Wer wird gefördert?
- Privatpersonen
- Gemeinden
- Schulen (Antragsteller Direktion)
- Vereine, etc.
Was wird gefördert?
Anlage von
- Obstbaumreihen, Streuobstwiesen
- Feuchtbiotopen und Teichen
- Hecken, Feld- und Ufergehölzen
- Alleen und Baumreihen
- Trocken- und Lesesteinmauern
sowie
- die Revitalisierung bestehender Teiche
- und sonstige Projekte, die geeignet sind, Lebensräume zu verbessern oder zu schaffen (z.B. Renaturierung von Mooren, Wiedervernässung von Feuchtwiesen).
Wie wird gefördert?
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die Nettokosten. Für Vorhaben im ausschließlichen öffentlichen Interesse für Natur- und Landschaftsschutz können unabhängig vom Förderwerber mit bis zu 100 % der Bruttokosten gefördert werden.
Hecken und Feldgehölzpflanzungen dürfen nur unter Verwendung einheimischer, standortgerechter Gehölzpflanzen aus der Liste "Standortgerechte Gehölzpflanzen Oberösterreichs" durchgeführt werden.
Förderhöhe: Nettokosten, maximal 1,50 Euro pro Strauch oder Baum. Für Pflanzmaterial mit regionaler Herkunftszertifizierung wird die Förderung um 50 % erhöht
Beratung durch Bezirksbeauftragten für Naturschutz ist vor Anlage erforderlich!
Obstbaumpflanzungen werden nur bei Verwendung regionaltypischer, standortgerechter Sorten aus der Liste "Empfehlenswerte Obstsorten Oberösterreichs" auf Halb- oder Hochstamm gefördert. Erwerbsobstanlagen werden aus Mitteln der Abteilung Naturschutz grundsätzlich nicht gefördert (Pflanzungen über 100 Bäumen pro ha oder mit mehr als 30 Nussbäumen sind nicht förderfähig).
Förderhöhe: Nettokosten, maximal 20,00 Euro pro Obstbaum (bei Pflanzungen im Naturpark Obst-Hügelland: maximal 25,00 Euro)
Wildschutzzaun bzw. Einzelstammschutz zu Hecken- und Obstbaumpflanzungen
Förderung: bis zu 1,50 Euro je Baum bzw. pro Laufmeter Zaun bei Hecken
Landschaftsbild prägende Alleen, Einzelbäume und Einzelbaumreihen dürfen nur unter Verwendung einheimischer, standortgerechter Baumarten (nach Möglichkeit zugelassenes Material nach dem forstlichen Vermehrungsgesetz mit Stammzertifikat, das in dem empfohlenen Herkunftsgebiet eingesetzt wird), durchgeführt werden.
Förderhöe: 1/3 der Nettokosten, maximal 50,00 Euro pro Baum
Feuchtbiotope und Teiche
Förderhöhe: maximal die Nettokosten
Teichfläche bis 50 m² bis zu 500,00 Euro
Teichfläche bis 200 m² bis zu 7,00 Euro pro m²
Teichfläche bis 400 m² bis zu 5,00 Euro pro m²
Teichfläche ab 400 m² bis zu 3,00 Euro pro m²
Beratung durch Bezirksbeauftragten für Naturschutz ist vor Anlage erforderlich!
Neuanlage oder Sanierung von Trocken- oder Lesesteinmauern sowie deren Bepflanzung mit einheimischen, standortgerechten Pflanzenarten kann unterstützt werden.
Förderung: bis zu 100,00 Euro je Laufmeter Steinmauer und 1,50 Euro je Pflanze; Höchstbetrag 1.000,00 Euro
Beratung durch Bezirksbeauftragten für Naturschutz ist vor Anlage erforderlich!
Für sonstige Projekte, die geeignet sind, ökologisch bedeutsame Lebensräume zu schaffen, werden die Ausführungskosten im Ausmaß von bis zu maximal 70 % der gesamten anrechenbaren Nettokosten gefördert.
Geltungsdauer:
Diese Förderungsrichtlinie ersetzt mit Wirkung vom Datum des Regierungsbeschlusses die bisherige Richtlinie und gilt vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis auf Widerruf.
Beizubringende Unterlagen:
- Antragsformular "Naturaktives Oberösterreich" (LWLD-N/E-6)
- Lageplan mit Gestaltungs- und Bepflanzungsplan bzw. Pflanzenliste
- Nachweis behördlicher Bewilligungen, falls erforderlich
- Zur Abrechnung: Rechnungskopie und Kopie des Zahlungsnachweises
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Projekte werden ab einer Mindestfördersumme in Höhe von 200,00 Euro gefördert. Allenfalls notwendige behördliche Bewilligungen (zum Beispiel naturschutzrechtliche oder wasserrechtliche Bewilligung) sind mit der Antragstellung vorzulegen. Bescheidmäßig oder anderweitig vorgeschriebene Maßnahmen können nicht gefördert werden.
Alle Maßnahmen mit Ausnahme von Schulprojekten dürfen nur auf Grundstücken mit Grünlandwidmung oder mit Dorfgebietswidmung durchgeführt werden.
Durch die Anlage eines Sekundärbiotops dürfen Primärbiotope nicht zerstört werden (zum Beispiel Zerstörung einer Trockenböschung durch Heckenpflanzung).
Alle Anlagen sind ab Erhalt der Förderung für die Dauer von mindestens zehn Jahren dem geltend gemachten Zweck zu widmen. Auch danach unterliegen die Anlagen weiterhin den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Die Bestimmungen der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich in der jeweils geltenden Fassung gelten vollinhaltlich.
Abwicklung / Antragstellung
Amt der OÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Tel-Nr.: 0732 7720-11871
E-Mail: n.post@ooe.gv.at
Geltungsdauer
Diese Förderungsrichtlinie ersetzt mit Wirkung vom Datum des Regierungsbeschlusses die bisherige Richtlinie und gilt vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis auf Widerruf.
Formular
-
Naturaktives Oberösterreich (LWLD-N/E-6)
Antrag auf Gewährung einer Förderung (gilt auch für Sammelanträge)
Herunterladen .
Weiterführende Informationen
-
Merkblatt für Sammelanträge
Abwicklung von Sammelanträgen im Rahmen der Naturschutzförderung Naturaktives Oberösterreich
. -
Lageplan über DORIS abrufen
DORIS (Digitales Oberösterreichisches Rauminformationssystem)
. - Erhaltungswürdige Obstsorten Oberösterreichs .
- Obstsorten mit geringer Anfälligkeit gegenüber Feuerbrand .
- Liste "Standortgerechte Gehölzpflanzen" .
- Liste "Standortgerechte Gewässerpflanzen" .