Gesetzliche Vorgaben

Eine gesetzliche Vorgabe besagt, dass beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie bei Änderungen der energietechnischen Anlagen solcher Gebäude eine Energiebuchhaltung führen müssen.

Die positiven Erfahrungen mit der Energiebuchhaltung bei den landeseigenen Gebäuden haben das Land Oö. bewegt, als erstes Bundesland eine gesetzliche Pflicht für das Führen einer Energiebuchhaltung in öffentlichen Gebäuden festzulegen:

Demnach ist beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie bei Änderungen der energietechnischen Anlagen solcher Gebäude eine Energiebuchhaltung zu führen, sofern dies technisch möglich ist (§ 11(3) des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002).

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: