zu den jeweils erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen erhalten Sie bei der zuständigen Baubehörde (Gemeinde, Magistrat) oder Abfallbehörde. Für Abfallbehandlungsanlagen und gewerbliche Anlagen (z.B. zur Aufbereitung von Baurestmassen) sind darüber hinaus die einschlägigen abfall- und gewerberechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Mengenschwellen und weitere Anforderungen

Die Anforderungen der Recycling-Baustoffverordnung richten sich grundsätzlich an Bauherrinnen und Bauherren sowie an die an Bau- und Abbruchtätigkeiten Beteiligten. Welche Pflichten im Einzelfall einzuhalten sind, hängt insbesondere von Art, Umfang und Größe des jeweiligen Vorhabens ab.

Für bestimmte Anforderungen der Recycling-Baustoffverordnung sind Mengenschwellen maßgeblich. Dabei werden insbesondere das Volumen des umzubauenden oder abzubrechenden Bauwerks von mehr als 3.500 m³ Bruttorauminhalt sowie die bei einem Abbruch anfallende Masse von mehr als 750 Tonnen Bau- und Abbruchabfällen berücksichtigt. Abhängig von diesen Schwellenwerten können weitergehende Verpflichtungen, beispielsweise hinsichtlich der Schad- und Störstofferkundung oder des verwertungsorientierten Rückbaus, bestehen.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: