- Wer wird gefördert?.
- Was wird gefördert?.
- Wie wird gefördert?.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?.
- Abwicklung / Antragstellung.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind
- Grund-, Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer oder Verfügungsberechtigte
- natürliche Personen
- Unternehmen
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen, die versiegelte und wasserundurchlässige Flächen wieder versickerungsfähig und begrünbar machen und somit zu einer Aufwertung des dortigen Bodens und des Wasserhaushalts führen.
Nicht gefördert werden Teilentsiegelungen! (wie z.B. Rasengittersteine)
Anmerkung:
- Das gesamte auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser muss dezentral vor Ort versickern und darf nicht an die Kanalisation angeschlossen werden.
- Die neu geschaffene, entsiegelte Fläche muss mit am Standort geeigneten und typischen Pflanzen begrünt werden.
- Ein standorttypischer Bodenaufbau muss wieder hergestellt werden.
Förderbar sind Kosten im Zusammenhang mit:
- den rückbaulichen Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen
- der Entsorgung von Material, das bei der Entsiegelung von Flächen entsteht
- der Wiederherstellung eines möglichst standorttypischen Bodenaufbaus
- Maßnahmen zur naturnahen und standortangepassten Begrünung
Nicht förderbar sind Kosten im Zusammenhang mit:
- dem Rückbau und Abriss von Gebäuden
- baulichen bzw. gestalterischen Maßnahmen nach der Entsiegelung
Wie wird gefördert?
- Die Förderhöhe pro m² vollständig entsiegelter und begrünter Fläche beträgt 30 Euro, die Gesamtförderung maximal 45.000 Euro.
Zuschläge:
- Die Pauschale erhöht sich um 10 Euro bzw. die maximale Förderhöhe um 5.000 Euro, wenn die Gemeinde am Projektstandort eine Bodenbündnis-Gemeinde ist.
- Die Förderung ist mit maximal 70 Prozent der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt.
Mehrfachförderungen für denselben Förderzweck sind ausdrücklich ausgeschlossen; eine gleichzeitige Inanspruchnahme weiterer Fördermittel für denselben Zweck ist unzulässig.
Hinweis:
- Sind Antragstellerinnen bzw. Antragsteller im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die anrechenbaren Kosten ohne Umsatzsteuer zu bemessen.
- Die Förderung für Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen erfolgt auf Grundlage der „De-minimis“-Beihilfen-VERORDNUNG (EU) Nr. 2023/2831.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Allgemeine Kriterien
Neben den in der Förderungserklärung angeführten Voraussetzungen gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
- Das Ansuchen auf Landesförderung muss vor Beginn der Aktivitäten oder Maßnahme erfolgen.
- Entsiegelungsmaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
- Werden entsiegelte Flächen innerhalb von zehn Jahren erneut versiegelt, können ausgezahlte Fördermittel zurückverlangt werden. Die Förderstelle oder eine von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt entsprechende Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen.
- Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
- Die Maßnahme muss innerhalb von zwölf Monaten ab Förderungszusicherung umgesetzt und abgerechnet werden.
- Alle behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen während der Umsetzung und des Betriebes der beantragten Maßnahme sind einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der Barrierefreiheit.
Technische Kriterien
- Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein. Das Niederschlagswasser darf bei der Versickerung nicht mehr als geringfügig belastet sein, um eine Gefährdung von Boden, Vegetation und Grundwasser auszuschließen. Maßgebend hierfür ist die Einhaltung der im Wasserrechtsgesetz 1959 festgelegten Sachverhalte sowie die im Einklang darüber festgesetzten Grenzwerte, Bestimmungen und Vorschreibungen. Gegebenenfalls sind die jeweils geltenden Bestim-mungen über die Niederschlagswasserversickerung in Einklang zu bringen (z.B. Abänderung, Neubeantragung bzw. Anpassung des gültigen wasserrechtlichen Bescheides). Insbesondere in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (wie etwa Schutzgebiete von Trinkwasserversorgungsanlagen) müssen die baulichen Ausführungen und Maßnahmen den jeweiligen wasserrechtlichen Auflagen entsprechen und sind gegebenenfalls mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde abzuklären.
- Es muss gegebenenfalls ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien erbracht werden.
- Die Entsiegelung von Einzelflächen unter 100 m² wird nicht gefördert.
Erforderliche Unterlagen
VOR Umsetzung der Maßnahme:
- Antragsformular Land OÖ (vollständig ausgefüllt und unterfertigt)
- Beschreibung der geplanten Investitionen
- Kostenvoranschlag, Angebote der ausführenden Bauunternehmen
- Behördenbestätigung (Bau-/Wasser-/Gewerberecht)
- Grundstücksplan (z.B. 1:500) bzw. eine Skizze mit den Abmessungen der zu entsiegelnden Fläche, Fotos der aktuellen Situation sowie Visualisierung der Soll-Situation inkl. Liste der geplanten Pflanzenauswahl und Beschreibung des angestrebten Bodenaufbaus
NACH Umsetzung der Maßnahme:
- Rechnungen und Zahlungsbestätigungen betreffend umgesetzter Maßnahme
- Fotos vorher/nachher
- Kurzbericht
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Alle angeführten Unterlagen sind elektronisch per E-Mail an
foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at zu übermitteln.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
1. Antragstellung
Der Förderungsantrag für die Maßnahmen ist gemeinsam mit den notwendigen Unterlagen VOR Durchführung an das Land Oberösterreich zu stellen. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.
Die eingereichten Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
2. Beurteilung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Förderungsteams prüfen gemeinsam mit Fachexpertinnen und Fachexperten die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird ein auf Basis der prognostizierten Kosten vorläufiger Fördervorschlag erarbeitet.
3. Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen der vorläufige Fördervorschlag übermittelt.
4. Auszahlung
Nach Umsetzung und Durchführung der Maßnahmen sowie Vorlage der Abrechnungsunterlagen wird der endgültige Förderbetrag errechnet und auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Sollten die tatsächlichen Kosten geringer sein als in der Kostenschätzung angenommen, so reduziert sich die Förderung aliquot.
Rechtsgrundlage
- Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
- Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF
Laufzeit
1. März 2026 bis 31. März 2028 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Antragsdatum).
Formular
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Maßnahmen im Bereich der Abfallwirtschaft (UWD-US/E-2)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
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Behördenbestätigung (UWD-US/E-42)
zu Förderungsantrag
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