Förderungsrichtlinien 2017 des Landes Oberösterreich – Gewässerökologische Maßnahmen von Wettbewerbsteilnehmern

Förderung für Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit sowie Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließstrecken für Projekte von Wettbewerbsteilnehmern auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission Registrierungsnummer SA.63596 (2021/X)

Falls nicht anders festgelegt gelten die Bestimmungen der Bundesförderungsrichtlinien 2017 – Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer. Somit sind die formalen und materiellen Förderungsvoraussetzungen gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Verordnung der EU-Kommission 651/2014, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, erfüllt.

 

 

§ 1 Zielsetzung

Aufbauend auf den Förderungszielen des Umweltförderungsgesetzes 1993 (UFG) idgF kann eine Landesförderung für gewässerökologische Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährt werden.

§ 2 Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind sämtliche Maßnahmen, die nach den "Förderungsrichtlinien 2017 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gefördert werden.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

Soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen, gelten die in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbarten Bestimmungen der "Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich" idgF sowie die "Förderungsrichtlinien 2017 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft idgF.

§ 4 Förderungswerber

Als Förderungswerber kommen die in § 6 der "Förderungsrichtlinien 2017 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft idgF angeführten physischen und juristischen Personen in Betracht.

Von der Förderung auszuschließen sind:

(1) physische und juristische Personen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Förderung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben;
(2) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

§ 5 Förderungsansuchen

Förderungsansuchen sind gemeinsam mit den im § 10 der "Förderungsrichtlinien 2017 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft idgF angeführten Unterlagen an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, zu richten.

§ 6 Förderungsart

Die Landesförderung für Maßnahmen gem. § 2 wird in Form von Investitionszuschüssen gewährt.

§ 7 Förderungsausmaß

 (1)

Das Ausmaß der Landesförderung beträgt maximal 50 % der Bundesförderung, jedoch maximal 50.000 Euro pro Förderungsfall.

 (2)

Bei Wasserkraftanlagen beträgt der Prozentsatz der Landesförderung in Abweichung zu Ziffer 1. für Anlagen
bis 1 MW Ausbauleistung                      80 % der Bundesförderung
größer 1 MW Ausbauleistung  
bis 10 MW Ausbauleistung                    50 % der Bundesförderung
größer als 10 MW Ausbauleistung          1.000 Euro pro Förderungsfall
 (3) Ein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung besteht nicht.

§ 8 Gewährung der Förderung

(1)

Die Gewährung der Landesförderung setzt voraus, dass die Maßnahme neben den Bestimmungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes gem. § 55c Wasserrechtsgesetz 1959 idgF auch den ökologischen Schwerpunktsetzungen des Landes Oberösterreich entspricht. Die Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung hat eine Prüfung auf Konformität mit den Zielvorgaben durchzuführen.

 (2)

Die Gewährung der Landesförderung erfolgt erst nach der positiven Förderungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 (3)

Darüber hinaus können den Erfolg der Maßnahme sichernde, sowie die Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen als Voraussetzung für die Förderungsentscheidung des Landes aufgenommen werden.

§ 9 Durchführung, Abrechnung und Kontrolle

Der Förderungswerber hat die Bestimmungen des § 12 der "Förderungsrichtlinien 2017 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft idgF einzuhalten.

§ 10 In- und Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit 15. Juli 2017 in Kraft und treten mit Außerkrafttreten der Bundesförderungsrichtlinien 2017 – Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer ebenfalls außer Kraft.

 

Formular

  • Gewässerökologische Maßnahmen - Wettbewerbsteilnehmer (UWD-WW/E-5)

    Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln

    Herunterladen 329,24 KB).

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: