Wozu dient das Endabrechnungsformblatt?
- Überprüfung der vorgelegten Gesamtkosten (Endabrechnung)
- Berücksichtigung von Drittförderungen
- Überprüfung der förderkonformen Bewohnung (Bewohnerliste)
- Endgültige Festsetzung der Förderungshöhe
Mit dem Endabrechnungsformblatt kann der Förderwerber den Nachweis über die Gesamtkosten, die für die Sanierungsmaßnahmen der geförderten Baulichkeit aufgewendet wurden, in Form einer Rechnungsaufstellung samt nummerierter Rechnungen und Zahlungsnachweise erbringen und bestätigt die Bewohnung der geförderten Wohnungen geprüft zu haben.
Was kann zu Kürzungen der Zuschüsse führen?
Ergeben sich im Zuge der Endabrechnung Änderungen im Vergleich zu den festgestellten förderbaren Kosten der Zusicherung und/oder werden Wohnungen nicht förderkonform bewohnt, so kann dies zu einer Kürzung der Zuschüsse führen.
Von Dritten gewährte Zuschüsse, Versicherungsleistungen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln anderer Rechtsträger, einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union sind spätestens mit der Endabrechnung bekanntzugeben und werden von der förderbaren Summe in Abzug gebracht, sodass sich das bezuschusste Darlehen auch um diesen Anteil verringert.
Wie ist die Endabrechnung vorzulegen?
- Rechnungen und Zahlungsnachweise sind digital oder, falls es digital nicht möglich ist, in Kopie (Papierformat) vorzulegen.
- Es werden nur auf den Förderungswerber ausgestellte Rechnungen anerkannt. Bei Miteigentümergemeinschaften (MEG) sind die Rechnungen auf die MEG oder auf alle grundbürgerlichen Miteigentümer namentlich gemeinsam auszustellen. Bei Eigentümergemeinschaften (WEG) sind die Rechnungen auf die WEG auszustellen. Rechnungen, die auf vertretungsbefugte Personen (z.B. Hausverwalter) oder auf einzelne Eigentümerinnen oder Eigentümer der MEG bzw. WEG ausgestellt sind, können nicht anerkannt werden. Alle Rechnungen müssen den Standort der Sanierung wiedergeben.
- Rechnungen haben Namen und Adressen des Förderwerbers sowie Adresse des Sanierungsprojektes bzw. einer zuordenbaren Projektbezeichnung zu enthalten.
- Materialrechnungen werden je ab einer Höhe von 1.000,00 Euro (netto) anerkannt. Rechnungen von gewerblich befugten Unternehmen sind von einer Grenze nicht betroffen.
- Alle Rechnungen sind fortlaufend zu nummerieren und entsprechend der Reihenfolge auf der Rechnungsaufstellung (Liste) hochzuladen.
- Bitte nur tatsächlich bezahlte Beträge (abzgl. Skontos, Rabatte, ...) eintragen!
Was beinhaltet die Bewohnungsprüfung?
Die geförderten Wohnungen dürfen gemäß § 13 Abs. 2a Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 i.d.g.F. an förderbare Personen nur im Sinne § 2 Z 13 neu vermietet oder neu verkauft werden.
Bestehende Mietverträge bzw. bestehendes Wohnungseigentum vor Antragsstellung um Sanierungsförderung sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Eine diesbezügliche Prüfung hat der Vermieter und Wohnungsorganisator (Hausverwaltung) vorzunehmen und die Prüfung mittels ausgefüllter Bewohnerliste nachzuweisen.
- Geförderte Wohnungen sind ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses (Hauptwohnsitz) durch eine volljährige Person zu bewohnen.
- Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
- An der bisherigen Wohnung darf kein Nebenwohnsitz bleiben.
- Neumieter müssen förderbare Personen im Sinne des § 2 Z 13 iVm. § 13 Abs. 2a Oö. WFG 1993 sein und zusätzliche Voraussetzungen erfüllen (Einkommensgrenze und Staatsbürgerschaft bzw. „EU-Daueraufenthalt“ oder § 6 Abs. 9 bis 14 Oö. WFG 1993); (siehe dazu Begriffe zum Thema Bauen und Wohnen: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/528982.htm)
Die Bewohnerliste und die damit einhergehenden Prüfungen sollen zum Zeitpunkt der Endabrechnung möglichst aktuell sein.
Achtung: Für Heimsanierungen ist eine Bewohnerliste nicht notwendig!
Wann sind Endabrechnung und Bewohnerliste vorzulegen?
Die Endabrechnung und Liste mit finaler Bewohnung sind nach Vollendung der Bauführung bis spätestens zwei Jahre ab Erhalt der Zusicherung unaufgefordert der Abteilung Wohnbauförderung vorzulegen.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist vorzugsweise mittels Formular und den vorgesehenen Formblättern an die Direktion Gesellschaft, Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, zu richten.
