Naturschutzförderungsaktion "Naturaktives Oberösterreich"

Ziel der Förderung ist, neue Lebensräume für bedrohte Pflanzen- und Tierarten zu schaffen. Die Förderung soll einen Anreiz bieten, um die Ausstattung der Kulturlandschaft mit Biotopstrukturen zu erhöhen. In dieser Maßnahme können Vorhaben gefördert werden, wenn sie einen entsprechenden Mehrwert für die Biodiversität oder eine Bereicherung des Landschaftsbildes bewirken.

Für das Jahr 2023 sind 130.000,00 € Budgetmittel vorgesehen, 35 % davon sind noch verfügbar.

Wer wird gefördert?

  • Natürliche und juristische Personen
  • Gemeinden
  • Schulen (Antragsteller Direktion)

Was wird gefördert?

1. Anlage, Verjüngung und Ergänzung von:

  • Obstbaumreihen und Streuobstwiesen
  • Hecken, Feld- und Ufergehölzen
  • Alleen und Baumreihen

2. Anlage von naturnahen Feuchtbiotopen und Teichen, sowie Revitalisierung bestehender Teiche

3. sonstige Projekte, die geeignet sind, Lebensräume zu schaffen oder zu verbessern (z.B. Anlage und Reparatur von Trocken- und Lesesteinmauern, Renaturierung von Mooren, Wiedervernässung von Feuchtwiesen).

Wie wird gefördert?

Obstbäume: Nettokosten in der Höhe von maximal 25,00 € pro Baum. Bei Pflanzungen im „Naturpark Obst-Hügelland“, „Naturpark Bauernland – Irrsee, Mondsee, Attersee“, „Naturpark Attersee-Traunsee“ und „Naturpark Mühlviertel“ sind Nettokosten in der Höhe von maximal 30,00 € pro Baum förderbar.

Hecken-, Feld- und Ufergehölzpflanzungen: Nettokosten in der Höhe von maximal 1,50 € pro Strauch oder Baum. Für Pflanzmaterial mit regionaler Herkunftszertifizierung wird die Förderung um 50 % erhöht, jedoch maximal 2,25 € pro Strauch oder Baum.

Landschaftsbild prägende Alleen, Einzelbäume und Einzelbaumreihen: 1/3 der Nettokosten, maximal jedoch 50,00 € pro Baum Wildschutzzaun und Einzelstammschutz: Nettokosten maximal 2,00 € je Baum für Einzelschutz oder pro Laufmeter Zaun bei flächigen Zäunungen lukriert werden.

Feuchtbiotope und Teiche: maximale Nettokosten bei einer Teichfläche

bis 50 bis zu 600,00 €

bis 200 bis zu 7,50 € pro

bis 400 bis zu 5,00 € pro

ab 400 bis zu 3,00 € pro

Vorhaben im ausschließlichen öffentlichen Interesse für Natur- und Landschaftsschutz: Wenn ein derartiges Interesse vorliegt, können Vorhaben unabhängig von der Förderwerberin/vom Förderwerber mit bis zu 100 % der Bruttokosten gefördert werden. In diesen Fällen ist vorab eine Förderbestätigung von der Abteilung Naturschutz einzuholen.

Eine Förderung kann nur nach Maßgabe der budgetären Bedeckung erfolgen. Für das Jahr 2023 sind 130.000,00 € Budgetmittel vorgesehen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Förderanträge werden ab einer Mindestfördersumme in der Höhe von 200,00 € gefördert.
  • Allfällige notwendige behördliche Bewilligungen (z.B. naturschutzrechtliche oder wasserrechtliche Bewilligung) sind mit der Antragstellung vorzulegen.
  • Bescheidmäßig oder anderweitig vorgeschriebene Maßnahmen können nicht gefördert werden.
  • Alle Maßnahmen dürfen nur auf Grundstücken mit Flächenwidmung Grünland „Für die land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ oder „Grünfläche mit besonderer Widmung“ (Grünzug, Trenngrün) oder mit der Widmung „Dorfgebiet“ durchgeführt werden (vgl. Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021). Maßnahmen, die im Rahmen von Schulprojekten umgesetzt werden, sind auch auf Flächen mit der Widmung „Sondergebiet des Baulandes – Schule“ möglich.
  • Durch die Anlage oder Umgestaltung eines Biotops dürfen bestehende Biotope nicht zerstört werden (z.B. Zerstörung eines Magerrasens durch Heckenpflanzung).
  • Obstbaum-, Hecken-, Feld-, und Ufergehölzpflanzungen sind nur unter der Verwendung einheimischer bzw. regionaltypischer Sorten und Arten aus der Liste „Empfehlenswerte Obstsorten Oberösterreichs“ bzw. aus der Liste „Standortgerechte Gehölzpflanzen Oberösterreichs“ förderbar. Erwerbsobstanlagen werden aus Mitteln der Abteilung Naturschutz grundsätzlich nicht gefördert. Pflanzungen von mehr als 100 Bäumen pro Hektar oder mehr als 20 Nussbäumen pro Hektar sind nicht förderfähig. Hecken- und Gehölzpflanzungen auf Auslaufflächen für Geflügel sind nicht förderfähig.
  • Bei Vorhaben, die eine beantragte Fördersumme von 2.000,00 € überschreiten bzw. bei Teichförderungen, ist die Begutachtung durch eine/n Sachverständige/n für Natur- und Landschaftsschutz der Bezirksverwaltungsbehörde vor Projektumsetzung notwendig.
  • Alle Anlagen sind ab Erhalt der Förderung für die Dauer von mindestens 10 Jahren dem geltend gemachten Zweck zu widmen. Auch danach unterliegen die Anlagen weiterhin den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
  • Die Bestimmungen der „Allgemeinen Förderungsrichtlinien“ des Landes Oberösterreich kommen in der jeweils geltenden Fassung voll inhaltlich zur Anwendung.

Abwicklung / Antragstellung

Amt der Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Tel-Nr.: 0732 7720-188 81
E-Mail: n.post@ooe.gv.at

Geltungsdauer

Die unten angeführte Förderungsrichtlinie ersetzt mit dem Datum des Regierungsbeschlusses vom 16.1.2023 alle bisherigen Richtlinien und gilt vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis auf Widerruf.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular "Naturaktives Oberösterreich" (LWLD-N/E-6)
  • Lageplan mit Gestaltungs- und Bepflanzungsplan bzw. Pflanzenliste
  • Nachweis behördlicher Bewilligungen in Kopie, falls erforderlich
  • Zur Abrechnung: Rechnungskopie und Kopie des Zahlungsnachweises

Formular

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: