Falls im Folgenden nicht anders festgelegt, gelten die Bestimmungen der Förderungsrichtlinien 2024– Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft idgF (kurz: "Förderungsrichtlinien des Bundes") auch für die Förderung des Landes Oberösterreich.
§ 1 Zielsetzung
Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993 idgF, ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen zur Erreichung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF.
§ 2 Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig sind sämtliche Maßnahmen, die nach den Förderungsrichtlinien des Bundes gefördert werden.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
Neben den Förderungsrichtlinien des Bundes gelten die "Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich", FinD-2015-183400/188.
§ 4 Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen die in § 5 der Förderungsrichtlinien des Bundes angeführten Gemeinden sowie physische und juristische Personen in Betracht.
§ 5 Förderungsansuchen
Förderungsansuchen sind gemeinsam mit den im § 9 der Förderungsrichtlinien des Bundes angeführten Unterlagen elektronisch im digitalen Förderportal der Abwicklungsstelle unter unten stehendem Link einzureichen.
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Gewässerökologische Maßnahmen - Kommunale Förderungswerber (UWD-WW/E-4)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
Herunterladen . - Förderungsrichtlinien .
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Digitales Förderportal zum elektronischen Einreichen
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www.meinefoerderung.at
§ 6 Förderungsart
Die Landesförderung für Maßnahmen gemäß § 2 wird in Form von Investitionszuschüssen gewährt, wobei von Landesdienststellen erbrachte Leistungen gemäß § 3 (4) der Förderungsrichtlinien des Bundes auf das Förderungsausmaß angerechnet werden können.
§ 7 Förderungsausmaß
- Das Ausmaß der Landesförderung beträgt maximal 50 Prozent der Bundesförderung nach UFG.
- Abweichend zu (1) gilt für Förderfälle, welche in den Jahren 2025 und 2026 seitens des Bundes genehmigt werden, dass unter den in § 8 (4) angeführten Bedingungen eine bezogen auf die förderbaren Kosten um 5 Prozent erhöhte Landesförderung möglich ist. Dies entspricht 58 1/3 Prozent der Bundesförderung.
- Die Ermittlung des Förderungsausmaßes nach UFG erfolgt gemäß folgenden Grundlagen:
- Die Bundesförderung ist im höchstmöglichen Ausmaß in Anspruch zu nehmen bzw. wird für die Berechnung einer Landesförderung vorausgesetzt.
- Die Förderungswerber gemäß § 4 haben einen Interessentenbeitrag in der Höhe der nicht durch Bundes-, Landes- sowie sonstigen Förderungsmittel oder Sonderbeiträgen abgedeckten Kosten selbst aufzubringen.
- Ein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung besteht nicht.
§ 8 Gewährung der Förderung
- Die Gewährung der Landesförderung setzt voraus, dass die Maßnahme neben den Bestimmungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF auch den ökologischen Schwerpunktsetzungen des Landes Oberösterreich entspricht. Die Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung hat eine Prüfung auf Konformität mit den Zielvorgaben durchzuführen.
- Die Gewährung der Landesförderung erfolgt erst nach der positiven Förderungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.
- Darüber hinaus können den Erfolg der Maßnahme sichernde, sowie die Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen als Voraussetzung für die Förderungsentscheidung des Landes aufgenommen werden.
- Für die in den Jahren 2025 und 2026 mögliche Erhöhung des Fördersatzes gelten zusätzlich die folgenden Voraussetzungen:
- Die positive Förderungsentscheidung des Bundes muss innerhalb der beiden Kalenderjahre 2025 und 2026 erfolgen.
- Es gibt keine vergleichbare weitere Förderung oder Kofinanzierung, wie beispielsweise aus einem gegebenenfalls neudotierten Biodiversitätsfonds, die sich entsprechend reduzierend auf den Interessentenbeitrag gemäß § 7 (3) Punkt 2. auswirkt.
- Für die betroffene Gewässerstrecke (Detailwasserkörper) müssen gemäß Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021 (NGPV 2021) bei Belastungen im Bereich der Durchgängigkeit oder von Dotationswasser Maßnahmen mit "hoher Priorität" vorgesehen sein bzw. müssen diese bei Belastungen im Bereich Morphologie als "Schwerpunktgewässer Morphologie" geführt werden. Dies entspricht im Wesentlichen jenen Gewässerstrecken, für die in Oberösterreich das 4. Sanierungsprogramm für Fließgewässer (Oö. LGBl. Nr. 83/2023) bzw. das 5. Sanierungsprogramm für Fließgewässer (Oö. LGBl. Nr. 105/2024) verordnet wurden.
- Sind von der geplanten Maßnahme mehrere Detailwasserkörper betroffen, so muss ein überwiegender Anteil der betroffenen Gewässerstrecke die Bedingungen gemäß Punkt 3. erfüllen.
- Bei Vorliegen sämtlicher vorherstehender Punkte (1.-4.) kommt der erhöhte Landesfördersatz zur Anwendung, ohne dass dafür ein eigener Antrag gestellt werden muss.
§ 9 Durchführung, Abrechnung und Kontrolle
Die Durchführung, Abrechnung und Kontrolle erfolgt gemäß § 10 der Förderungsrichtlinien des Bundes.
§ 10 In- und Außerkrafttreten
Die Förderungsrichtlinien 2024 des Landes Oberösterreich – Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber treten rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Förderungsrichtlinien 2021 des Landes Oberösterreich in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
Diese Richtlinien sind an die Geltungsdauer der Förderungsrichtlinien des Bundes gebunden. Die Änderung 2025 der Förderungsrichtlinien 2024 des Landes Oberösterreich – Gewässerökologie für kommunale Förderwerber tritt rückwirkend mit 01.01.2025 in Kraft.