§ 1 Zielsetzung
Aufbauend auf den Förderungszielen des Umweltförderungsgesetzes 1993 (UFG) idgF kann eine Landesförderung für gewässerökologische Maßnahmen, entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, gewährt werden.
§ 2 Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig sind sämtliche Maßnahmen, die nach den „Förderungsrichtlinien 2017-Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber“ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gefördert werden.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
Soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen, gelten die in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbarten Bestimmungen der "Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich" idgF, sowie die „Förderungsrichtlinien 2017 - Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber“ des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) idgF.
§ 4 Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen die in § 5 den „Förderungsrichtlinien 2017 - Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber“ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft idgF angeführten Gebietskörperschaften sowie physische und juristische Personen in Betracht.
§ 5 Förderungsansuchen
Förderungsansuchen sind gemeinsam mit den im § 9 der „Förderungsrichtlinien 2017 - Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber“ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft idgF angeführten Unterlagen an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft, Kärntnerstraße 12, 4021 Linz, zu richten.
§ 6 Förderungsart
Die Landesförderung für Maßnahmen gem. § 2 wird in Form von Investitionszuschüssen gewährt, wobei Leistungen von Landesdienststellen auf das Förderungsausmaß angerechnet werden können.
§ 7 Förderungsausmaß
(1) | Das Ausmaß der Landesförderung beträgt maximal 50% der Bundesförderung nach UFG. |
(2) | Die Ermittlung des Förderungsausmaßes erfolgt gemäß folgenden Grundlagen: Die Bundesförderung ist im höchstmöglichen Ausmaß in Anspruch zu nehmen und wird für die Berechnung und Gewährung einer Landesförderung vorausgesetzt. Die Förderungswerber gem. § 4 haben einen Interessentenbeitrag in der Höhe des nicht durch Bundes- und Landesförderungsmittel abgedeckten %-Satzes, jedoch mind. 10% der Investitionskosten, selbst aufzubringen. |
(3) | Ein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung besteht nicht. |
§ 8 Gewährung der Förderung
(1) | Die Gewährung der Landesförderung setzt voraus, dass die Maßnahme neben den Bestimmungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes gem. § 55c Wasserrechtsgesetz 1959 idgF auch den ökologischen Schwerpunktsetzungen des Landes Oberösterreich entspricht. Die Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung hat eine Prüfung auf Konformität mit den Zielvorgaben durchzuführen. |
(2) | Die Gewährung der Landesförderung erfolgt erst nach der positiven Förderungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |
(3) | Darüber hinaus können den Erfolg der Maßnahme sichernde, sowie die Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen als Voraussetzung für die Förderungsentscheidung des Landes aufgenommen werden. |
§ 9 Durchführung, Abrechnung und Kontrolle
Der Förderungswerber hat die Bestimmungen des § 10 der "Förderungsrichtlinien 2017 - Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft idgF einzuhalten.
§ 10 In- und Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit 15. Juli 2017 in Kraft und treten mit Außerkrafttreten der Bundesförderungsrichtlinien 2017 – Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber ebenfalls außer Kraft.
Formular
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Gewässerökologische Maßnahmen - Kommunaler Förderungswerber (UWD-WW/E-4)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
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