Wer wird gefördert?
- Unternehmen
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
- Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.
Hinweis: Von der Förderung ausgeschlossen sind:
-
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO; ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023) sowie
-
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch den Anschluss an Fern-/Nahwärmeanlagen, insbesondere auf Basis erneuerbarer Energieträger im Nicht-Wohnbereich.
Nicht gefördert werden Maßnahmen in der Landwirtschaft und im Sportbereich.
Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E-Mail: sport.post@ooe.gv.at).
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.)
Die förderungsrelevanten Kosten sind ident mit dem Förderungsprogramm des Bundes.
Hinweis: Wärmeverteilung in Gebäuden (Rohrleitungen, Heizkörper, Einzelraumregelungen etc.) kann nicht gefördert werden.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der "De-minimis"-Beihilfen-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.
| Fördersatz Land OÖ | |
|---|---|
| Basisförderung | 35 % der Bundesförderung |
| KMU-Zuschlag |
20 % Mittlere Unternehmen 30 % Kleinst-/Kleinunternehmen |
- Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagen-spezifischen Investitionskosten begrenzt.
- Die Förderhöhe für Anlagen von Nichtwettbewerbsteilnehmern orientiert sich an den Fördersätzen für Kleinst-/Kleinunternehmen.
Hinweise:
-
Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gemäß "De-minimis"-Beihilfen-VERORDNUNG (EU) Nr. 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 gewähren!
-
Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die "De-minimis"-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.
-
Eine neue "De-minimis"-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 300.000 Euro innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wird.
-
Nach der neuen "De-minimis"-Verordnung wird nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund in die "De-minimis"-Betrachtung einbezogen. Ein Unternehmensverbund wird dabei als "ein einziges Unternehmen" definiert. Erhält ein einziges Unternehmen "De‑minimis"-Beihilfen nach verschiedenen "De-minimis"-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und können bis zu einer Obergrenze addiert werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Allgemeine Kriterien
- Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
- Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme, jedoch spätestens 6 Monate nach der Rechnungslegung für die wesentlichen Anlagenteile (wie zB Übergabestation, Verrohrung, Pumpengruppe) zu stellen.
- Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
- Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
- Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
- Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Die alte fossile Wärmeerzeugungsanlage muss nachweislich fachgerecht entsorgt werden.
- Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
Technische Kriterien
- Durchführung eines verpflichtenden hydraulischen Abgleichs der Heizanlage
- Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung.
Erforderliche Unterlagen
- Online-Förderantrag
- Beilage: Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes
- Beilage: Technisches Datenblatt Anschluss an Fernwärme / Nahwärme (UWD-US/E-82)
Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzureichen.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Online-Förderantrag ist zeitnah mit dem Bundesantrag nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 6 Monate nach Rechnungslegung an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.
Beurteilung
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Auszahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Fördervorschlag erarbeitet.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.
Auszahlung
Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.
Rechtsgrundlagen
- Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
- "De-minimis"-Verordnung; Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gültig ab 01.01.2024
- KMU-Definition: Empfehlung der Europäischen Kommission
Laufzeit:
1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Rechnungsdatum).
Formular
-
-
Anschluss an Fernwärme / Nahwärme (UWD-US/E-82)
Technisches Datenblatt
Herunterladen .
Wer wird gefördert?
- Unternehmen
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
- Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.
Hinweis: Von der Förderung ausgeschlossen sind:
-
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO; ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023) sowie
-
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Ersatz fossiler Wärmeerzeugungsanlagen durch biogene Einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und Pelletsanlagen) mit einer Nennwärmeleistung weniger als 100 kW im Nicht-Wohnbereich.
Hinweis: Es werden nur automatisch beschickte Biomasseheizkessel gefördert.
Nicht gefördert werden Maßnahmen in der Landwirtschaft und im Sportbereich.
Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E-Mail: sport.post@ooe.gv.at).
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.)
Die förderungsrelevanten Kosten sind ident mit dem Förderungsprogramm des Bundes.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der "De-minimis"-Beihilfen-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.
| Fördersatz Land | |
|---|---|
| Basisförderung | 20 % der Bundesförderung |
| Effizienzbonus |
750 Euro je Prozent über 90 bis 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung
1.000 Euro je Prozent über 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung |
Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagen-spezifischen Investitionskosten begrenzt.
Hinweise:
-
Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gemäß „De-minims“-Beihilfen-VERORDNUNG (EU) Nr. 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 gewähren!
-
Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die „De-minimis“-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.
-
Eine neue „De-minimis“-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 300.000 Euro innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wird.
-
Nach der neuen „De-minimis“-Verordnung wird nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund in die „De-minimis“-Betrachtung einbezogen. Ein Unternehmens-verbund wird dabei als „ein einziges Unternehmen“ definiert. Erhält ein einziges Unternehmen „De minimis“-Beihilfen nach verschiedenen „De-minimis“-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und können bis zu einer Obergrenze addiert werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Allgemeine Kriterien
- Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
- Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme, jedoch spätestens 6 Monate nach der Rechnungslegung für die wesentlichen Anlagenteile (wie z.B. Kesselanlage, Verrohrung, Pumpengruppe) bei der Landesförderungsstelle zu stellen.
- Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
- Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
- Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
- Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Die alte fossile Wärmeerzeugungsanlage muss nachweislich fachgerecht entsorgt werden.
- Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
Technische Kriterien
- Anlagen zur Verfeuerung von Hackschnitzeln sind nur förderfähig, wenn sie über einen Pufferspeicher verfügen.
- Durchführung eines verpflichtenden hydraulischen Abgleichs der Heizanlage
- Regelmäßige Wartung der Anlage (mindestens 1 mal jährlich) durch einen Fachbetrieb über einen Zeitraum von 10 Jahren
- Bei Einsatz der Brennwert-Technologie muss ein Pufferspeicher installiert werden.
- Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung.
Erforderliche Unterlagen
- Online-Förderantrag
- Beilage: Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes
- Beilage: Biogene Einzelfeuerungsanlagen – Technisches Datenblatt (UWD-US/E-53b)
-
Beilage: Behördenbestätigung (UWD-US/E-42)
Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzureichen.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Online-Förderantrag ist zeitnah mit dem Bundesantrag nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 6 Monate nach Rechnungslegung an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.
Beurteilung
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Auszahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Fördervorschlag erarbeitet.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.
Auszahlung
Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.
Rechtsgrundlagen
- Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
- "De-minimis"-Verordnung; Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gültig ab 01.01.2024
- KMU-Definition: Empfehlung der Europäischen Kommission
Laufzeit
1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Rechnungsdatum).
Formular
-
-
Biogene Einzelfeuerungsanlagen – Technisches Datenblatt (UWD-US/E-53b)
Technisches Datenblatt
Herunterladen . -
Behördenbestätigung (UWD-US/E-42)
zu Förderungsantrag
Herunterladen .
Wer wird gefördert?
- Unternehmen
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
- Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.
Was wird gefördert?
- thermische Solaranlagen bis 100 m2 zur
- ausschließlichen Warmwasseraufbereitung
- kombinierten Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung
- Bereitstellung von Prozesswärme ab 20 m² Bruttokollektorfläche
- solaren Trocknung
- solaren Kälteerzeugung
- Wärme- und Kälteerzeugung für die Einspeisung in ein Wärme- und/oder Kältenetz
Nicht gefördert werden Maßnahmen in der Landwirtschaft, im Sportbereich und im Wohnbau.
Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E‑Mail: sport.post@ooe.gv.at).
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.)
Die förderungsrelevanten Kosten sind ident mit dem Förderungsprogramm des Bundes.
Hinweis: Nicht gefördert werden Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z.B. Schwimmbadabsorber).
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der "De-minimis"-Beihilfen-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.
Neuanlage zur ausschließlichen Warmwasserbereitung
| Fördersatz Land | |
|---|---|
| Basisförderung | 20 % der Bundesförderung |
| KMU-Zuschlag |
20 % Mittlere Unternehmen 30 % Kleinst-/Kleinunternehmen |
Neuanlage für sonstige Einsatzzwecke wie
- kombinierte Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung
- Bereitstellung von Prozesswärme ab 20 m² Bruttokollektorfläche
- solare Trocknung
- solare Kälteerzeugung
- Wärme- und Kälteerzeugung für die Einspeisung in ein Wärme- und/oder Kältenetz
| Fördersatz Land | |
|---|---|
| Basisförderung | 35 % der Bundesförderung |
| KMU-Zuschlag |
20 % Mittlere Unternehmen 30 % Kleinst-/Kleinunternehmen |
- Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagenspezifischen Investitionskosten begrenzt.
- Die Förderhöhe für Anlagen von Nichtwettbewerbsteilnehmern orientiert sich an den Fördersätzen für Kleinst-/Kleinunternehmen.
Hinweise:
-
Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gemäß "De-minimis"-Beihilfen-VERORDNUNG (EU) Nr. 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 gewähren!
-
Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die "De-minimis"-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.
-
Eine neue "De-minimis"-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 300.000 Euro innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wird.
-
Nach der neuen "De-minimis"-Verordnung wird nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund in die "De-minimis"-Betrachtung einbezogen. Ein Unternehmensverbund wird dabei als "ein einziges Unternehmen" definiert. Erhält ein einziges Unternehmen "De‑minimis"-Beihilfen nach verschiedenen "De-minimis"-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und können bis zu einer Obergrenze addiert werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Allgemeine Kriterien
- Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
- Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme, jedoch spätestens 6 Monate nach der Rechnungslegung für die wesentlichen Anlagenteile (wie z. B. Kollektoren, Verrohrung, Pumpengruppe) bei der Landesförderungsstelle zu stellen.
- Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
- Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
- Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
- Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
Technische Kriterien
- Es dürfen nur Kollektoren verwendet werden, für die eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der "Solar Keymark"-Richtlinie vorliegt.
- Das Solar-Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts muss der Förderstelle vorliegen.
- Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen eine Mindestbruttokollektorfläche von 5 m² und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 250 Litern aufweisen.
- Solarkollektoranlagen für die sonstigen Einsatzzwecke (ausgenommen Prozesswärme) müssen eine Mindestbruttokollektorfläche von 10 m² bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m² bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren haben und bei Nutzung zur Raumheizung mit einem Wärmespeicher ausreichender Kapazität ausgestattet sein.
Als Pufferspeicher sind mindestens 50 Liter Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich. Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird. - Bei der installierten thermischen Solaranlage muss der solare Ertrag erfasst und angezeigt werden. Dies kann durch den Einbau eines Wärmemengenzählers im Kollektorkreislauf oder durch entsprechend ausgestattete Solarregelung erfolgen.
- Solarkollektoranlagen zur überwiegenden Bereitstellung von Prozesswärme müssen eine Mindestbruttokollektorfläche von 20 m² aufweisen und stellen effektiv überwiegend Wärme für industrielle oder gewerbliche Zwecke zur Verfügung. Der Anwendungsbereich ist der Förderstelle nachzuweisen.
- Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung.
Erforderliche Unterlagen
- Online-Förderantrag
- Beilage: Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes
- Beilage: Thermische Solaranlagen – Technisches Datenblatt (UWD-US/E-56b)
Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzureichen.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Online-Förderantrag ist zeitnah mit dem Bundesantrag nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 6 Monate nach Rechnungslegung an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.
Beurteilung
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Auszahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Fördervorschlag erarbeitet.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.
Auszahlung
Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.
Rechtsgrundlagen
- Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
- "De-minimis"-Verordnung; Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gültig ab 01.01.2024
- KMU-Definition: Empfehlung der Europäischen Kommission
Laufzeit
1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Rechnungsdatum).
Formular
-
-
Thermische Solaranlagen – Technisches Datenblatt (UWD-US/E-56b)
Technisches Datenblatt
Herunterladen .
Wer wird gefördert?
- Unternehmen
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
- Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.
Was wird gefördert?
- Gefördert wird der Ersatz fossiler Wärmeerzeugungsanlagen durch effiziente Wärmepumpen zur Heizwärme- und Warmwasserversorgung kleiner 100 kW im Nicht-Wohnbereich.
- Luftwärmepumpen werden ausschließlich aus Bundesfördermittel unterstützt!
- Nicht gefördert werden Maßnahmen in der Landwirtschaft und im Sportbereich.
Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E-Mail: sport.post@ooe.gv.at).
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.)
Die förderungsrelevanten Kosten sind ident mit dem Förderungsprogramm des Bundes.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der "De-minimis"-Beihilfen-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.
| Fördersatz Land | |
|---|---|
| Basisförderung | 30 % der Bundesförderung |
| Effizienzbonus |
100 Euro je Prozent über dem Basiswert (200 Prozent ETA s) Basis bildet die Raumheizungs-Energieeffizienz bei mittlerem Klima und 35 °C Vorlauftemperatur |
Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagenspezifischen Investitionskosten begrenzt.
Die Förderhöhe für Anlagen von Nichtwettbewerbsteilnehmern orientiert sich an den Fördersätzen für Kleinst-/Kleinunternehmen.
Hinweise:
-
Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gemäß "De-minimis"-Beihilfen-VERORDNUNG (EU) Nr. 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 gewähren!
-
Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die "De-minimis"-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.
-
Eine neue "De-minimis"-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 300.000 Euro innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wird.
-
Nach der neuen "De-minimis"-Verordnung wird nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund in die "De-minimis"-Betrachtung einbezogen. Ein Unternehmensverbund wird dabei als "ein einziges Unternehmen" definiert. Erhält ein einziges Unternehmen "De‑minimis"-Beihilfen nach verschiedenen "De-minimis"-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und können bis zu einer Obergrenze addiert werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Allgemeine Kriterien
- Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
- Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme, jedoch spätestens 6 Monate nach der Rechnungslegung für die wesentlichen Anlagenteile (wie z. B. Wärmepumpenanlage, Verrohrung, Pumpengruppe) bei der Landesförderungsstelle zu stellen.
- Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
- Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
- Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
- Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Die alte fossile Wärmeerzeugungsanlage muss nachweislich fachgerecht entsorgt werden.
- Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
Technische Kriterien
- Der Betrieb der Wärmepumpe muss ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern erfolgen.
- Zur Kontrolle der Jahresarbeitszahl sind ein Wärmemengenzähler sowie ein separater Stromzähler für den Verdichter und die Hilfsantriebe zu installieren. Dies kann auch durch entsprechende technische Einrichtungen in der Wärmepumpenanlage selbst erfolgen. Es muss jedoch die nachträgliche Berechnung der Jahresarbeitszahl (JAZ) gewährleistet sein.
- Regelmäßige Wartung der Anlage (mindestens 1 mal jährlich) durch einen Fachbetrieb über einen Zeitraum von 10 Jahren.
- Bei Anlagen zur Erzeugung von Heizwärme: verpflichtender hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage
- Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung (z.B. maximale Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems).
Erforderliche Unterlagen
- Online-Förderantrag
- Beilage: Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes
- Beilage: Wärmepumpen – Technisches Datenblatt (UWD-US/E-55b)
- Beilage: Behördenbestätigung (UWD-US/E-42)
Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzureichen.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Online-Förderantrag ist zeitnah mit dem Bundesantrag nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 6 Monate nach Rechnungslegung an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.
Beurteilung
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Auszahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Fördervorschlag erarbeitet.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.
Auszahlung
Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.
Rechtsgrundlagen
- Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
- "De-minimis"-Verordnung; Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gültig ab 01.01.2024
Laufzeit
1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Rechnungsdatum).
Formular
-
-
Wärmepumpen – Technisches Datenblatt (UWD-US/E-55b)
Technisches Datenblatt
Herunterladen . -
Behördenbestätigung (UWD-US/E-42)
zu Förderungsantrag
Herunterladen .
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen, die Eigentümer von Mehrwohnungshäusern sind sowie Eigentümergemeinschaften.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die Anschaffung und die Installation der erforderlichen Basisinfrastruktur für Lademöglichkeiten mittels Type 2-Stecker (stationäre Wallbox) für Fahrzeuge mit Elektroantrieb (E-Autos) in einer Bestandswohnanlage mit mehr als drei Wohneinheiten.
Hinweis: Anlagen in Neubauten werden nicht mehr gefördert.
Förderungsfähige Kosten
- Installationskosten
- Verstärkung des Hausanschlusses
- Bauliche Maßnahmen (Grabungsarbeiten, Mauerdurchbrüche, etc.)
- Elektrische Zuleitungen inkl. Datenleitungen zur Zentraleinheit mit notwendigen Kabeltassen, Steigleitungen, Verrohrungen, etc.)
- Kosten für Datenanbindung (Netzwerkverkabelung, Switch/Router, GSM Repeater, etc.)
- Komponenten für Lastmanagement
- Unterverteiler/Messverteiler mit Bestückung der elektrischen Einrichtungen wie z.B.: FI, LS, IT-Einheiten
- Planungs- und Projektierungskosten bis 10 % der Gesamtkosten
Wie wird gefördert?
Das Ausmaß der Förderung beträgt 50 % der Netto-Anschaffungskosten und maximal 5.000 Euro.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Neben den in der Förderungserklärung angeführten Bedingungen gelten folgende Kriterien:
Allgemeine Kriterien
- Der Antrag muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der Landesförderstelle einlangen.
- Vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF bzw. der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF
- Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- Anlagenstandort in Oberösterreich
- Die Ladeinfrastruktur muss mindestens 5 Jahre zweckentsprechend genutzt und betrieben werden.
-
Für diese Maßnahme darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
- Je Wohnanlage kann nur eine Förderung für eine Basisinfrastruktur gewährt werden. Bei größeren Bestandswohnanlagen kann eine Basisinfrastruktur je Etage einer Tiefgarage oder je Brandabschnitt gefördert werden.
- Die Verrechnung des Strombezuges muss arbeitspreisbasiert erfolgen und sich an den Tarifen für den Haushaltsstrom orientieren. Zusätzlich können Pauschalen für den Betrieb und die Finanzierung der Infrastruktur in Rechnung gestellt werden.
- Allen Nutzerinnen und Nutzern der Ladestationen die an das System angeschlossen werden, müssen die gleichen Konditionen verrechnet werden.
- Es ist anzustreben, dass alle nach dieser Basis-Infrastruktur errichteten Ladestationen an diese angeschlossen und in das Lastmanagement eingebunden werden.
- Anrechenbarkeit nach dem Energieeffizienzgesetz:
- Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer erklärt sich einverstanden, dass die gemäß Energieeffizienzgesetz anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme, die sich durch die Ausführung der geförderten Errichtung der Anlage ergibt, grundsätzlich dem Land Oberösterreich zufällt. Soweit auch zulässige Förderungen durch Dritte (z.B. Bund, Gemeinden, Energieversorger oder dgl.) bestehen, kann die anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme aliquot auf die Förderstellen aufgeteilt werden.
- Der Anteil des Landes Oberösterreich darf aber 50 % nicht unterschreiten. Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer hat dem Land Oberösterreich eventuelle Ansprüche Dritter auf die Anrechenbarkeit der Energieeffizienzmaßnahme anlässlich der Fördererklärung schriftlich mitzuteilen.
Technische Kriterien
- Die Basis-Infrastruktur umfasst ein zentrales Lastmanagement für alle alle Ladepunkte mit Type 2-Stecker/Steckdose, welche daran angeschlossen sind/werden und das System muss erweiterbar sein.
- Ein Abrechnungssystem muss technisch vorhanden sein.
- Der Betrieb des Ladesystems muss über einen eigenen Zählpunkt erfolgen.
- Die Installation und Inbetriebnahme muss durch ein befugtes Elektrounternehmen normgerecht durchgeführt werden.
- Smart-Grid/Smart-Home-Fähigkeit der Gesamtanlage (entsprechende Schnittstellen ermöglichen die Einbindung eines externen Systems; gesteuertes Laden ist möglich: z.B. zeitgesteuert, tarifoptimiert oder gegebenenfalls netzoptimiert).
Erforderliche Unterlagen vor Umsetzung der Maßnahme
- Online-Förderantrag
- Beilage: Kostenaufstellung mit Angeboten für die Ladeinfrastruktur inkl. Installationskosten
- Beilage: Datenblatt Ladeinfrastruktur für den mehrgeschoßigen Wohnbau (UWD-US/E-84a)
Erforderliche Unterlagen nach Umsetzung der Maßnahme
- Rechnungen und Zahlungsbestätigungen für die Basisinfrastruktur sowie E-Installation und Montage dieser durch ein konzessioniertes Unternehmen
- Unterschriebener Netzanschlussvertrag des Betreibers für den Zählpunkt der Basisinfrastruktur
- Nach Installation der ersten Wallbox ist ein Betreibervertrag unaufgefordert vorzulegen.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung der Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffende Maßnahme die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Online-Förderungsantrag ist samt Beilagen vor Durchführung der Maßnahme zu stellen. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages. Je Förderfall muss ein eigener Antrag gestellt werden!
Beurteilung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird ein auf Basis der prognostizierten Kosten vorläufiger Fördervorschlag erarbeitet.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen der vorläufige Fördervorschlag übermittelt.
Auszahlung
Nach Umsetzung der Maßnahme und Vorlage aller notwendigen Unterlagen elektronisch an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at wird der endgültige Förderbetrag errechnet und auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Sollten die tatsächlichen Kosten geringer als die Kostenschätzung sein, so reduziert sich die Förderung. Die Umsetzung der Maßnahme bzw. die Abrechnung der Anlage hat bis maximal 12 Monate nach der Genehmigung der Förderung zu erfolgen.
Rechtsgrundlagen
- Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
- „De-minimis“-Verordnung; Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gültig ab 01.01.2024
- KMU-Definition: Empfehlung der Europäischen Kommission
Laufzeit
1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Rechnungsdatum).
Formular
-
-
Datenblatt (UWD-US/E-84a)
Ladeinfrastruktur für den mehrgeschoßigen Wohnbau
Herunterladen .
