Thermische Nutzung des Grundwassers und des Bodens

Auf diesen Seiten befinden sich Merkblätter und Formulare für die thermische Nutzung des Grundwassers, Erdwärmesonden und Flachkollektoren sowie Studien: Verpressmaterialien, Abschätzung thermischer Anomalien, richtige Entnahmetiefe.

Das Potenzial der oberflächennahen Geothermie für Heizen und Kühlen von Gebäuden wird bisher in Oberösterreich nur zu einem sehr geringen Teil genutzt. Das Potenzial reicht aus, den Großteil des Energiebedarfs für Heizen und Kühlen unter Einsatz von Wärmepumpen zu decken1). Voraussetzung hierfür ist die Minimierung des Heiz- und Kühlbedarfs von Gebäuden durch Optimierung der Wärmedämmung sowie die Realisierung von Niedertemperaturheizsystemen.

Die Nutzung der oberflächennahen Geothermie steht in Konflikt mit der derzeitigen und zukünftigen Nutzung des Grundwassers für Trinkwasserzwecke und damit mit dem vorsorgenden Grundwasserschutz. Die nachfolgend angebotenen Unterlagen liefern Ihnen die erforderlichen Informationen, wo und unter welchen Bedingungen eine grundwasserverträgliche thermische Nutzung des Grundwassers und des Untergrunds möglich ist. Die nachhaltige Sicherung der derzeitigen und zukünftigen Trinkwasserversorgung hat jedenfalls uneingeschränkten Vorrang vor thermischen Nutzungen.

1) Energieautarkie für Österreich 2050, Feasibility Study, Endbericht, Dezember 2010

Gemäß dem Wasserrechtsgesetz sind die Errichtung und der Betrieb von Grundwasser-Wärmepumpen immer bewilligungspflichtig (§ 10 Abs. 2; § 31c Abs. 5; § 32 Abs. 2 lit. b WRG).
Im Merkblatt Heizen und Kühlen mit Grundwasser sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Ablehnungsgründe zum nachhaltigen Schutz des Grundwassers sowie die Anforderungen an das Einreichprojekt detailliert dargelegt. Weiters stehen nachfolgend Informationen zur Abschätzung der thermischen Anomalie des Grundwassers sowie zur konfliktfreien Grundwassernutzung durch Wahl der richtigen Entnahmetiefe zu Ihrer Verfügung.

Für die Beantragung der Wiederverleihung verwenden Sie bitte das Formular UWD-WW/E-10.

Gemäß § 31c Abs. 5 Wasserrechtsgesetz sind Erdwärmesonden in folgenden Fällen wasserrechtlich bewilligungspflichtig:

  • in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten 
  • in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung 
  • wenn sie eine Tiefe von 300 m überschreiten 
  • in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen

Zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen wurden "Gebiete mit gespannten Grundwasservorkommen" ausgewiesen, in denen bei der Errichtung von Erdwärmesonden besondere Sorgfalt geboten ist. Die Karte und die Gemeindeliste der gespannten Grundwässer in OÖ stehen hier zum Download zur Verfügung.  Diese Gebiete finden sich auch unter doris.ooe.gv.at unter Themen > Umwelt und Natur > Wasser & Geologie.

Die Gebietsabgrenzung orientiert sich im Wesentlichen nach den Vorkommen der Tertiären Sande in Oberösterreich, welche nach Gemeinde- und KG-Grenzen erfolgte, sowie nach dem Grundwasserschongebiet Bad Hall.

Es ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 Wasserrechtsgesetz anzuwenden.
Im Merkblatt Erdwärmesonden (Tiefsonden) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Ablehnungsgründe zum nachhaltigen Schutz des Grundwassers sowie die Anforderungen an das Einreichprojekt detailliert dargelegt.

Für die Erstellung des Einreichprojekts verwenden Sie bitte das Formular UWD-WW/E-8a.
Für die Beantragung der Wiederverleihung füllen Sie bitte das Formular UWD-WW/E-8b aus.

 

Karte: Gespannte Grundwässer in Oberösterreich

Eignungsuntersuchung von Verpressmaterialien für Erdwärmesonden

Bei der Errichtung von Erdwärmesonden werden in der Regel mehrere Grundwasserstockwerke angebohrt. Um eine Beeinträchtigung von Grundwasserstockwerken dauerhaft sicher auszuschließen, ist eine vollständige Verpressung der Sondenbohrungen mit dauerhaft formbeständigen und abdichtenden Suspensionen erforderlich. Insbesondere im Hinblick auf die Frost- und Tauwechselbeständigkeit bestanden österreich- und europaweit große Wissensdefizite. In dieser Studie wurden acht Fertigprodukte und vier Handmischungen umfassend untersucht und neben den Fertigprodukten eine Handmischung als geeignet festgestellt.

 

Gemäß § 31c Abs. 5 Wasserrechtsgesetz sind Flachkollektoren in folgenden Fällen wasserrechtlich bewilligungspflichtig:

  • in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten
  • in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung

Es ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 Wasserrechtsgesetz anzuwenden.
Im Merkblatt Flachkollektor sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Ablehnungsgründe zum nachhaltigen Schutz des Grundwassers sowie die Anforderungen an das Einreichprojekt detailliert dargelegt.
Für die Erstellung des Einreichprojekts verwenden Sie bitte das Formular UWD-WW/E-9a.
Für die Beantragung der Wiederverleihung füllen Sie bitte das Formular UWD-WW/E-9b aus.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: