Der Fang, die Tötung und die Bejagung von Bibern sind nur zulässig, wenn das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in einem von der Behörde unterfertigten Dokumentationsformular (Anlage 4 Oö. Biber-Verordnung) bestätigt wird und wenn der bzw. die Eingriffsberechtigte zusätzlich vorab eine tagesaktuelle Information auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/biberkontingent eingeholt hat, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl im betreffenden Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.
Jede Entnahme ist unter Angabe von Entnahmeart, Ort, Datum und Uhrzeit der Erlegung, Geschäftszeichen der Bezirksverwaltungsbehörde, Gewicht, geschätztem Alter sowie Verbleib des Bibers binnen 24 Stunden in der Jagddatenbank (JADA) zu melden.
Entnahmeperiode: 2025/2026
Kontingent "nördlich der Donau/Mühlviertel"
- Aktueller Status
Kontingent "südlich der Donau/Alpenvorland"
- Aktueller Status
Datenstand: 12.01.2026 07:00:01
Anzeigelegende:
Grün: Entnahme möglich
Orange: Entnahme in geringem Ausmaß noch möglich
Rot: keine Entnahme möglich
