Naturschutzförderung "Naturaktives Oberösterreich"

Ziel der Förderung ist, neue Lebensräume für bedrohte Pflanzen- und Tierarten zu schaffen und die Ausstattung der bäuerlichen Kulturlandschaft
mit Biotopstrukturen zu erhöhen. Es können Vorhaben gefördert werden, die
einen entsprechenden Mehrwert für die Biodiversität oder eine Bereicherung
des bäuerlich geprägten Landschaftsbildes bewirken. Unter bäuerlich geprägter Kulturlandschaft im Sinne dieser Förderrichtlinie werden landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Grünland- oder Ackernutzungen verstanden.

Für das Jahr 2025 sind dafür 117.000,00 € an Budgetmitteln vorgesehen, davon sind noch 47 % verfügbar.

Wer wird gefördert?

  • Natürliche und juristische Personen
  • Gemeinden
  • Schulen (Antragsteller Direktion)

Was wird gefördert?

  • Neuanlage, Verjüngung und Ergänzung von:
    - Obstbaumreihen und Streuobstwiesen
    - Hecken, Feld- und Ufergehölzen
    - Alleen und Baumreihen
  • Neuanlage von naturnahen Feuchtbiotopen und Teichen, sowie Revitalisierung bestehender Teiche.
  • Sonstige Projekte, die geeignet sind, Lebensräume zu schaffen oder zu verbessern (z.B. Anlage und Reparatur von Trocken- und Lesesteinmauern, Renaturierung von Mooren, Wiedervernässung von Feuchtwiesen).
  • Maßnahmen in Forstrechtlich festgestellte Waldflächen, Erholungs- und Freizeitgärten, Gärten ohne landwirtschaftliche Nutzung, Naturgärten, umzäunte und umfriedete Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Weidenutzung dienen und Flächen im Siedlungsverband sind von der Förderung ausgenommen, auch wenn die Flächenwidmung LN oder Dorfgebiet vorliegt.

Wie wird gefördert?

Eine Förderung kann nur nach Maßgabe der budgetären Bedeckung erfolgen.

Obstbäume:

  • Nettokosten in der Höhe von maximal 25,00 € pro Baum.
  • Bei Pflanzungen im „Naturpark Obst-Hügelland“, „Naturpark Bauernland – Irrsee, Mondsee, Attersee“, „Naturpark Attersee-Traunsee“ und „Naturpark Mühlviertel“ sind Nettokosten in der Höhe von maximal 30,00 € pro Baum förderbar.

Hecken-, Feld- und Ufergehölzpflanzungen:

  • Nettokosten in der Höhe von maximal 1,50 € pro Strauch oder Baum. Für Pflanzmaterial mit regionaler Herkunftszertifizierung wird die Förderung um 50 % erhöht, jedoch maximal 2,25 € pro Strauch oder Baum.

Landschaftsbild prägende Alleen, Einzelbäume und Einzelbaumreihen:

  • 1/3 der Nettokosten, maximal jedoch 50,00 € pro Baum

Wildschutzzaun und Einzelstammschutz:

  • Nettokosten maximal 2,00 € je Baum für Einzelschutz oder pro Laufmeter Zaun bei flächigen Zäunungen lukriert werden.

Feuchtbiotope und Teiche:

  • maximale Nettokosten bei einer Teichfläche bis 50 : bis zu 600,00 €
  • maximale Nettokosten bei einer Teichfläche bis 200 : bis zu 7,50 € pro
  • maximale Nettokosten bei einer Teichfläche bis 400 : bis zu 5,00 € pro
  • maximale Nettokosten bei einer Teichfläche ab 400 : bis zu 3,00 € pro

Vorhaben im ausschließlichen öffentlichen Interesse für Natur- und Landschaftsschutz:

  • Wenn ein derartiges Interesse vorliegt, können Vorhaben unabhängig von der Förderwerberin/vom Förderwerber mit bis zu 100 % der Bruttokosten gefördert werden. In diesen Fällen ist vorab eine Förderbestätigung von der Abteilung Naturschutz einzuholen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Obstbaumpflanzungen

  • Es sind nur regionaltypische, standortgerechte Sorten aus der Liste „Empfehlenswerte Obstsorten Oberösterreichs“ als Halb- oder Hochstamm förderfähig.
  • Pflanzdichte: maximal 100 Bäume/ha bzw. 20 Nussbäume/ha, um der traditionellen Streuobstwiese zu entsprechen. Erwerbsobstanlagen und dichter gepflanzte Obstbaumbestände sind nicht förderfähig.
  • Folgende Pflanzabstände zu anderen Bäumen sind in der Streuobstwiese einzuhalten: mindestens 10 m bei Hochstämmen, mindestens 5 m bei Halbstämmen.
  • Förderfähig sind ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Streuobstwiesen mit jährlich ein bis drei Mahd-Nutzungen oder Beweidung des Grünlands.
  • Die Bäume müssen so gepflanzt werden, dass eine Bewirtschaftung der darunterliegenden Fläche weiterhin möglich ist.
  • Die Nachpflanzung beschädigter Bäume ist nicht förderfähig, wenn für diese innerhalb von 10 Jahren eine Förderung bezogen wurde.
  • Wird die Mindestfördersumme nicht erreicht, so besteht die Möglichkeit eines Sammelantrags. Der Ablauf eines Sammelantrags ist in einem Merkblatt dargestellt.

 

Hecken- und Gehölzpflanzungen

  • Heimische standortgerechte Gehölzarten laut Liste „Standortgerechte Gehölzpflanzen Oberösterreichs“ sind förderfähig.
  • Nicht förderfähig sind Pflanzungen auf Auslaufflächen von Geflügel.

 

Landschaftsprägende Alleen und Einzelbäume

  • Pflanzung von Alleen, Einzelbäume und Baumreihen mit heimischen, standortgerechten Baumarten.
  • Baumarten, die dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002 i.d.g.F.1 unterliegen, sind nur mit Nachweis des Stammzertifikats förderbar.

Spitzahorn, Bergahorn, Schwarzerle, Grauerle (Weißerle), Weißbirke (Sandbirke), Moorbirke, Hainbuche (Weißbuche), Edelkastanie, Rotbuche, Pappeln (diverse), Vogelkirsche, Traubeneiche, Stieleiche, Winterlinde, Sommerlinde

 

Wildschutz- und Einzelbaumschutz

  • Förderung nur in Kombination mit Gehölzpflanzungen und im Verhältnis zur Anzahl der gepflanzten Gehölze.

 

Teiche und Feuchtbiotope2

  • Förderung der Neuerrichtung von Teichbiotopen

2Ein naturnaher Teich darf weder als Schwimm- noch als Fischteich genutzt werden. Der Charakter soll einem Naturteich entsprechen und keine nicht unbedingt notwendigen Einbauten aufweisen (z.B. Stege). Gewässerpflanzen: Bepflanzung laut Pflanzliste auf der Homepage des Landes Oö.

 

Schulprojekte

  • Schulprojekte sind bis zu 100 % der Bruttokosten förderwürdig, da sie im öffentlichen Interesse liegen.
  • Voraussetzung: Vor Projektumsetzung Abstimmung mit der Abteilung Naturschutz unter Beibringung eines Kostenvoranschlags und der Projektunterlagen.

 

Förderung von Biotopstrukturen im Rahmen von Artenschutzprojekten

  • Eine Förderung von Projekten ist zu 100% möglich, wenn sie der Umsetzung der Artenschutzprojekte der Abteilung Naturschutz dienen oder von der Abteilung Naturschutz initiiert wurden.

 

Mindestfördersumme und Bewilligungen

  • Förderanträge werden erst ab einer Mindestfördersumme von 200,00 € berücksichtigt.
  • Allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen (z.B. naturschutz- oder wasserrechtliche Bewilligung) sind bereits bei Antragstellung vorzulegen.
  • Maßnahmen, die aufgrund behördlicher Vorschriften verpflichtend sind, sind nicht förderfähig.

