Der Fang, die Tötung und die Bejagung von Bibern sind nur zulässig, wenn ein durch eine/n Amtssachverständige/n für Natur- und Landschaftsschutz ausgefülltes sowie von der Behörde unterfertigtes Dokumentationsformular (Anlage 4 Oö. Biber-Verordnung) vorliegt und eine tagesaktuelle Information eingeholt wurde, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl im betreffenden Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.
Jede Entnahme ist unter Angabe von Entnahmeart, Ort, Datum und Uhrzeit der Erlegung, Geschäftszeichen der Bezirksverwaltungsbehörde, Gewicht, geschätztem Alter sowie Verbleib des Bibers binnen 24 Stunden in der Jagddatenbank (JADA) zu melden.
Entnahmeperiode: 2025/2026
Kontingent "nördlich der Donau/Mühlviertel"
- Aktueller Status
Kontingent "südlich der Donau/Alpenvorland"
- Aktueller Status
Datenstand: 23.12.2025 01:21:15
Anzeigelegende:
Grün: Entnahme möglich
Orange: Entnahme in geringem Ausmaß noch möglich
Rot: keine Entnahme möglich
