Einzelanlagen – Abwasserentsorgung

Bauzuschuss für die Errichtung von Einzelanlagen – Abwasserentsorgung.

Wer wird gefördert?

  1. Natürliche oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Abwasserentsorgungsanlagen für den eigenen Bedarf errichten
  2. Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz

Was wird gefördert?

  1. Abwasserreinigungsanlagen mit Einleitung der gereinigten Abwässer in ein Fließgewässer bzw. Versickerung der gereinigten Abwässer in den Untergrund
  2. Abwasserableitungsanlagen mit Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage

Wie wird gefördert?

Abwasserreinigungsanlagen bis max. 50 EW60

bis 4 EW  1.400 Euro
für jeden weiteren EW  150 Euro

Abwasserreinigungsanlagen größer 50 EW60

30 % der förderfähigen Investitionskosten

Abwasserableitungsanlagen mit Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage außerhalb der Anschlusspflicht

Die Förderung von allenfalls erforderlichen Pumpwerken erfolgt mit Pauschalen nach Gesamt-EW, die der Leitungen nach Laufmetern.

Pumpwerk bis 4 EW 1.400 Euro
                für jeden weiteren EW  150 Euro
Leitungen  je lfm Freispiegelkanal 20 Euro

                je lfm Druckleitung bzw.

                je lfm Ableitungskanal < DN 100

10 Euro
max. Gesamtpauschale  5.000 Euro

Die Gesamthöhe der Förderung (Bundes- und Landesförderung) ist begrenzt durch die Summe der förderfähigen Firmenrechnungen, die bei der Errichtung der Anlage angefallen sind. Eigenleistungen, Verwaltungsabgaben und Anschlussgebühren sind nicht förderfähig.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  1. Es besteht eine Anschlussmöglichkeit für bis zu vier zu entsorgende Objekte außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes. Landwirtschaftliche Objekte, für die auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine landwirtschaftliche Ausbringung der häuslichen Abwässer möglich ist, bleiben unberücksichtigt.
  2. Der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz bei einer Anlage zur Abwasserentsorgung bis zu 50 EW60 erfordert eine Leitungslänge von zumindest 100 Laufmetern.
  3. Der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz bei einer Anlage zur Abwasser­entsorgung von mehr als 50 EW60 erfordert eine kürzest mögliche Leitung von mindestens 1 km.
  4. Für das zu entsorgende Objekt liegt zum 1. April 1993 eine rechtskräftige Baubewilligung vor.
  5. Das zu entsorgende Objekt stellt für den Förderungswerber oder für einen in diesem Objekt wohnenden Mieter den Hauptwohnsitz dar oder das Objekt wird überwiegend wirtschaftlich oder touristisch genutzt (z. B. Jausenstation).
  6. Der Förderungswerber verfügt über die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung bzw. über die Bestätigung des Kanalisationsunternehmens, dass ein Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage möglich ist.
  7. Das Förderungsansuchen ist vor Baubeginn der Anlage bei der Förderstelle einzureichen.
  8. Für die Abwasserentsorgungsanlage ist eine Variantenuntersuchung (Wirtschaftlichkeitsberechnung) durchzuführen. Nur die wirtschaftlich günstigste Variante kann gefördert werden.
  9. Es wird keine sonstige Förderung mit Ausnahme der diesbezüglichen Bundesförderung gemäß den Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft 2016 gewährt.
  10. Der Beitritt von Abwassergenossenschaften zum Oö. Wassergenossenschaftsverband ist erforderlich.
  11. Nachweis des Betreibens einer aktiven Landwirtschaft (falls erforderlich)
  12. Die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung muss mindestens zehn Jahre betragen.

Abwicklung / Antragstellung

Zur Beantragung der Förderung sind vor Baubeginn nachstehende Unterlagen beim Amt der Oö. Landesregierung einzureichen:

Für die Antragstellung

  1. Vollständig ausgefülltes Antragsformular "Einzelanlagen - Abwasserentsorgung - Ansuchen um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses" samt den darin erforderlichen Bestätigungen seitens der Gemeinde/des Stadtamtes sowie unterfertigte Förderungserklärung
  2. Rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid samt Verhandlungsschrift (sofern nicht eine Genehmigung nach dem Anzeigeverfahren gem. § 114 WRG 1959 vorliegt)
  3. Zustimmungserklärung des Kanalisationsunternehmens bei Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage (wenn kein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid vorhanden)
  4. Variantenuntersuchung (Wirtschaftlichkeitsberechnung)
  5. Lageplan

 

Für die Auszahlung der Förderung

  1. Wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid samt Verhandlungsschrift  bzw. wenn kein solcher vorhanden ist, die Bestätigung der projektsgemäßen Ausführung eines von der Errichtung der Anlage unabhängigen Befugten (bei Abwasserreinigungsanlagen) oder die Fertigstellungsanzeige an die Gemeinde (bei Kanalanschluss)
  2. Ausgefülltes und unterschriebenes Kollaudierungsdatenblatt
  3. Rechnungszusammenstellung der ausgeführten Leistungen (nur förderfähige Kosten)
  4. Datum von Baubeginn und Funktionsfähigkeit
  5. Dichtheitsattest bei Kanalanschluss
  6. Ausführungslageplan mit Angabe der tatsächlich errichteten lfm Kanäle mit zugehörigen Nennweiten
  7. Bestätigung über den Beitritt zum Oö. Wassergenossenschaftsverband (nur bei Wassergenossenschaften erforderlich)
  8. Aufteilung der anteiligen EW bzw. lfm je Objekt bei  Abwasserentsorgungsanlagen, die die Abwässer von mehr als einem Objekt entsorgen
  9. Aufstellung über alle innerhalb der letzten 3 Jahre erhaltenen De-minimis-Beihilfen (nur für Unternehmen)

 

Formular

Volltext der Förderungsrichtlinien

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: