Schutz- und Regulierungswasserbauten - Empfehlungen an Gemeinden, Wasserverbände und Wassergenossenschaften als Projektsträger zur raschen Realisierung von Hochwasserschutzprojekten

Empfehlungen an Gemeinden, Wasserverbände und Wassergenossenschaften als Projektsträger zur raschen Realisierung von Hochwasserschutzprojekten

 

 

1. Allgemeines

Unter Schutz- und Regulierungswasserbauten sind alle wasserbaulichen Maßnahmen (z.B. Mauern, Dämme, Hochwasser-Rückhaltebecken) zu verstehen, deren Zweck es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen zu bewahren. Die Herstellung solcher Maßnahmen ist in erster Linie der Initiative der von Hochwässern unmittelbar Betroffenen überlassen. Da besiedelte Gebiete aber oft umfangreiche und aufeinander abgestimmte (Gemeindegrenzen überschreitende) Maßnahmen benötigen, deren Realisierung die Kräfte der einzelnen Betroffenen übersteigen, werden solche Vorhaben, die nicht nur dem Schutz einzelner Objekte dienen, in der Regel durch Gemeinden, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände realisiert.

Die Realisierung von größeren Vorhaben erfordert vor der eigentlichen Bauumsetzung umfangreiche Planungs- und Projektierungsarbeiten, Verhandlungen mit Grundeigentümern zur Beschaffung der für die Maßnahmen erforderlichen Liegenschaften und die Durchführung von Bewilligungsverfahren.

2. Bewilligungspflicht

a) Nach § 41 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG 1959)

a) Nach § 41 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG 1959)

§ 41 WRG 1959 erklärt alle Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern als bewilligungspflichtig.

Zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist die Einreichung eines (formlosen) Bewilligungsantrags unter Anschluss von dem § 103 WRG 1959 entsprechenden Projektunterlagen bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde (siehe Punkt 3.) erforderlich.

b) Weitere Bewilligungen

Neben der wasserrechtlichen Bewilligung ist in der Regel ein Verfahren nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 erforderlich.

Weiters kann ein Bewilligungsverfahren nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich sein.

Hinsichtlich des Erfordernisses solcher Bewilligungen und erforderlicher Einreichunterlagen ist eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde am zweckmäßigsten.

3. Zuständige Behörde

Für die wasserrechtliche Bewilligung zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich das geplante Vorhaben liegt; bei Grenzgewässern gegen das Ausland der Landeshauptmann (§§ 98, 99 Abs. 1 lit. a WRG 1959).

Für ein Verfahren nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und dem Forstgesetz 1975 ist die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde gegeben.

Für die Anerkennung einer Wassergenossenschaft zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Für die Anerkennung eines Wasserverbandes zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 12, 4021 Linz.

Zu den Ansprechstellen beim Amt der Oö. Landesregierung siehe Punkt 8

4. Maßnahmen zur raschen Umsetzung von Hochwasserschutzprojekten

  • Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gewässerbezirk oder – bei Wildbächen – mit der zuständigen Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung bezüglich des angestrebten Hochwasserschutzes.
     
  • Wird die Gründung eines Wasserverbandes beabsichtigt, Kontaktaufnahme mit der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der Oö. Landesregierung als für die Verbandsgründung zuständige Behörde (Ansprechstelle siehe Punkt 8).
     
  • Wird die Gründung einer Wassergenossenschaft beabsichtigt, Kontaktaufnahme mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

5. Duldung von Projektierungsarbeiten

Wenn für die Projektierung einer Schutzwasseranlage Vorarbeiten auf fremdem Grund (Vermessungen, Betreten, usw.) erforderlich sind und der/die Grundeigentümer/-in deren Vornahme nicht gestatten will, kann ihn/sie gemäß § 62 Abs. 1 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde auf Antrag des/der künftigen Bewilligungswerbers/-in nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung der Vorarbeiten verpflichten. Nach Abs. 2 hat der/die berührte Grundeigentümer/-in einen Anspruch auf Entschädigung für den durch die Vorarbeiten entstandenen vermögensrechtlichen Nachteil.

6. Förderung von Hochwasserschutzmaßnahmen

a) Allgemeines:

Gem. § 1 Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG) können Förderungsmittel zum Schutz gegen Wasserverheerungen gewährt werden. Gemäß § 3 Abs.1 ist die Gewährung und Bereitstellung von Förderungsmitteln davon abhängig, dass die zur Förderung beantragten Maßnahmen den Technischen Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung bzw. den Technischen Richtlinien für die Wildbach- und Lawinenverbauung entsprechen und eine technische und finanzielle Genehmigung des Förderungsgebers vor Inangriffnahme des Vorhabens vorliegt.  Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

b) Was kann gefördert werden?

Gefördert werden kann die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung von Hochwasserschutzanlagen, die einen Hochwasserschutz bis zu einem 100-jährlichen Ereignis bieten, die Absiedelung von betroffenen Liegenschaften sowie die Behebung von Hochwasserschäden an Gerinnen, wenn dies im öffentlichen Interesse steht.
Bei der Förderhöhe muss unterschieden werden zwischen Maßnahmen an der Donau, an Bundesflüssen, an Grenzgewässern, an Wildbächen und sonstigen Gewässern, den sogenannten Interessentengewässern.

c) Wer hat Anspruch auf Förderung?

Förderungen können von natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden, also auch von Gemeinden, Wasserverbänden und Wassergenossenschaften.
Der/Die Förderwerber/-in muss über eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für die Hochwasserschutzmaßnahme verfügen.

d) Wie bekommt man eine Förderung?

Am zweckmäßigsten ist eine Kontaktaufnahme mit den angeführten Dienststellen des Landes (Gewässerbezirken), bei geplanten Maßnahmen an Wildbächen mit der zuständigen Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung. Diese unterstützen Sie in technischen Fragen des Hochwasserschutzes, sowie bei der Projekts- und Förderungsabwicklung. Für einen Förderantrag genügt ein formloses Förderansuchen bei den zuständigen Dienststellen.

7. Ansprechstellen

a) Beim Amt der Oö. Landesregierung

 

  • Für Angelegenheiten der Verbandsgründung:
    Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht (auwr.post@ooe.gv.at, +43 732 / 7720 – 12596)
     
  • Zur Frage der UVP-Pflicht und damit im Zusammenhang stehende Fragen:
    Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht (auwr.post@ooe.gv.at, +43 732 / 7720 – 13424)
     
  • Für Fragen der Planung, Projektierung und Förderung – ausgenommen an Wildbächen - der jeweils zuständige Gewässerbezirk

    - Gewässerbezirk Braunau (gwb-br.post@ooe.gv.at, + 43 732/ 7720 – 470 00)

    - Gewässerbezirk Gmunden (gwb-gm.post@ooe.gv.at, +43 7612 / 66337 – 754 00)

    - Gewässerbezirk Grieskirchen (gwb-gr.post@ooe.gv.at, +43 732 / 7720 – 472 00)

    - Gewässerbezirk Linz (gwb-l.post@ooe.gv.at, +43 732 / 7720 – 140 60)

     
  • Oö. Umweltanwaltschaft
    Für Belange des Naturschutzes neben der zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde (uanw.post@ooe.gv.at, +43 732 / 7720 – 13450)

 


 

b) Bei der Wildbach- und Lawinenverbauung


 Für Fragen der Planung, Projektierung und Förderung an Wildbächen

 

 

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht