Wer wird gefördert?
Einreichen können Privatpersonen, Gemeinden sowie Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 idgF, die in Oberösterreich einen neuen Stromspeicher zu einer vor dem 01.01.2026 netzgekoppelten Photovoltaikanlage errichten und einen systemdienlichen Betrieb gewährleisten.
Nicht gefördert werden Betriebe/Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit.
Was wird gefördert?
Gefördert werden neue stationäre elektrische Speicher auf Basis von Lithium- oder Natriumionentechnologie zur Speicherung von Strom aus bestehenden Photovoltaikanlagen (d.h. Anlagen mit Netzzugangsvertrag vor 01.01.2026). Pro Photovoltaikanlage und Standort kann nur ein Stromspeicher gefördert werden. Erweiterungen bereits bestehender Speicher sind nicht förderfähig. Die Speicher-Nennkapazität sollte sich in etwa an 1,5 kWh pro kWp installierter Engpassleistung der PV-Anlage orientieren. Ein Mindestwert von 0,5 kWh Nennkapazität pro kWp installierter Engpassleistung der PV-Anlage wird empfohlen.
Förderungsfähige Anlagen(teile)
- Stromspeicher
- Lastmanagementsysteme
- Montage
- Steuer- und Regeleinrichtungen (keine Wechselrichter)
Nicht förderungsfähige Anlagen(teile)
- Eigenbauten
- gebrauchte Speichersysteme
- Prototypen
- Anlagen ohne Netzanschluss
- Erweiterung bestehender Speicher
- Plug-and-Play-Speichersysteme, die über eine Schuko-Steckdose in das System eingebunden werden
- Blei-Säure-Batterien
Wie wird gefördert?
Das Ausmaß der Förderung beträgt 150 Euro pro kWh Nennkapazität und max. 40 % der förderungsfähigen Bruttoinvestitionskosten. Gefördert werden maximal Nennkapazitäten = Bruttokapazität bis 15 kWh.
Größere Speicher können errichtet werden – es werden jedoch nur 15 kWh gefördert.
Förderungsfähige Kosten (Bruttoinvestitionskosten) für Stromspeicher sind:
- Kosten für den Batteriespeicher (inkl. Batteriemodule)
- Batteriemanagementsystem (BMS)
- Elektroinstallationsarbeiten (Verkabelung, Absicherungen, Anschlussarbeiten)
- Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Schutzschalter, Notabschaltung)
- Mess- und Kommunikationseinrichtungen, sofern für den Betrieb erforderlich
- Inbetriebnahme und Funktionsprüfung
Nicht förderungsfähig sind:
- Kosten für die Photovoltaikanlage selbst
- Erweiterungen oder Umbauten der Hausinstallation, die nicht unmittelbar dem Speicher dienen
- Wartungs-, Service- oder Finanzierungskosten
Hinweis: Die Fördervergabe erfolgt nach den geltenden Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Eine Kombination mit der EAG-Speicherförderung der OeMAG ist ausgeschlossen.
- Die Photovoltaikanlage muss vor dem 1.1.2026 in Betrieb genommen worden sein (Netzzugangsvertrag).
- Die Antragstellung erfolgt nach Umsetzung der Maßnahme bei der Landesförderstelle.
- Der Hersteller der Akkuzellen muss eine Zeitwertersatzgarantie von 7 Jahren oder eine Rücknahmeverpflichtung gegenüber der Kundschaft gewährleisten.
- Der Solarstromspeicher ist mindestens 5 Jahre zweckentsprechend zu betreiben.
- Die Photovoltaikanlage inklusive Speicher muss während der gesamten Förderbindefrist systemdienlich betrieben werden; Speicherbe- und -entladung muss variabel einstellbar sein.
- Ein Prüfprotokoll nach OVE/ÖNORM E 8001 (Elektro-Befund) durch eine befugte Elektrotechnikerin bzw. einen befugten Elektrotechniker ist erforderlich.
- Errichtung durch ein gewerblich befugtes Unternehmen für Photovoltaik oder Stromspeicher.
- Die Maßnahme muss dem Stand der Technik entsprechen und alle Sicherheitsanforderungen erfüllen (u.a. OVE-Richtlinie R 20, OVE/ÖNORM EN 50272-2).
- TOR-Vorgaben gemäß § 22 Z 2 Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, sind zu beachten.
- Gefördert werden nur stationäre, fachgerecht in die PV-Anlage integrierte Stromspeicher; Plug-and-Play-Lösungen über Schuko-Steckdose sind ausgeschlossen.
Erforderliche Unterlagen nach Umsetzung der Maßnahme:
- Im Förderungsantrag sind allgemeine Daten zur Antragstellerin bzw. zum Antragsteller (Adresse, Kontaktdaten, Bankdaten) sowie zum geplanten Stromspeicher (Standort, Art des Speichers, Hersteller, Speichernennkapazität, Gesamtkosten) anzugeben. Wir weisen darauf hin, dass falsche Angaben einen strafbaren Tatbestand bilden.
- Rechnung(en)
Es werden im Rahmen der Förderabwicklung stichprobenartige (Vorort-)Kontrollen vorgenommen.
Im Zuge der Prüfung der Anträge werden allfällige stichprobenartige Förderkontrollen durchgeführt und es sind nachstehende Dokumente der Förderstelle zu übermitteln bzw. vorzulegen:
- Prüfprotokoll nach OVE/ÖNORM E 8001 eines befugten Unternehmens (beinhaltet Befund, Anlagenbuch, Messung und Prüfung)
- Foto der Anlage
- Unterlagen des Herstellers zur Anlage (Datenblatt, Zeitwertersatzgarantie mind. 7 Jahre)
- Netzzugangsvertrag der PV-Anlage
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf vorzulegen.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung der Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffende Maßnahme die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
1. Antragstellung
Die Förderung ist nach Abschluss der Maßnahme beim Amt der Oö. Landesregierung zu beantragen. Dazu sind das Antragsformular und alle erforderlichen Unterlagen inklusive der Rechnung elektronisch per E-Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at zu übermitteln. Mit der Übermittlung des Förderungsantrags bestätigt die Förderwerberin bzw. der Förderwerber die Einhaltung der Förderbedingungen.
2. Prüfung
Die eingereichten Unterlagen werden auf Förderfähigkeit geprüft.
3. Berechnung des Förderbetrags
Der Förderbetrag wird auf Basis der eingereichten Kosten gemäß den Förderkriterien berechnet.
4. Auszahlung
Der berechnete Förderbetrag wird auf das von der Förderwerberin bzw. dem Förderwerber angegebene Konto überwiesen.
Rechtsgrundlage
- Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
- Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF
Laufzeit/Inkrafttreten
Die Richtlinie für das Sonderförderprogramm „Nachrüstung von systemdienlichen Solarstromspeichern“ tritt mit 1. März 2026 in Kraft (es gilt das Rechnungs- und Zahlungsdatum ab dem 1. März 2026) und endet
- am 31. Dezember 2026 oder
- nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel oder
- mit Beginn einer neuen Bundes-Investitionsförderung für Speichernachrüstungen.
Formular
-
Nachrüstung von systemdienlichen Solarstromspeichern (UWD-US/E-86)
Landes-Förderprogramm
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