 

Zulässige Flächen

Förderfähige Maßnahmen dürfen nur auf Grundstücken mit folgenden Flächenwidmungen (vgl. Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021) umgesetzt werden – siehe DORIS:

  • Grünland „Für die land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ oder „Grünfläche mit besonderer Widmung“: Grünzug (Gz), Trenngrün (Trg).
  • Dorfgebiet
  • Schulprojekte können auch auf Flächen mit der Widmung „Sondergebiet des Baulandes – Schule“ und „Grünland Sonderwidmung – Sport- & Spielfläche“, wenn diese Fläche der schulischen Verwaltung unterliegt, umgesetzt werden.
  • Durch die Anlage oder Umgestaltung eines Biotops dürfen bestehende Biotope nicht zerstört werden (z. B. Zerstörung eines Magerrasens durch Heckenpflanzung).

Die Widmungsinformation gilt als Präzisierung der Förderkulisse und stellt als Alleinmerkmal keinen Anspruch auf Förderung dar.

 

Sonstige Förderbestimmungen

Begutachtung durch Sachverständige

  • Bei Projekten mit einer Fördersumme über 2.000,00 € oder bei Teichförderungen ist vor Umsetzung eine Begutachtung durch eine/n Sachverständige/n für Natur- und Landschaftsschutz der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.

 

Erhalt der geförderten Anlagen

  • Alle geförderten Anlagen unterliegen einer Behaltedauer von mindestens 10 Jahren.
  • Danach gelten weiterhin die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

 

Ausschluss von Doppelförderungen

  • Vorhaben, die bereits durch andere Förderungen (z. B. Ländliche Entwicklung, Oö. Landesjagdverband, ÖPUL bzw. AMA) finanziert werden, sind nicht förderfähig.

 

Allgemeine Förderbestimmungen

  • Es gelten die Bestimmungen der „Allgemeinen Förderungsrichtlinien“ des Landes Oberösterreich in der jeweils aktuellen Fassung.
  • Die Bestimmungen der Kostenplausibilitätsprüfung sind zwingend einzuhalten:
    - Ab einem Auftragswert3 von 5.000 Euro sind zwei Vergleichsangebote  erforderlich.
    - Ab einem Auftragswert3 von 10.000 Euro sind drei Vergleichsangebote erforderlich.

Diese sind vorab der Abteilung Naturschutz zu übermitteln.

3Gemeint sind hier Großbestellungen mit einem zu erwartenden Rechnungsbetrag über 5.000 € bzw. 10.000 €

Abwicklung / Antragstellung

Für die Antragstellung ist das Onlineformular "Naturaktives Oberösterreich" (siehe weiter unten) zu verwenden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular "Naturaktives Oberösterreich" (LWLD-N/E-6)
  • Gestaltungs- und Bepflanzungsplan (z.B. ein DORIS Auszug der Fläche inkl. Markierung)
  • Die Sorten der verwendeten Pflanzen sind entweder auf der Rechnung oder auf einem Lieferschein klar ersichtlich anzuführen.
  • Nachweis behördlicher Bewilligungen in Kopie, falls erforderlich
  • Zur Abrechnung: Rechnungskopie und Kopie des Zahlungsnachweises

Gruppenfreistellung

Diese Richtlinie unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472, insbesondere Artikel 36 (Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern).

Schlussbestimmungen

Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Abteilung Naturschutz nach Maßgabe der für diese Maßnahme der im jeweiligen Landesvoranschlag jährlich zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. Soweit in diesen Richtlinien nicht spezielle Regelungen getroffen sind, gelten – einschließlich der Bestimmungen über die Rückzahlung einer Förderung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen – die „Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich“ in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.land-oberoesterreich.gv.at/Themen/Förderungen). Der Hinweis über die Erlassung dieser Förderungsrichtlinie oder ihre Änderung sowie der Text der Richtlinie selbst werden auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.land-oberoesterreich.gv.at veröffentlicht.

Inkrafttreten und Befristung

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung gemäß Punkt 6. in Kraft. Sie ist auf die Dauer der Geltung der Verordnung (EU) 2022/2472 befristet.

Formular

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: