Sicherung und Entwicklung eines guten bzw. sehr guten ökologischen Zustands der Fließgewässer

Raumbezug

Alle Fließgewässer der Raumeinheit

 

Ausgangslage/Zielbegründung

Ein (sehr) guter ökologischer Zustand im Sinne der EU-Wasserrahmenrichtlinie beinhaltet eine gute Wasserqualität möglichst naturnahe Gewässerdynamik sowie -strukturen und hohe Durchgängigkeit des Fließgewässers. Ein zusammenhängendes Gewässernetz, bestehend aus stehenden und fließenden Gewässern mit guter Wasserqualität und einem großen Angebot an naturnahen Uferstrukturen bietet Tieren und Pflanzen mit hohen Ansprüchen an ihre Umwelt optimale Lebensräume.
Die kleinen Bäche des Windischgarstner Beckens, die meist in Gräben verlaufen, weisen über weite Strecken ein natürliches Flussbett und eine ungestörte Gewässerdynamik auf. Lediglich kleine Wehre oder Sohlschwellen, meist im Bereich von Brücken, stellen  Verbauungselemente dar und beeinträchtigen das Fließgewässerkontinuum. Dadurch werden arttypische Wanderungen von Fischen sowie Benthosorganismen z.B. zu Laichplätzen verhindert bzw. der Austausch von getrennten Populationen blockiert.
Klimaforscher prognostizieren für den Alpenraum zunehmende Extremwetterereignisse als Folge der globalen Erwärmung. Um einen ausreichenden Hochwasserschutz z.B. für die stark besiedelten Tallagen entlang von Teichl- und Dambach zu gewährleisten, werden neue Gefahrenzonenplanungen und großräumige Hochwasserschutzkonzepte notwendig sein. Ob diese Konzepte zu weiteren harten Verbauungen führen werden oder Flussrevitalisierungen und die Schaffung von natürlichen Überflutungsräumen forcieren, steht noch nicht fest.

 

Gefährdung

Weitere Gewässerverbauung – vor allem in Siedlungsnähe oder als Folge von Neuansiedlungen im Aubereich
Bau von Kleinwasserkraftanlagen
Störung durch Boot und Badebetrieb (besonders problematisch für Schotterbrüter)

 

Wege zum Ziel

Erstellung und Umsetzung einer großräumigen Gefahrenzonenplanung und großräumiger, naturverträglicher Hochwasserschutzkonzepte
Berücksichtigung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie
Keine weitere Bebauung im potentiellen Hochwasserbereich (HQ 100)
Rückbau von Wehranlagen bzw. Bau von Fischaufstieghilfen
Vermeidung bzw. Rückbau von nicht für Objekt oder Personenschutz benötigte Uferverbauungen
Anlegen bzw. Sicherung von Ufergehölzstreifen

 

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