Förderung zur Sicherstellung der Almbewirtschaftung in Schutzgebieten

Ziel der Förderung ist, die Durchführung von Maßnahmen auf Almen in Schutzgebieten gemäß Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 i.d.g.F., die zur Sicherung oder Erreichung des Schutzzwecks beitragen und Lebensräume mit einer hohen Biodiversität, bedrohte Pflanzen- und Tierarten zu erhalten. Die Förderung soll einen Anreiz bieten, die nachhaltige Nutzung der Almen durch Beweidung oder Mahd aufrecht zu halten und so einen wertvollen Bestandteil der oberösterreichischen Kulturlandschaft langfristig zu sichern.

Budgetvolumen für 2024: 50.000 € derzeit 90 % verfügbar.

Wer wird gefördert?

Förderberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die eine Alm bewirtschaften, die
gänzlich innerhalb oder teilweise in einem Schutzgebiet gemäß §11 (Landschaftsschutzgebiete), §24 (Europaschutzgebiete) oder §25 (Naturschutzgebiete) gemäß Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 i.d.g.F. liegt und gemäß Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz 1999 i.d.g.F. im Almbuch der (§6 inkl. Almkataster) der Abteilung Ländliche Neuordnung eingetragen sind.

Die Liste der förderfähigen Almen, die in diesen Gebieten zum Liegen kommen, befindet sich in der Förderrichtlinie, Punkt 10 (PDF am Ende der Seite).

Was wird gefördert?

Umsetzung von Maßnahmen die dem Erreichen von Schutzgebietszielen dienen und zwischen der/dem Almbewirtschafter/in und dem/der Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz im Einvernehmen mit dem Almdienst der Abteilung Ländliche Neuordnung festgelegt wurden. Maßnahmen können insbesondere sein:

  • Festlegung eines minimalen und/oder maximalen Viehbesatzes auf der Alm (maximal 1,5 RGVE)
  • Festlegung eines frühesten Auftriebszeitpunktes bzw. spätesten Abtriebs Zeitpunkts (Datum oder sonstige Festlegung)
  • Festlegung von Bewirtschaftungsauflagen von gemähten Almwiesen
  • Festlegung von Maßnahmen für sensible Bereiche (z.B. Feucht-, Moor- oder Erosionsflächen)
  • Verzicht auf jeglichen Nährstoffeintrag von außen (sowohl organische und mineralische Düngemittel)
  • Verzicht auf die Ausbringung von Gülle
  • Ausweisung von düngefreien Flächen
  • Regulierung invasiver Arten
  • Vermeidung von Tränkestellen in Feucht- und Quellfluren
  • Verzicht auf Boden gestaltende Maßnahmen (z.B. Planierungen, Einebnungen, Steinfräsen)
  • Maßnahmen zur Verringerung des durchschnittlichen Gewichtes pro Weidetier (Auftrieb gefährdeter Haustierrassen, vermehrter Auftrieb von Schafen oder Ziegen, etc.)
  • Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation oder zur Erhaltung des Schutzgebietes und zur Sicherung des Schutzzwecks


Über diese Fördergegenstände hinausgehende Förderungen (z.B. für Investitionen zur Umsetzung der Maßnahmen) sind nicht ausgeschlossen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung setzt sich aus einer Prämie in Höhe von 20,00 € pro aufgetriebenem Rind (1 RGVE) oder Pferd (1 RGVE) sowie 5,00 € pro aufgetriebenem Kalb, Fohlen, Schaf und Ziege (alle < 1 RGVE) und einer Prämie in Höhe von 4,00 € pro Hektar Bruttoweidefläche gemäß der Futterflächenfeststellung der Agrarmarkt Austria zusammen, jedoch maximal 2.000,00 €.

Bei Almen, deren Futterflächen nur teilweise in Schutzgebieten liegen, wird die Prämie für die gesamte Futterfläche der Alm im Sinne von Puffer- und Entwicklungsflächen ausbezahlt. Die RGVE-Berechnung basiert auf den Umrechnungsfaktoren laut Anhang A der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 (siehe Punkt 8 – RGVE-Schlüssel).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn zwischen dem/der Bewirtschafter/in der Alm und der Abteilung Naturschutz im Wege der/des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz eine Vereinbarung über Bewirtschaftungsmaßnahmen abgeschlossen wird, die über die Schutzgebietsverordnung und das Ausmaß allfälliger sonstiger geförderter Maßnahmen hinaus gehen.

Nicht förderbar sind Maßnahmen gemäß §7 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz 1999 i.d.g.F. zur Sicherung des Almbodens (Vorkehrungen gegen Lawinen, Steinschlag, Hangrutschungen, Erosion, Freimachen von Viehwegen) sowie zur Pflege des Almbodens (Schwenden, Stockroden, Entsteinen). 

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme des ÖPUL 2023+ Zuschlags "Naturschutz auf der Alm" als optionaler Zuschlag zur Maßnahme "Almbewirtschaftung (14)" oder allfällige andere Doppelförderungen sind nicht zulässig.

Abwicklung / Antragstellung

Für die Antragstellung finden Sie weiter unten ein Onlineformular, welches unter Beibringung der notwendigen Unterlagen (Nachweis der Futterfläche und der Auftriebszahlen) zu verwenden ist.

Die Richtigkeit der Angaben ist vor der Antragsvorlage durch die zuständig Bezirksbauernkammer oder durch die Agrarmarkt Austria zu bestätigen.

Vertragszeitraum

Der Vertragszeitraum der Maßnahme „Almbewirtschaftung in Schutzgebieten“ beträgt fünf Jahre, und kann mittels entsprechenden Antrags und erfolgter Maßnahmenevaluierung jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Gruppenfreistellung

Diese Richtlinie unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472, insbesondere Artikel 36 (Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern).

Schlussbestimmungen

Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Abteilung Naturschutz nach Maßgabe der für diese Maßnahme der im jeweiligen Landesvoranschlag jährlich zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. Soweit in diesen Richtlinien nicht spezielle Regelungen getroffen sind, gelten – einschließlich der Bestimmungen über die Rückzahlung einer Förderung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen – die „Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich“ in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar auf der Homepage des Landes
Oberösterreich unter www.land-oberoesterreich.gv.at/Themen/Förderungen). 

Inkrafttreten und Befristung

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung gemäß Punkt 8. in Kraft. Sie ist auf die Dauer der Geltung der Verordnung (EU) 2022/2472 befristet.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: