Investitionen in soziale Dienstleistungen im ländlichen Raum (ELER 2023-2027) – bauliche Maßnahmen gegen sommerliche Überwärmung von oö. Alten- und Pflegeheimen

Ziel der Förderung ist die Verbesserung von qualitätsvollen, flexiblen und dezentralen Einrichtungen der sozialen Daseinsvorsorge in ländlichen Gebieten. Unterstützt werden ausschließlich investive Maßnahmen gegen sommerliche Überwärmung von Alten- und Pflegeheimen iSd § 63 Oö. SHG, welche dazu dienen, die Arbeits- und Lebensbedingungen in den Alten- und Pflegeheimen zu verbessern.

Wer wird gefördert?

Als Förderwerber sind gemäß Sonderrichtlinie des Landes Oberösterreich zur Umsetzung EU/Land-finanzierter Projektmaßnahmen der ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 ausschließlich zugelassen:

  • Gebietskörperschaften
  • Körperschaften öffentlichen Rechts
  • Gemeinnützig tätige juristische Personen

Was wird gefördert?

Gefördert werden insbesondere Investitionsmaßnahmen von oö. Alten- und Pflegeheimen für

  • Bauliche Außenbeschattungen (z.B. außenliegende, angesteuerte und bewegliche Jalousien)
  • Entsiegelung
  • Begrünungen
  • Nachtlüftung
  • Kühlinseln
  • Reduktion von Glasflächen

Wie wird gefördert?

Es wird ein Zuschuss zu den materiellen und immateriellen Investitionen, sowie Planungs- und Beratungskosten, welche in direktem Zusammenhang mit der Investition stehen, im Ausmaß von 65 % der förderfähigen Kosten gewährt.

Die Untergrenze der förderfähigen Kosten beträgt 50.000 Euro.

Die Obergrenze der förderfähigen Kosten ist mit 200.000 Euro gedeckelt.

Personalkosten und unbare Eigenleistungen sind nicht förderbar.

Es besteht ein Gesamtbudget von EU- und Landesfördermittel in der Höhe von 1.654.250 Euro.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Das Projekt wird im ländlichen Gebiet umgesetzt (i.d.R. Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern).
  • Ausschließlich im Falle der Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudes sind der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ nach Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgaben sowie die landesrechtlichen Vorgaben gemäß Bauordnung (OIB-RL 6) einzuhalten. Die Erfüllung dieses Standards ist im Rahmen der Endabrechnung von der zuständigen Baubehörde zu bestätigen.
  • Es handelt sich nicht um eine Investition in eine große Infrastruktur. Die Gesamtkosten einer Investition dürfen 5 Mio. Euro nicht übersteigen.

Abwicklung / Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die Digitale Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria (AMA), den entsprechenden Link finden Sie bei den Links für die Antragstellung.

Um einen elektronischen Förderantrag stellen zu können, muss die förderwerbende Person bereits bei der AMA mit Klientennummer registriert sein oder es muss zuvor eine Erstregistrierung erfolgen. 

Details zur Erstregistrierung bzw. zur Änderung der Kundendaten sowie zu den Möglichkeiten einer elektronischen Vollmacht (über Stammzahlenregisterbehörde oder Unternehmensservice Portal USP) erhalten Sie bei den Links für die Antragstellung.

Die Einreichfrist dieses Fördercalls erstreckt sich bis 9. Dezember 2025, den entsprechenden Link finden Sie unter den Links für die Antragstellung.

Bitte beachten Sie auch die Allgemeine Informationsblätter und das DFP Handbuch der AMA, siehe Links für die Antragstellung.

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