§ 1 Zielsetzung
Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a des Umweltförderungsgesetzes (UFG) idgF ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen zur Erreichung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF.
§ 2 Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig sind sämtliche Maßnahmen, die nach den "Förderungsrichtlinien 2021 - Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber" des Bundesministeriums für Land-wirtschaft, Regionen und Tourismus gefördert werden.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
Soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen, gelten die in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbarten Bestimmungen der "Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich" in der jeweils geltenden Fassung sowie die "Förderungsrichtlinien 2021 - Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber" des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus idgF.
§ 4 Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen die in § 5 der "Förderungsrichtlinien 2021 - Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber" des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus angeführten Gemeinden sowie physische und juristische Personen in Betracht.
§ 5 Förderungsansuchen
Förderungsansuchen sind gemeinsam mit den im § 9 der "Förderungsrichtlinien 2021 - Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber" des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus angeführten Unterlagen an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, zu richten.
§ 6 Förderungsart
Die Landesförderung für Maßnahmen gemäß § 2 wird in Form von Investitionszuschüssen gewährt, wobei von Landesdienststellen erbrachte Leistungen gemäß § 3 (4) der Bundesförderungsrichtlinien 2021 - Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber auf das Förderungsausmaß angerechnet werden können.
§ 7 Förderungsausmaß
(1) | Das Ausmaß der Landesförderung beträgt maximal 50 % der Bundesförderung nach UFG. |
(2) |
Die Ermittlung des Förderungsausmaßes erfolgt gemäß folgenden Grundlagen:
|
§ 8 Gewährung der Förderung
(1) |
Die Gewährung der Landesförderung setzt voraus, dass die Maßnahme neben den Be- stimmungen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF auch den ökologischen Schwerpunktsetzungen des Landes Oberösterreich entspricht. Die Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung hat eine Prüfung auf Konformität mit den Zielvorgaben durchzuführen. |
(2) |
Die Gewährung der Landesförderung erfolgt erst nach der positiven Förderungsentscheidung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. |
(3) |
Darüber hinaus können den Erfolg der Maßnahme sichernde, sowie die Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen als Voraussetzung für die Förderungsentscheidung des Landes aufgenommen werden. |
§ 9 Durchführung, Abrechnung und Kontrolle
Der Förderungswerber hat die Bestimmungen der Bundesförderungsrichtlinien 2021 - Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber idgF einzuhalten.
§ 10 In- und Außerkrafttreten
Die Förderungsrichtlinien 2021 des Landes Oberösterreich - Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber treten mit 1. Februar 2021 in Kraft und treten mit Außerkrafttreten der "Förderungsrichtlinien 2021 – Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber" des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ebenfalls außer Kraft.
Formular
-
Gewässerökologische Maßnahmen - Kommunaler Förderungswerber (UWD-WW/E-4)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
Herunterladen .