Sicherung von gehölzreichen Kleinstrukturen

Raumbezug

Gesamte Untereinheit

 

Ausgangslage/Zielbegründung

Dazu zählen Streuobstwiesen, Baumreihen und -gruppen, Alleen, Hecken, Gebüsche sowie Feldgehölze.
Viele Bereiche der Untereinheit sind mit zahlreichen Kleinstrukturen und ihren Knotenpunkten sehr gut ausgestattet (z.B. Oberaschau, Südabhänge zum Mondsee und Attersee), während manche Bereiche eine relativ ausgeräumte Flur aufweisen (z.B. Vöcklatal nach Haslau).
Die vorhandenen Landschaftselemente befinden sich meist in gutem naturschutzfachlichem Zustand (Artenzusammensetzung, Struktur, Altersaufbau, etc).
In vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Räumen sind Kleinstrukturen für den Aufbau eines ökologischen Netzwerkes von entscheidender Bedeutung, welches dem Transport (Organismen, Stoffströme) und als Lebensraum dient. Auch kleinklimatische Wirkungen gehen von gehölzreichen Strukturen aus. Im Weiteren erhöht sich nicht nur die Biodiversität einer Landschaft, sondern auch die Komplexität des Landschaftsbildes.
Ihre Erhaltung, Pflege, die Förderung standortgerechter Arten sowie eine Erweiterung, dort wo es sinnvoll erscheint, sichern die eben genannten Funktionen dieser Landschaftselemente.

 

Gefährdung

Vereinnahmung im Zuge von Neuaufforstungen
Rodung im Zuge von landwirtschaftlichen Intensivierungsmaßnahmen, Flurbereinigungsverfahren oder Bautätigkeit
Nährstoffeinträge durch fehlende Pufferbereiche aus angrenzenden Kulturflächen
Bei Nachpflanzungen und Neuanlagen Verwendung nicht standortgerechter Gehölzarten oder nicht regionaltypischer Obstsorten

 

Wege zum Ziel

Erhaltung und Pflege der vorhandenen Strukturelemente
Verwendung standortgerechter Gehölzarten und raumtypischer Sorten bei Nachpflanzungen und Neuanlagen (z.B. im Zuge des Straßenbaues)
Informationen der Grundeigentümer über die Wertigkeit der Kleinstrukturen, Zusammenarbeit mit lokalen Vereinen
Geeignete Förderinstrumente (z.B. ÖPUL) stärker nutzen
Beachtung dieser Erkenntnisse bei der Planung von Flurbereinigungsverfahren.
Vollzug des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes

 

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