Ausweisung von Beobachtungsgebieten

Verzeichnis der Beobachtungsgebiete gemäß § 33f Wasserrechtsgesetz 1959

Der Landeshauptmann hat Grundwasserkörper, in denen die Beschaffenheit des Grundwassers und damit die Trinkwassereignung aufgrund des Vorkommens bestimmter Schadstoffe gefährdet ist, als Beobachtungsgebiet evident zu halten. Um eine Gefährdung festzustellen, wird in den Grundwasserkörpern ein Messstellennetz betrieben, über welches regelmäßig Untersuchungen des Grundwassers auf bestimmte Schadstoffe, die die Trinkwassereignung des Grundwassers gefährden können, durchgeführt werden. Wenn bei diesen Messungen über einen Zeitraum von mind. 2 Jahren festgestellt wird, dass bei einem oder mehreren Stoffen bestimmte gesetzlich festgelegte Schwellenwerte an 30 % oder mehr der beobachteten Messstellen überschritten werden, ist die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet einzustufen und der Grundwasserkörper hinsichtlich dieses Stoffes als Beobachtungsgebiet zu bezeichnen.

In der Folge ist eine Verbesserung der Grundwasserqualität bzw. eine Unterschreitung des Schwellenwertes anzustreben. Sofern die Ursache der Schadstoffbelastung nicht bekannt ist, hat der Landeshauptmann durch Verordnung anzuordnen, dass jedermann, durch dessen Handlungen oder Unterlassungen der festgestellte Schadstoff in das Grundwasser gelangen kann, verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichen Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar ist.

Ist die Ursache bekannt, sind entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung des Schadstoffgehalts zu setzen. Solche werden entweder auf freiwilliger Basis umgesetzt (z.B. über Teilnahme an Förderprogrammen und Beratung) oder über die behördliche Anordnung von Nutzungsbeschränkungen und Reinhaltemaßnahmen.

In OÖ. liegen derzeit (Beurteilungszeitraum 2022-2024) folgende Beobachtungsgebiete vor und werden evident gehalten:

Die Grundwasserkörper „Zwischen Alm und Krems" und „Zwischen Traun und Alm" aufgrund einer Belastung mit Nitrat.

Die Grundwasserkörper „Unteres Inntal" und „Zwischen Krems und Moosbachl" aufgrund einer Belastung mit Dimethachlor Met. CGA 369873 bzw. Metazachlor Met. M479H160.

Der Grundwasserkörper „Machland" aufgrund einer Belastung mit Terbuthylazin Met. SYN 545666 (LM6).

Weiterführende Informationen

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