Wer wird gefördert?
Juristische Personen wie:
- Unternehmen
- Vereine
- konfessionellen Einrichtungen
- oberösterreichischen Gemeinden
Natürliche Personen
Was wird gefördert?
- Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung in Insellagen ohne Möglichkeit zum Netzzutritt (z.B. Berghütten)
- Neuerrichtung oder Erweiterung eines stationären Solarstromspeichers (ausgenommen auf Blei-Säure-Basis oder Blei-Gel-Technologie) für die Eigenverbrauchsoptimierung am selben Standort
Förderbare Kosten sind:
- Planung
- Ankauf
- Montage
Nicht förderbar sind:
- Stromproduzierende Anlagen in Gebieten mit Netzzugangsmöglichkeit
- Mehrwertsteuer
- Gebrauchte Anlagen(teile)
- Gebühren, Gutachten
- Eigenleistungen
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Direktzuschusses in der Höhe von maximal 50 % der Bundesförderung. Insgesamt darf die Gesamtförderung (Bund und Land) nicht mehr als 100.000 Euro betragen.
Erforderliche Unterlagen
- Zusammenstellung über den Online-Antrag
- Auszahlungsbrief der Bundesförderung
- Rechnungen und Zahlungsbelege
Abwicklung / Antragstellung
Antragstellung
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist erfolgen.
Als Förderungsantrag gilt die Übermittlung der Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes (KPC) an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz via foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at
Beurteilung
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Förderkriterien.
Genehmigung
Nach Abschluss der Kontrolle und nach Auszahlung der Bundesförderung wird Ihr Förderungsantrag dem zuständigen Landesregierungsmitglied zur Genehmigung vorgelegt. Nach erfolgter Genehmigung wird Ihnen eine Förderungserklärung zur Unterschrift, übermittelt.
Auszahlung
Nach Retournierung der unterschriebenen Förderungserklärung wird der Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.
Rechtsgrundlagen
- Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023
Laufzeit
1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.